- Als Wucher bezeichnet man das Verlangen des Anbieters einer Leistung nach einer deutlich überhöhten Gegenleistung in Ausnutzung eines Ungleichgewichts in der Freiheit der objektiven Willensentscheidung.
In Deutschland ist Wucher ein im Absatz 2 des § 138 BGB besonders geregelter Unterfall des sittenwidrigen Rechtsgeschäfts.
Wann Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, ist einer umfassenden Würdigung des Einzelfalls zu entnehmen.
Eine Zwangslage liegt vor, wenn dem Opfer des Wuchergeschäfts das Eingehen dieses Geschäfts als das kleinere Übel erscheint. (Beispiel: Um die drohende Zwangsversteigerung seines Hauses zu vermeiden, nimmt jemand bei einer Privatperson einen Kredit auf, der mit 10 Prozent pro Monat verzinslich ist).
Unerfahrenheit ist ein Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung. (Beispiel: Ein Einwanderer lässt sich darauf ein, für eine kleine Einzimmerwohnung 2.000 € pro Monat zu bezahlen, weil er mit den Preisen nicht vertraut ist.)
Ein Mangel an Urteilsvermögen besteht, wenn jemandem in erheblichem Maße die Fähigkeit fehlt, sich bei rechtsgeschäftlichem Handeln von vernünftigen Beweggründen leiten zu lassen oder das Äquivalenzverhältnis der beiderseitigen Leistungen richtig zu bewerten. (Beispiel: Mit einer Person geringer Intelligenz wird ein für sie eindeutig nachteiliger komplizierter Versicherungsvertrag geschlossen.)
Unter erheblicher Willensschwäche ist eine verminderte Widerstandsfähigkeit zu verstehen (zum Beispiel: Drogenabhängigkeit, wie z.B. Alkoholismus.)
Ausbeuten ist das bewusste Ausnutzen der gegebenen schlechten Situation des Bewucherten; es ist Vorsatz erforderlich.
Wucher ist in Deutschland unter Strafe gestellt. StGB sieht für das Vergehen des Wuchers Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor, in besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
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