Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung bei einer Kapitalgesellschaft durch Zuwendung von Vorteilen der Gesellschaft an einen Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung. Diese muss ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben und sich auf die Höhe des Einkommens der Kapitalgesellschaft auswirken.
Eine Zuwendung an einen Gesellschafter oder dessen nahen Angehörigen ist durch das Gesellschaftsverhältnis verursacht, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter den Vermögensvorteil einer Person, die nicht Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist, unter ansonsten gleichen Umständen nicht gewährt hätte.
Das Finanzamt stellt die verdeckte Gewinnausschüttung bei einer späteren Prüfung fest. Also zu einem Zeitpunkt, bei dem die Geschäftsführung nicht mehr über Gestaltungsmöglichkeiten verfügt. Verdeckte Gewinnausschüttungen können jedoch auch durch den Steuerpflichtigen bei der Steuererklärung ausgewiesen werden (Es existiert eine entsprechende Zeile im Formular.)
Der Betrag der vGA ist dem Einkommen der Gesellschaft außerhalb der Bilanz wieder hinzuzurechnen. Auf Gesellschafterebene erhöht es - als ausgeschütteter Gewinn - das Einkommen des Gesellschafters. Auf Gesellschafterebene führen vGA zu Einkünften aus Kapitalvermögen, die Besteuerung erfolgt nach dem Halbeinkünfteverfahren. Da die vGA vom Finanzamt erst im Nachhinein festgestellt wird, kommt es bei dem Gesellschafter nur zu einer Änderung, sofern der Einkommensteuerbescheid noch änderbar ist. Eine Änderung nach § 173 AO (neue Tatsachen) kommt dabei nicht in Betracht.
Beispiele:
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