Unmittelbarer Zwang (UZ) ist die Anwendung und Einwirkung auf Personen oder Sachen durch:
durch zuständige und befugte Amtsträger. Er ist ein Zwangsmittel.
Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde und Dienstfahrzeuge. Waffen sind dienstlich zugelassene Hieb- und Schusswaffen, Reizstoffe und Explosivmittel. Dienstlich zugelassene Waffen sind in der Regel mindestens Pistole, Gewehr und Maschinenpistole, in einigen Bundesländern ferner Revolver, sehr selten auch Maschinengewehr (Bayern, Bundespolizei) und Handgranate (Bayern). Reizstoffe sind in einigen Bundesländern und beim Bund Waffen in anderen (Bayern) Hilfsmittel. Elektroimpulswaffen (sog. Taser) werden derzeit nur in Bayern verwendet und dort als Waffe eingestuft, in Niedersachsen werden sie testweise verwendet und sind ebenfalls als Waffe eingestuft.
Allgemein
Der Grund für die Anwendung unmittelbaren Zwangs kann
strafverfolgendes (
repressives) oder
gefahrenabwehrendes (
präventives) – jeweils
hoheitliches – Handeln sein. Unmittelbarer Zwang ist regelmäßig eine
Maßnahme zur Durchsetzung einer vorhergehenden Maßnahme, folglich eine Folgemaßnahme.
Unmittelbarer Zwang muss, soweit möglich, angedroht werden. Dies kann durch Sprache oder Gestik (bei Verständigungsschwierigkeiten) oder durch Abgabe eines Warnschusses erfolgen (letzteres nur bei Schusswaffengebrauch).
Unmittelbarer Zwang durch Dienstkräfte des Bundes ist im Gesetz über den unmittelbaren Zwang geregelt. Die Anwendung des unmittelbaren Zwanges außerhalb der originären Zuständigkeiten des Bundes richtet sich dabei nach den Vorschriften des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang des Bundeslandes, in dem der unmittelbare Zwang angewandt werden soll. Die Ermächtigungsgrundlage für die Anwendung unmittelbaren Zwangs ergibt sich grundsätzlich nicht aus dem jeweiligen Zwangsgesetz, sondern aus der StPO bzw. den Gefahrenabwehrgesetzen (Polizeigesetzen) in Verbindung mit dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
Zur Ausübung befugte Amtsträger
Bund
Rechtsgrundlage:
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
Rechtsgrundlage: Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen:
- Soldaten der Bundeswehr die militärische Wach- und Sicherheitsaufgaben wahrnehmen
- Soldaten verbündeter Streitkräfte, die im Einzelfall zu militärischen Wach- und Sicherheitsaufgaben herangezogen wurden
- zivile Wachpersonen (nicht im Dienst der Bundeswehr stehende Personen), die Wachaufgaben wahrnehmen und hierzu vom Bundesministerium der Verteidigung oder einer dazu berufenen Dienststelle der Bundeswehr beauftragt wurden
Bundes- und Landesbedienstete
Rechtsgrundlage:
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Straffvollzugsgesetz):
- Bedienstete in Justizvollzugsanstalten
Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage: Polizeigesetz
- Beamte des Polizeivollzugsdienstes; gemeint sind Polizeivollzugsbeamte und die Angehörigen des Freiwilligen Polizeidienstes.
Rechtsgrundlage: Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz)
- Bedienstete in anerkannten Einrichtung der Psychatrie
Bayern
Rechtsgrundlage: Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Staatlichen Polizei
Berlin
Rechtsgrundlage: Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin
- Polizeivollzugsbeamte
- Justizvollzugsbeamte und andere Bedienstete im Justizvollzugsdienst
- Justizwachtmeister
- Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (nur, wenn nicht das entsprechende Bundesgesetz Anwendung findet)
- Bedienstete von Behörden, die der Senat mit Befugnissen von Polizeibehörden ausgestattet hat
- Bedienstete, die mit der Anwendung von Verwaltungszwang betraut sind, insbesondere die der bezirklichen Ordnungsämter
Bremen
Rechtsgrundlage: Bremisches Polizeigesetz
- Polizeivollzugsdienst
- Verwaltungsbeamte, Hilfspolizeibeamte und andere mit polizeilichen Befugnissen betraute Personen wenn sie dazu besonders ermächtigt sind
Hamburg
Rechtsgrundlage: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
- Polizeivollzugsbeamte
- Beamte der Justizverwaltung (bei den Waffen nur Schlagstöcke)
Hessen
Rechtsgrundlage: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Angehörige der Polizeibehörden
- Vollzugebedienste, die nicht Polizeivollzugsbeamte sind, denen aber durch das Gesetz die Anwendung von unmittelbarem Zwang gestattet ist
- Bedienstete bei Fischerei- und Fortsbehörden, die Forst- und Jagdschutz oder bei der Fischereiaufsicht tätig sind
- Bedienstet, die besondere Aufgaben erfüllen und denen die Rechte von Polizeivollzugsbeamten zuerkannt sind (Schußwaffen nur nach Ermächtigung durch das zuständige Ministerium)
- Hilfspolizeibeamte
- Bedienste in Anstalten in welchen eine Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, gegen Personen, die entweder in der Anstalt untergebracht sind oder gegen Personen, die eine untergebrachte Person befreien wollen oder sich widerrechtlich in einer solchen Anstalt aufhalten (nur körperliche Gewalt und Hilfsmittel)
- Bedienste in einem öffentlichen psychatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt gegen Personen die aufgrund der Vorschriften der Strafprozeßordnung einstweilig untergebracht sind oder gegen Personen, die eine solche Person befreien wollen (nur körperliche Gewalt und Hilfsmittel)
- Bedienste von Einrichtungen in welchen Personen nach dem Gesetz über die Entziehung der Freiheit geisteskranker, geistesschwacher, rauschgift- oder alkoholsüchtiger Personen untergebracht sind (nur körperliche Gewalt und Hilfsmittel)
- sonstige Personen, denen unmittelbarer Zwang gestattet ist
Niedersachsen
Rechtsgrundlage: Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung
- mit polizeilichen Befugnisse ausgestattete Personen
Besonderheiten:
- Maschinenpistolen dürfen nur Polizeibeamte verwenden.
- andere Waffen außer Maschinenpistolen dürfen nur Polizeibeamte, Hilfspolizeibeamte, Forstbeamte und bestätigte Jagdaufseher verwenden.
- Sprengmittel dürfen nur besonders ermächtigte Personen gebrauchen.
Nordrhein-Westfalen
Rechtsgrundlage: Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen
Rechtsgrundlage:
Ordnungsbehördengesetz (OBG) in Verbindung mit dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz
Saarland
Rechtsgrundlage: Saarländisches Polizeigesetz
- Beamte der Polizei (damit sind Beamte der Polizeiverwaltungsbehörden und der Vollzugspolizei gemeint)
Sachsen
Rechtsgrundlage: Sächsisches Polizeigesetz
Schleswig-Holstein
Rechtsgrundlage: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Vollzugsbeamte
- Polizeivollzugsbeamte
- Personen, die vom Träger einer Aufgabe besonders hierzu ermächtigt sind
- durch Rechtsverordnung generell ermächtigte Vollzugsbeamte
Besonderheit: Der Schußwaffengebrauch steht nur besonders ermächtigten Beamten zu. Ermächtigt sind (§ 256 LVwG)
- Polizeivollzugsbeamte
- Beamten und anderen Bedienstete der Gerichte und Behörden der Justizverwaltung, die mit Sicherungs- und Vollzugsaufgaben betraut sind, jedoch keine Gerichtsvollzieher
- Bahnpolizeibeamte
- Bedienstete im Jagd- und Forstschutz, sofern sie einen Diensteid geleistet haben oder eidlich verpflichtet oder amtlich bestätigt sind.
Siehe auch
Polizei- und Ordnungsrecht | Verwaltungsvollstreckungsrecht | Strafverfahrensrecht