Der unbestimmte Rechtsbegriff bezeichnet im Verwaltungsrecht ein Merkmal innerhalb einer gesetzlichen Bestimmung, einer behördlichen Entscheidung oder einer sonstigen Rechtsquelle, das aus sprachlicher Sicht für sich betrachtet keinen eindeutigen Inhalt zu haben scheint, das gewissermaßen "unscharf" ist. Erst durch Auslegung gewinnt der unbestimmte Rechtsbegriff an Schärfe. Die Auslegung schließt dabei stets eine Bewertung aller Umstände des Einzelfalls ein, in dem der Begriff konkret angewandt werden soll.
''Unbestimmte Rechtsbegriffe sind zum Beispiel:
Soweit der Behörde ein Beurteilungsspielraum zusteht, darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die Entscheidung der Verwaltung sich innerhalb der Grenzen hält, die für die Ausübung dieses Beurteilungsspielraums gezogen sind. Ist das der Fall, muss das Gericht die Entscheidung der Behörde im übrigen akzeptieren.
Der Beurteilungsspielraum hat nichts zu tun mit dem Ermessensspielraum (im einzelnen siehe dort) und darf daher nicht mit diesem verwechselt werden. Anders als der Beurteilungsspielraum betrifft der Ermessensspielraum nicht die Auslegung von Rechtsbegriffen, sondern die Entscheidung im Einzelfall für eine von mehreren rechtlich zulässigen Rechtsfolgen. Vergleichbar ist der Ermessenspielraum mit dem Beurteilungsspielraum lediglich insofern, als auch der Ermessensspielraum der Behörde eine gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Letztentscheidungskompetenz gewährt.
Beurteilungs- und Ermessensspielraum können in ein- und derselben Rechtsnorm zusammentreffen (sog. Koppelungsvorschriften), etwa in der Form, dass auf Tatbestandsseite ein unbestimmter Rechtsbegriff vorhanden, und auf der Rechtsfolgenseite Ermessen eröffnet ist.
Unbestimmte Rechtsbegriffe sind dennoch mit dem Gebot der Bestimmtheit gesetzlicher Bestimmungen, das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, grundsätzlich vereinbar, solange sich nur der Begriff durch Auslegung ausreichend präzisieren lässt.
Im übrigen besteht für unbestimmte Rechtsbegriffe in Rechtsnormen ein praktisches Bedürfnis. Denn Rechtsnormen können naturgemäß nicht jeden Einzelfall, für den sie gelten sollen, vorweg ausdrücklich regeln, sondern sind darauf angewiesen, den Bereich, für den sie gelten sollen, abstrakt zu beschreiben. Abstraktheit bringt aber zwangsläufig Unschärfe im Detail mit sich.
Dennoch ist man sich darüber einig, dass unbestimmte Rechtsbegriffe eigentlich zu vermeiden sind. Sie räumen dem Exekutivorganen gegebenenfalls Kompetenzen und Machtfülle zu, die sie gar nicht haben sollten und den Verwaltungapparat aufblähen. Wenn es unbestimmte Rechtsbegriffe doch gibt, dann hat das den Grund, weil der Gesetzgeber Gesetze schafft, die nur aufgrund von Einzelfällen entschieden werden können, so dass gesetzlich nur die abstrakte Formulierung möglich erscheint.
Siehe auch: Ermessen
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"Unbestimmter Rechtsbegriff".
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