Die stille Gesellschaft ist in Deutschland eine Sonderform der Gesellschaft.
Entstehung
Sie entsteht dadurch, dass sich eine natürliche Person oder juristische Person an einem Unternehmen mit einer Vermögenseinlage beteiligt.
Die Stille Gesellschaft ist eine Innengesellschaft - für einen Dritten ist sie in der Regel nicht erkennbar. Etwas anderes gilt bei einer Beteiligung an einer Aktiengesellschaft. Hier muss die Beteiligung des stillen Gesellschafters veröffentlicht werden.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtliche Regelungen finden sich in den §§ 230–237 des Handelsgesetzbuchs
HGB *.
In Österreich §§ 178-188 des HGB
*
Rechte des stillen Gesellschafters
Die Rechte und Pflichten des stillen Gesellschafters beschränken sich ausschließlich auf das Innenverhältnis. Der stille Gesellschafter nimmt am Verlust bis zur Höhe seiner Einlage teil. Oft wird die Verlustbeteiligung im Gesellschaftsvertrag aber ausgeschlossen (§231 HGB). Die Einlage kann gemäß § 706 (3)
BGB entweder in Geld oder auch in Sach- oder Dienstleistungen bestehen. Für die Überlassung der Einlage erhält er üblicherweise eine Beteiligung am Gewinn.
Im Außenverhältnis ist der stille Gesellschafter selbst Gläubiger der Gesellschaft mit Gewinnbeteiligung.
Steuerliche Behandlung der stillen Gesellschaft
Typische stille Beteiligung
Hier ist der stille Gesellschafter am
Gewinn und je nach Vereinbarung am
Verlust des Unternehmens beteiligt, nicht jedoch am
Vermögen der Gesellschaft.
Die Gewinnbeteiligung muss er als
Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern und eine etwaige Verlustbeteiligung kann er bis zur Höhe seiner Einlage als
Werbungskosten absetzen.
Atypische stille Beteiligung
Der atypisch stille Gesellschafter ist nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern zusätzlich am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Vertraglich kann er auch für Verluste über die Höhe seiner Einlage verantwortlich gemacht werden. Bei bestimmten Entscheidungen hat er gewisse Mitspracherechte. Steuerlich wird er als Mitunternehmer behandelt und erzielt
Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Vorteile
Die stille
Gesellschaft tritt nicht nach außen in Erscheinung, da sie weder im Handelsregister eingetragen wird noch aus der
Firmenbezeichnung ersichtlich ist. Ein
Unternehmer, der dringenden längerfristigen Finanzbedarf hat und diesen nicht über eine Bank befriedigen kann oder will, kann sich über die in Aussicht gestellte Gewinnbeteiligung einen stillen Partner suchen. Bei einer Kreditfinanzierung fallen Zinsen unabhängig von der Gewinnsituation an, der stille Gesellschafter erhält hingegen nur bei positivem Ergebnis einen
Gewinnanteil.
Formalien, Rechte und Pflichten
Eine stille Gesellschaft ist eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie ist also formfrei zu gründen, obwohl es sinnvoll ist, einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abzuschließen.
Literatur
- Uwe Blaurock, Handbuch der stillen Gesellschaft, Verlag Otto Schmidt (Köln), 6. Auflage 2003. ISBN 3-504-33525-4
Weblinks
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