Ein Staat (neuzeitliche Ableitung von lateinisch: status – Zustand, Stellung bzw. italienisch: stato in Anlehnung sowohl an status im republikanischen Sinne Verfassungsform als auch an das monarchische status regalis, also Stellung, Macht und Einfluss des königlichen Herrschers bzw. später dessen Umfelds, des Hofstaats) im Sinne von Staatsgebiet ist ein abgegrenztes Territorium, in welchem ein Teil der Menschheit als Staatsbürger lebt.
Als Staat im Sinne von Staatsapparat wird auch der Teil der Gesellschaft bezeichnet, der für die Schaffung von Recht und Ordnung in der Gesellschaft zuständig ist. In diesem Sinne kann der Staat auch als die Gesamtheit der Vorkehrungen definiert werden, die in ihrem Geltungsbereich das öffentliche Geschehen zu regeln haben.
Der Begriff stammt u.a. aus dem Italienischen der Renaissanceperiode (lo stato) und bezeichnet ursprünglich entweder die Form der politischen Verfasstheit einer Kommune (Republik) oder den zur Herrschaft gelangten König oder Fürsten, später diesen samt seinem Anhang (Hofstaat, französisch état).
Der soziologischen Staatsidee Franz Oppenheimers folgend ist der Staat seinem Wesen und Ursprung nach eine gesellschaftliche Einrichtung, "die von einer siegreichen Menschengruppe einer besiegten Menschengruppe aufgezwungen wurde mit dem einzigen Zwecke, die Herrschaft der ersten über die letzte zu regeln und gegen innere Aufstände und äußere Angriffe zu sichern." * In der Ökonomie wird der Staat oftmals als Summe aller Zwangsverbände betrachtet.
Zur Unterscheidung oder Kongruenz von Staat und Gesellschaft siehe Staat und Gesellschaft.
Die klassische Staatsrechtslehre nennt nur die ersten drei Merkmale (Drei-Elemente-Lehre Jellineks).
Es kann davon ausgegangen werden, dass sich bei Erfüllung der ersten drei Kriterien der Völkerrechtssubjekt-Status mehr oder weniger automatisch ergibt.
Theoretisch ist die als Völkergewohnheitsrecht ansehbare Konvention von Montevideo nur eine Soll-Bestimmung, da Staatlichkeit nicht zwingend an Territorium gebunden sein muss, wie das nur noch auf dem Papier existierende Somalia oder der "Souveräne Malteserorden" sowie die besetzte Westsahara zeigen. Wer jedoch einen Sitz in der UNO-Vollversammlung anstrebt, hat zum Aufnahmezeitpunkt mindestens die 4 Kriterien der Konvention von Montevideo zu erfüllen, damit der Aufnahmeantrag überhaupt eine Chance hat.
Für die Aufnahme in die als "alternative UNO" bekannte UNPO wird eigentlich nur die Existenz einer Bevölkerung vorausgesetzt. Allerdings ist die UNPO lediglich eine Nichtregierungsorganisation ohne jeden völkerrechtlichen Status. Eine UNPO-Mitgliedschaft hat somit ausschließlich symbolischen Wert aber kein politisches Gewicht.
Die Souveränität ist kein definierendes Merkmal des Staates. Staaten können rechtlich auch dann fortbestehen, wenn sie unter Besatzung stehen (okkupiert sind); oder (in der älteren Staatsrechtslehre), wenn sie nur "souverän" sind (z. B. Samos im Osmanischen Reich). Jedoch muss faktisch eine Teilsouveränität gegeben sein.
Wie denn überhaupt das Völkerrecht mangels einer Welt-Legislative von Entscheidungen von Fall zu Fall abhängt (case law) und mithin ein sehr nachgiebiges Recht ist, wenn Völkerrechtssubjekte "Fakten setzen".
Einige Gebiete wie Nordzypern auf Zypern, Somaliland oder Taiwan, die zwar alle Merkmale eines Staates aufweisen, wurden dennoch, meist aus politischen Gründen, nicht von den UN-Mitgliedern allgemein anerkannt; solche (souveräne und unabhängige) Umstrittener Staat bezeichnen die UN sowie deren Mitglieder und die Völkerrechtswissenschaft Stabilisierte De-Facto-Regime. Da laut UN-Charta die UN normalerweise nicht berechtigt ist, sich in innerstaatliche Angelegenheiten eines ihrer Mitglieder einzumischen, würde die Charta verletzt, wenn sie z. B. das vom UN-Mitglied Somalia losgelöste Somaliland als Staat ansähe, wenn nicht vorher Somalia dem zugestimmt hat.
Die Konvention von Montevideo regt häufig zu Diskussionen an, ob es möglich ist, durch Kauf einer staatenlosen Insel oder Bohrinsel quasi eine Mikronation oder einen Mikrostaat zu gründen. Die Anerkennung durch andere mächtige Staaten (insbesondere UN-Mitgliedern) stellt das Hauptproblem solcher Vorhaben dar. Die Existenz von Fällen wie Hutt River Province, Sealand und Seborga belegt zwar die theoretische Möglichkeit hierzu, jedoch ist der außenpolitische Handlungsspielraum meist ziemlich eingeschränkt (aufgrund weitverbreiteter Nicht-Anerkennung sowie des finanziellen Aufwands hierfür).
Entstehung von Staaten.png Staaten können heute vor allem auf vier Arten entstehen. So kann aus einem Staat A durch Sezession eines Teils von ihm ein neuer Staat B entstehn, oder es entstehen durch Dismembration eines Staates A zwei neue Staaten X und Y. Umgekehrt kann auch ein Staat B in einen bestehenden Staat A inkorporiert werden oder durch Fusion zweier Staaten X und Y ein neuer Staat A entstehen.
Die Frage der Staatennachfolge wurde von Völkerrechtlern überwiegend nach Völkergewohnheitsrecht beurteilt. Zwar wurden die die Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Verträge vom 23. August 1978 sowie die Wiener Konvention über die Staatennachfolge in Vermögen, Archive und Schulden von Staaten vom 8. April 1983 abgeschlossen, doch sind diese völkerrechtlichen Verträge nur für die Vertragsparteien bindend.
Insgesamt gibt es 193 vollständig (von der UNO) anerkannte souveräne Staaten. Darunter fallen die 192 Mitglieder der UNO sowie die Vatikanstadt. Weitere Staaten sind nur von einer Minderheit der weltweiten Staaten anerkannt, dies sind u. a. Taiwan (offiziell Republik China), Somaliland, Westsahara (DARS), die Cookinseln und Niue.
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