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In einer Sozietät sind zwei oder mehrere Sozien zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen. Der Begriff stammt vom lateinischen "societas" und bedeutet Gesellschaft. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter dem Begriff Sozietät meist eine Anwaltssozietät verstanden. Es kann sich aber ebenso um Steuerberater, Architekten oder Angehörige aller anderen, freien Berufe handeln.

In einer Anwaltssozietät verbinden sich zwei oder mehr Anwälte zu einer Gemeinschaft zur gemeinsamen Berufsausübung. Sie unterscheidet sich von der Bürogemeinschaft durch den gemeinsamen Außenauftritt. Das Mandat eines Sozietätsanwalts ist immer auch das Mandat der gesamten Sozietät. Dies ist insbesondere für die Haftung wichtig, da bei der Mandatsübernahme durch einen Sozius immer auch die gesamte Sozietät haftet, d. h. alle Anwälte, die der Sozietät angehören.

Zu unterscheiden sind die Sozien einer Sozietät unter Umständen von den Partnern einer Sozietät. Die Partner einer Sozietät sind die eigentlichen Inhaber der Sozietät, können also wie Firmeninhaber über diese entscheiden. Die Sozietät kann darüber hinaus auch sog. Außensozien haben, die auf dem Praxisschild und dem Briefbogen der Sozietät namentlich aufgeführt sind. Im Innenverhältnis handelt es sich bei Außensozien jedoch um Angestellte der Partner, die de facto kein Mitspracherecht bei sozietätsinternen Angelegenheiten haben.

Rechtsgrundlage


Bundesrechtsanwaltsordnung http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/brao

Gesellschaftsrecht

Partnerschaftsgesellschaft

 

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