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Die Sittenwidrigkeit ist eine Generalklausel des deutschen Zivilrechts.

Ist ein Rechtsgeschäft sittenwidrig, so gilt es als von Anfang an nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB). Hierdurch werden die allgemeine Vertragsfreiheit und auch die Rechtssicherheit eingeschränkt, da die gerichtliche Prüfung von Rechtsgeschäften immer nur im Nachhinein erfolgt. Andererseits werden aber auch regelmäßig die Interessen schwächerer Vertragspartner, insbesondere rechtlich unerfahrener Einzelpersonen (beispielsweise Mieter, Kreditnehmer) bei einem Rechtsstreit besonders gewürdigt.

Als sittenwidrig gilt ein Rechtsgeschäft dann, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Die Rechtsprechung zieht hierfür als Maßstab das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" heran, das in einer pluralistischen Gesellschaft aber nur schwierig zu ermitteln ist und sich schon deswegen nur bedingt zur Bestimmung eines Sittenverstoßes eignet. In der Subsumtion sind daher auch die Prinzipien und Werte zu berücksichtigen, die sich aus der allgemeinen Rechtsordnung ergeben. Insbesondere muss der Begriff der Sittenwidrigkeit (wie alle Generalklauseln) im Lichte der Grundrechte ausgelegt werden, die zwar an sich nur die Staatsgewalt binden (Art. 1 Abs. 3 GG), über die zivilrechtlichen Generalklauseln aber Einfluss auf das Verhältnis privatrechtlicher Personen untereinander nehmen. Auch die Sozialstaatklausel (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 GG) wirkt auf den Begriff der Sittenwidrigkeit ein. Wenn und soweit wirklich das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zur Auslegung herangezogen wird, kommt es auf den Durchschnitt der anerkannten Maßstäbe innerhalb der betroffenen Gruppe an, so dass besondere strenge wie auch besonders liberale Ansichten Einzelner unberücksichtigt bleiben.

Der rechtliche Bezug der Sittenwidrigkeit auf Rechtsgeschäfte ist dabei vom generellen Begriff der Sittlichkeit zu trennen. Der Begriff der Sittenwidrigkeit hat nicht in erster Linie einen moralischen Inhalt und damit auch nicht die gesellschaftliche Dimension von Sittlichkeit. Ein möglicherweise unsittliches Rechtsgeschäft ist nicht notwendig sittenwidrig im rechtlichen Sinn.

Obschon Generalklauseln eine restriktive Anwendung verlangen, werden Rechtsgeschäfte mit Bezug auf sexuelles Verhalten gegen Entgelt wohl überwiegend als sittenwidrig eingestuft. Davon betroffen ist insbesondere die Abrede zwischen einer Prostituierten und einem Freier. Da das Rechtsgeschäft gem. § 138 I BGB als nichtig angesehen wird, hat eine Prostituierte zunächst also keinen Anspruch auf Lohn. Dieser wird ihr erst durch das 2001 eingeführte Prostitutionsgesetz (ProstG) gewährt, das nach umstrittener Auffassung und entgegen der gesetzgeberischen Intention aber an der Sittenwidrigkeit selbst nichts zu ändern vermag. Der Anspruch einer Prostituierten entsteht dabei grds. auch nicht nach allgemeinem Vertragsrecht schon durch den (wg. Sittenwidrigkeit nichtigen) Vertrag zwischen der Prostituierten und dem Freier, sondern erst durch die Vornahme der sexuellen Handlung (§ 1 S. 1 ProstG).

Weitere Beispiele für Sittenwidrigkeit sind ein "Vertrag auf Begehung einer Straftat", "Bestechung" (siehe treubruchförderndes Geschäft), ein allzu großes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung (siehe laesio enormis) oder die übersteigerte Ausnutzung einer wirtschaftlichen Machtstellung. Hierbei wird oftmals eine Schwäche des Vertragspartners (beispielsweise Unerfahrenheit, Zwangslage) ausgenutzt (siehe Wucher).

Die Sittenwidrigkeit hängt eng mit dem rechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben zusammen.

Siehe auch: Recht/Liste der Rechtsthemen

Allgemeine Zivilrechtslehre

Weblinks


  • http://www.fbw.hs-bremen.de/~dschuma/Hausarbeit1/gute_sitten.html
  • http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg_2004/ - Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (Deutschland)

 

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