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Sexuelle Selbstbestimmung als Rechtsgut bedeutet, dass jeder das Recht hat, über seine Sexualität frei zu bestimmen. Daneben bezeichnet der Begriff eine Wertvorstellung, an deren Entwicklung zunächst die Frauenbewegung und anschließend die Schwulen- und Lesbenbewegung einen maßgeblichen Anteil hatten.

Umfang


Sexuelle Selbstbestimmung schließt sowohl die sexuelle Orientierung wie Bisexualität, Heterosexualität, Asexualität oder auch Homosexualität als auch die freie Wahl der sexuellen Praktiken, der Sexualpartner, des Ausdrucks der Geschlechtsidentität (Transgender, Intersexualität, Cisgender) und der Form der sexuellen Beziehungen (wie zum Beispiel Monogamie, Zölibat, Promiskuität, oder Polyamorie) ein.

Geschichte


Dieses weitgehende Recht auf Selbstbestimmung entstand erst im Lauf der Geschichte und mit der Lockerung religiös begründeter Vorschriften zur Sexualethik, und ist selbst in westlichen Gesellschaften noch nicht vollständig durchgesetzt. Zum Beispiel erlaubte das Alte Testament (5. Buch Mose 22:21), dass eine Frau, die bei der Eheschließung nicht mehr Jungfrau war, auf Betreiben ihres Ehemannes gesteinigt werden konnte. Im 3. Buch Mose 20:10-21 ist für sexuelle Handlungen zwischen Männern die Todesstrafe festgelegt.

Nationalsozialismus

Homosexuelle Menschen wurden im Dritten Reich verfolgt und mit Gefangenschaft im Konzentrationslager bedroht, die in der Mehrzahl der Fälle mit dem Tod endete. Auch Frauen und Mädchen mit promiskem Verhalten wurden als sexuell verwahrlost in Frauenkonzentrationslager verschleppt.

Islam

In manchen Gebieten mit islamischer Rechtsordnung (Schari'a) werden noch heute außerehelicher Geschlechtsverkehr oder Homosexualität als Unzucht mit dem Tod bestraft. Seit längerer Zeit werden auch in ganz Europa sogenannte "Ehrenmorde" von Muslimen im Namen ihrer Religion und unter Missachtung der jeweiligen Rechtsordnung verübt.

Hinrichtungen von Homosexuellen finden heute noch im Iran, in Saudi-Arabien, Mauretanien, Sudan und im Jemen statt.

Jüngste Geschichte

Der Begriff der sexuellen Verwahrlosung wurde in der BRD noch bis in die 1970er Jahre verwendet, um Mädchen und junge Frauen mit von den Normen abweichendem Verhalten in Erziehungsheime einzuweisen. Dies geschah teilweise auch mit den Opfern von sexuellem Missbrauch. Extreme Formen hatte die Sanktionierung sexueller Verhaltensnormen in Irland, wo bis in die 1990er Jahre mehrere zehntausend Frauen in Heimen des Magdalenenordens (siehe engl. en:Magdalen Asylum), oft auf bloßen Verdacht hin, zwangsweise festgehalten wurden und unbezahlte Arbeit verrichten mussten.

Wertewandel


Die zunehmende Akzeptanz von von der Norm abweichenden Sexualpraktiken und Lebensformen ist ein Ausdruck des allgemeinen Wertewandels in den westlichen modernen Gesellschaften. Juristisch drückt dieser sich am Beispiel der Homosexualität in der Reform des Paragraphen 175 in der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1969, bei der einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen erwachsenen Männern nicht mehr als opferlose Straftat eingestuft wurden. Die Ausübung von Sexualität gilt demnach grundsätzlich als erlaubt, solange Einvernehmen zwischen den erwachsenen Beteiligten besteht. Eine Ausnahme besteht bei inzestuösen Beziehungen, die in Deutschland und vielen anderen Ländern bestraft werden, in einer Anzahl von Ländern jedoch nicht mehr (siehe Inzest).

Auch in anderen westlichen Industrieländern entwickelte sich die Rechtsprechung seit der Aufklärung ähnlich, wobei in manchen Regionen der Welt restriktive Gesetze erst durch die europäischen Kolonialmächte eingeführt worden waren.

Die Todesstrafe kommt fast nur noch in islamischen Staaten vor (siehe auch Homosexualität (Strafrechtsgeschichte)).

Besonderer Schutz für Kinder


Dabei genießen Kinder einen besonderen Schutz. Nach deutschem Recht äußert sich die sexuelle Selbstbestimmung von Kindern, d.h. von Personen unter 14 Jahren, nicht durch eine Möglichkeit des Kindes, rechtlich wirksam in sexuelle Handlungen einwilligen zu können. Sexuelle Handlungen mit Kindern stellen sich daher stets als strafbarer sexueller Missbrauch von Kindern dar. Spätestens seit dem 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 gilt in der Rechtswissenschaft als geschütztes Rechtsgut die von vorzeitigen sexuellen Erlebnissen ungestörte Gesamtentwicklung des Kindes.

Gesellschaftliche Einschränkungen


Von bestehenden oder eben auch nicht (mehr) bestehenden Einschränkungen des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung durch Gesetze sind faktische Einschränkungen abzugrenzen, die gesellschaftlich aufgrund von Diskriminierung bestehen können.

Sexualstraftat | Sexualität | Sexualgeschichte

 

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