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Als reichsunmittelbar wurden im spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation diejenigen Personen und Institutionen bezeichnet, die keiner anderen Herrschaft unterstanden, sondern direkt und unmittelbar dem Kaiser untergeben waren.

Personen


Man unterscheidet drei Gruppen von reichsunmittelbaren Personen oder Körperschaften:

  1. jene, die persönlich zur Teilnahme an den Reichstagen berechtigt waren,
  2. solche, die nur über Korporationen dort vertreten waren und
  3. schließlich jene, die nicht auf dem Reichstag erscheinen konnten.
Zur ersten Gruppe gehörten die Kurfürsten, Fürsten und die reichsunmittelbaren Bischöfe. Die zweite Gruppe waren die Grafen und Herren, die Reichsstädte sowie die reichsunmittelbaren Äbte. Alle zusammen bildeten die Reichsstände.

Reichsunmittelbar – aber nicht zu den Reichsständen gehörig – waren die Reichsritter, eine Reihe von Klöstern (vor allem Frauenklöster) und einige Freiorte oder Reichsdörfer. Diese reichsunmittelbaren Leute waren die verbliebenen direkten Vasallen des Kaisers, die im Mittelalter das Krongut gebildet hatten und wesentlich zahlreicher waren als am Ende des Reiches. In vielen Fällen war die Reichsunmittelbarkeit eines Ortes oder Klosters umstritten, denn die benachbarten Fürsten trachteten danach, die reichsunmittelbaren Gebiete ihren Territorien anzuschließen.

Ende


Mit dem Reichsdeputationshauptschluss von 1803 war die Reichsunmittelbarkeit bis auf wenige Reichsstädte beendet. Nach der Auflösung des Reiches im Jahre 1806 hörte die Institution der Reichsunmittelbarkeit endgültig auf zu existieren.

Heiliges Römisches Reich

Reichsfreiheit | Rijksvrijheid | Riksomedelbar

 

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