Verhältniswahl ist ein Wahlsystem, bei dem die kandidierenden Gruppen (meist Parteien, seltener Wahlparteien) geordnete Listen von Kandidaten aufstellen. Die Wähler können dann nur zwischen diesen Listen wählen. Die Sitze, die einer Gruppe zugeteilt werden, gehen an die errechnete Anzahl der Kandidaten vom Anfang der Liste.
Bei fast allen Verhältniswahlsystemen gibt es jedoch einen Mindestanteil an Stimmen, die ein Wahlvorschlag erreichen muss, um berücksichtigt zu werden. Erreicht eine Liste weniger Stimmen, als in der Sperrklausel definiert, erhält sie keine Sitze im Parlament.
Nach dem Bundestagswahlrecht werden die Sitze im Bundestag gemäß dem Anteil an Stimmen nach dem Verhältniswahlrecht an die Parteien verteilt. Die Sitze werden dementsprechend an die Listenkandidaten der Parteien vergeben. Jene Kandidaten, die einen Wahlkreis gewonnen haben, also dort die Mehrheit der Erststimmen erhalten haben, ziehen in jedem Fall in den Bundestag ein. Direkt gewählte Kandidaten (Direktkandidaten) werden mit der Gesamtsitzzahl der Parteien verrechnet, so dass letztlich nur die Zweitstimme über die Stärke der Fraktionen bestimmt. Indem der Wähler mit der Erststimme einen Direktkandidaten wählt, nimmt er aber Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Bundestags.
In der Bundesrepublik gibt es als Sonderfall die sogenannten Überhangmandate. Diese entstehen durch das komplizierte, mehrstufige Sitzzuteilungsverfahren auf die Landeslisten der Parteien und durch das immer häufiger werdende Stimmensplitting, bei der Erst- und Zweitstimme nicht an die selbe Partei gehen. Hier bei kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass eine Partei mit ein paar Stimmen mehr einen Sitz verlieren würde. Eine entsprechende Klage wurde vom BVerfG abgewiesen. Es wurde jedoch bestimmt, dass der Anteil der Überhangmandate nicht mehr als 5% aller Bundestagssitze ausmachen dürfe.
Um die Zersplitterung des Parlaments, die unüberschaubare Vielzahl der Parteien und die mangelnde Stabilität der Regierungen zu vermeiden, wurde in Deutschland die Sperrklausel eingeführt. Das bedeutet, dass eine Partei mindestens 5 % der Stimmen oder drei Direktmandate benötigt, um in den Bundestag einziehen zu können.
siehe: Bundestagswahlrecht, Politisches System Deutschlands
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