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Die ordentliche Gerichtsbarkeit (auch: Justizgerichtsbarkeit) sind alle Gerichte, denen Strafsachen oder bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zugewiesen sind (vor allem Zivilverfahren); vgl. hierzu GVG.

Der Begriff „ordentliche“ Gerichtsbarkeit stammt aus dem 17. Jahrhundert, in der nur Zivil- und Strafgerichte mit unabhängigen Richtern besetzt waren, die Verwaltungsgerichtsbarkeit dagegen Teil der Verwaltungsbehörden war (Verwaltungsrechtspflege) und nicht mit unabhängigen Richtern, sondern mit Beamten besetzt war (außerordentlich). Diese Unterscheidung gibt es nicht mehr, da Art. 92, 97 GG jede Rechtsprechung persönlich und sachlich unabhängigen Richtern zuweist. Der übliche Sprachgebrauch ist dennoch beibehalten worden, obwohl Verwaltungsgerichte heute nicht weniger „ordentlich“ sind als die ordentliche Gerichtsbarkeit.

Die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit teilen sich in die streitige (allgem. Zivilprozesse), nichtstreitige („freiwillige Gerichtsbarkeit“) und die Strafgerichte. Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist zudem je Zweig in spezielle Unterzweige (Abteilungen) gegliedert wie etwa beim Zivilrecht für Familiensachen, Kaufmannssachen, Landwirtschaftssachen, Schifffahrtssachen oder beim Strafrecht die Jugendstrafsachen.

Neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit existieren die Fachgerichtsbarkeiten wie etwa die Sozialgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit oder die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Aufbau der Ordentlichen Gerichtsbarkeit


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Strafrecht

Amtsgericht
Das Amtsgericht hat im Strafrecht den Strafrichter und das Schöffengericht als Spruchkörper.

= Strafrichter
= Der Strafrichter ist in Strafrechtsverfahren als erstinstanzlicher Spruchkörper zuständig, wenn Vergehen angeklagt sind. Zulässige Rechtsmittel sind die Berufung und Beschwerde zur kleinen Strafkammer und die Sprungrevision zum Strafsenat des Oberlandesgerichts.

= Schöffengericht
= Das Schöffengericht ist als Spruchkörper zuständig bei der Anklage von Verbrechen oder Vergehen, deren Straferwartung zwischen einem Jahr und vier Jahren liegt. Es ist mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt. Unter besonderen Umständen kann ein zweiter Berufsrichter zugezogen werden (erweitertes Schöffengericht). In beiden Fällen ist die Berufung und Beschwerde zur großen Strafkammer und die Sprungrevision zum Strafsenat des Oberlandesgerichts zulässig.

Landgericht
Auf Landgerichtsebene sind die kleine und die große Strafkammer sowie die letztere als Schwurgericht als Spruchkörper vorhanden.

= Kleine Strafkammer
= Die Kleine Strafkammer ist ausschließlich als Berufungs- und Beschwerdeinstanz des Strafrichters zuständig. Sie ist besetzt mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen. Rechtsmittel ist die Revision zum Strafsenat des Oberlandesgerichts.

= Große Strafkammer
= Die Große Strafkammer ist zuständig als Berufungs- und Beschwerdeinstanz gegen Entscheidungen des Schöffengerichtes und als Erstinstanz, wenn Verbrechen angeklagt sind, bei denen zu erwarten ist, dass die verhängte Strafe vier Jahre Freiheitsstrafe übersteigen wird. Sie besteht aus zwei Schöffen und zwei oder drei Berufsrichtern, wobei zwei den Regelfall darstellen. In erstem der genannten Fälle ist als Rechtsmittel die Revision zum Strafsenat des Oberlandesgerichts, im letzterem der Fälle die Beschwerde bei ebendiesem oder die Revisison zum Strafsenat des Bundesgerichtshofs zulässig.

= Schwurgericht
= Das Schwurgericht ist eine Variante der großen Strafkammer, bei der zwingend zwei Schöffen und drei Berufsrichter die Besetzung stellen. Zuständig ist es bei allen Delikten, die mit dem Tode eines Menschen in Zusammenhang stehen, abgesehen von der Fahrlässigen Tötung, dem Schwangerschaftsabbruch und der Tötung auf Verlangen. Zulässige Rechtsmittel sind die Beschwerde beim Strafsenat des Oberlandesgerichts und die Revision zum Strafsenat des Bundesgerichtshofs.

Oberlandesgericht
Beim Oberlandesgericht entscheidet in Strafsachen ein Strafsenat als Spruchkörper.

= Strafsenat des Oberlandesgerichts
= Der Strafsenat des Oberlandesgerichts ist mit drei Berufsrichtern besetzt. Er ist als Revisionsinstanz gegen Urteile des Strafrichters und Schöffengerichtes (sowie deren Berufungsinstanzen) und als Beschwerdeinstanz gegen Beschlüsse der Strafkammern des Landgerichts zuständig. Ferner entscheidet er als erstinstanzlicher Spruchkörper, wenn die angeklagte Straftat das Vorbereiten eines Angriffskriegs oder ein Verbrechen des Hochverrats oder Landesverrat betrifft. Außerdem fallen beispielsweise Verbrechen nach dem StGB (Bildung einer bzw. Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung) in die erstinstanzliche Zuständigkeit der Strafsenate der Oberlandesgerichte. Zu seinen nicht-erstinstanzlichen Entscheidungen gibt es kein Rechtsmittel, zu den erstinstanzlichen die Beschwerde oder Revision zum Strafsenat des Bundesgerichtshofs.

Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof hat Strafsenate als Spruchkörper.

= BGH-Strafsenat
= Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist stetsmit fünf Berufsrichtern besetzt. Er ist als Beschwerdeinstanz des Oberlandesgerichts, sowie als Revisionsinstanz des Landgerichts zuständig. Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gibt es nicht.

Die Gerichte sind ihrem Aufbau nach oben hin geordnet

  1. Das Amtsgericht (im Strafverfahren heißen die Spruchkörper Einzelrichter bzw. Strafrichter und Schöffengericht; im Zivilverfahren ist dies stets der Einzelrichter).
  2. Das Landgericht (im Strafverfahren ist dies die kleine oder große Strafkammer (auch Schwurgericht), im Zivilverfahren die Zivilkammer oder die Kammer für Handelssachen bzw. der Einzelrichter).
  3. Das Oberlandesgericht (im Strafverfahren der Strafsenat, im Zivilverfahren der Zivilsenat oder der Einzelrichter).
  4. In Bayern war zusätzlich das Bayerische Oberste Landesgericht eingerichtet. Es entschied in einigen Verfahrensarten an Stelle des Oberlandesgerichts, teilweise auch an Stelle des Bundesgerichtshofs (Revisionen in Zivilsachen, wenn landesrechtliche Rechtsnormen anzuwenden sind). Seit 1. Juli 2006 ist es aufgelöst.
  5. Der Bundesgerichtshof (sowohl für Straf- als auch für Zivilverfahren; Senate).

Siehe auch: Prozess, Fachgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Gerichtsorganisation in Österreich

Gerichtsverfassungsrecht

 

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