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Der Begriff non liquet kommt ursprünglich aus dem römischen Gerichtsverfahren und bedeutet "es ist nicht klar". Auch heute wird im Verfahrensrecht bei Beweisproblemen mit non liquet eine Situation bezeichnet, in der weder der Tatsachenvortrag der einen noch der anderen Seite bewiesen werden kann.

Die Folgen eines non liquets unterscheiden sich nach der jeweiligen Verfahrensart.

Im Zivilprozess hängt die Entscheidung bei einem Non Liquet von der Beweislast ab. Derjenige, der nach den Regeln der Beweislast die strittige Tatsache zu beweisen hat, verliert den Prozess, weil ihm der Beweis nicht gelungen ist.

Im Strafprozess führt ein Non Liquet jenach Verfahrensstadium:

  • im Ermittlungsverfahren zur Einstellungdes Verfahrens gegen den Beschuldigten
  • im Zwischenverfahren zur Ablehnung der Anklagezulassung gegen den Angschuldigten
  • im Hauptverfahren zum Freispruch des Angeklagten.

Lassen Beweise hingegen erhebliche Zweifel am Tatgeschehen oder an der Schuld des Angeklagten, so dass sowohl eine für ihn günstige als auch eine ungünstige Schlussfolgerung gezogen werden kann, führt dies ebenfalls zum Freispruch bzw. Einstellung (→ in dubio pro reo).

Prozessrecht | Lateinische Phrase

Non liquet | Non liquet

 

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