Als Nationale Minderheiten werden in Deutschland Minderheiten bezeichnet, die unter die Bestimmungen des 1997 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten des Europarates fallen.
Die anerkannten nationalen Minderheiten in Deutschland sind:
Der Begriff bezeichnet – anders als Volksgruppe oder ethnische Minderheit – einen juristischen Status, der mit der Garantie bestimmter Rechte u.a. im Bereich des Bildungswesens und der Sprachförderung verbunden ist. Dabei ist des unerheblich, ob eine Gruppe ethnisch dem Staatsvolk eines Nachbarlands angehört (Dänen), ob sie in mehreren Staaten als Minderheiten lebt (Friesen, Roma) oder als geschlossene ethnische Gruppe nur in einem Land beheimatet ist (Sorben).
Die Parlamentarische Versammlung des Europarates hat 1993 folgende Definition für eine Nationale Minderheit vorgeschlagen (siehe unten: "Informationsplattform von Menschenrechte Schweiz MERS"): Als Nationale Minderheit wird eine Gruppe von Personen in einem Staat definiert, die
Ähnlich definiert die UNO eine Minderheit als nicht-dominierende Gruppe von Individuen, die gewisse nationale, ethnische, religiöse oder sprachliche Charakteristika teilen und optional zusätzlich als Selbstdefinition den Willen, diese Charakteristika zu schützen, äußern. Hier ist das subjektive Merkmal also ein mögliches zusätzliches, jedoch in jedem Falle den objektiven Merkmalen untergeordnetes Kriterium (Fact Sheet No.18 (Rev.1), Minority Rights - Quelle: siehe Weblinks).
Die generelle Problematik, eine Minderheit oder Nationale Minderheit exakt zu definieren, verdeutlichen beispielsweise die folgenden Zahlen: Im Jahr 2000 wurden europaweit 307 Nationale Minderheiten mit 103 Millionen Angehörigen, 2002 bereits 337 Nationale Minderheiten mit 105 Millionen Angehörigen, im selben Jahr auf Basis anderer Kriterien mit den selben statistischen Grundlagen jedoch gleichermaßen 356 Nationale Minderheiten mit 84 bis 87 Millionen Angehörigen gezählt. Entscheidend ist also stets das der Schätzung zugrundeliegende Kriterium, weswegen man bei Minderheiten auch von relativen und kontextbezogenen Phänomenen spricht.
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