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Das Namensrecht ist das Recht einer (natürlichen oder juristischen) Person, den eigenen Namen zu führen und andere vom unbefugten Gebrauch dieses Namens auszuschließen. Gesetzlich ist es in Deutschland in § 12 BGB geregelt. Das Namensrecht ist ein absolutes Recht und bei natürlichen Personen ein Persönlichkeitsrecht.

Das Namensrecht umfasst jeden Gebrauch des eigenen Namens in einer bezeichnenden Weise, zum Beispiel auch als Domain. Zu unterscheiden ist es jedoch vom Markenrecht, das (eingetragene oder durch Benutzung geschützte) Zeichen, die nicht Name einer Person sind, schützt.

Das Namensrecht umfasst im Gegensatz zum Urheberrecht nur die namensmäßige Benutzung des Namens, nicht aber die reine Nennung.

Eine besondere Form des Namensrechts ist das Wappenrecht.

Namensänderungen sind auf verschiedenem Wege möglich:

  • zum einen anläßlich einer Eheschließung, vgl. BGB
  • zum weiteren bei einem Minderjährigen unter verschiedenen Umständen (vgl. § bis 1618 BGB)
  • außerdem nach dem Gesetz zur Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz).

Letzteres Gesetz ist noch eines der berüchtigten Nürnberger Gesetze und diente seinerzeit mit einer dazu erlassenen Verordnung dazu, jüdischen Mitbürgern einen zusätzlichen Vornamen (Sara, Israel) aufzuzwingen, wurde nach 1945 jedoch entnazifiziert und dient heutzutage zu unterschiedlichen Zweceken, z.B. der Namensänderung aus Gründen des Intimschutzes (Familienangehöriger ist Massenmörder etc.), bei völlig unidentzifierbaren Namen (Pryzybytsky usw.) oder auch aus familiären Gründen, die aber lt. BGB nicht geregelt sind (z.B. Namensänderung eines Pflegekindes)

Weblinks


Namensrecht | Name

 

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