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Bei meldepflichtigen Krankheiten handelt es sich um bestimmte übertragbare Infektionen, die nach deutschem Recht (Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz – IfSG) gemeldet werden müssen. Dies bedeutet, dass Erregernachweis, Infektionsverdacht, Erkrankung oder Tod durch die im Gesetz genannten Krankheiten an das Gesundheitsamt gemeldet werden müssen. Zur Meldung verpflichtet sind im allgemeinen der behandelnde Arzt, wie auch Krankenhäuser und Infektionslabore. Die Meldung erfolgt:

  • namentlich (Personalien werden registriert)
  • nichtnamentlich (anonyme Registrierung).

In § 6 sind meldepflichtige Infektionskrankheiten verzeichnet, in § 7 meldepflichtige Erreger.

§ 34 beschäftigt sich mit Aufenthaltsverboten in Gemeinschaftseinrichtungen für Erkrankte und Ausscheider.

=§ 6 Meldepflichtige Krankheiten=

Namentlich zu melden


Krankheitsverdacht, Erkrankung und Tod:

Erkrankung und Tod:

  • behandlungsbedürftige Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt.

Krankheitsverdacht und Erkrankung:

  • mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung oder akute infektiöse Gastroenteritis, wenn eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit in lebensmittelverarbeitenden Betrieben, Küchen etc. ausübt

  • zwei oder mehr gleichzeitig auftretende gleichartige Erkrankungen, die eine Epidemie wahrscheinlich machen oder vermuten lassen, dass eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit besteht und Krankheitserreger als Ursache in Betracht kommen, die nicht in § 7 genannt sind.

Verletzung eines Menschen:

  • durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers.

=§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern=

Namentlich zu melden


direkter oder indirekter Nachweis von Krankheitserregern bei akuter Infektion:

Nichtnamentlich zu melden


direkter oder indirekter Nachweis von Krankheitserregern:

=§ 34 Gesundheitliche Anforderungen des Gesundheitsamtes=

Verbot des Aufenthaltes und Arbeitens in Gemeinschaftseinrichtungen


In Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen, Heimen oder Ferienlagern gilt das Verbot für

Verdacht und Erkrankung folgender Infektionen:

Zustimmung durch das Gesundheitsamt zum Aufenthalt in Gemeinschaftseinrichtungen


Notwendig für

Ausscheider folgender Erreger:

Quelle: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG).

Weblinks


Kompletter Inhalt des Infektionsschutzgesetzes

Infektionskrankheit | Hygiene | Mikrobiologie | Meldepflichtige Krankheit

 

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