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Madhhab (, Plural: madhahib „eingeschlagener Weg“, „Lehre“, „Schule“) bezeichnet die „Rechtsschulen“ in der islamischen Rechtswissenschaft (Fiqh). Im Islam spielt die Auslegung der Gesetze eine entscheidende Rolle. Die Gesamtheit dieses religiös legitimierten Rechts wird als Schari'a bezeichnet. Da der Islam Religion und Staat als Ganzes sieht (din wa daula ), schließt die Schari'a alle Lebensbereiche ein.

Sunnitische Rechtsschulen


Jeder sunnitische Muslim gehört einer Rechtschule an. Die Interpretation der Schari'a, die seine Rechtschule bietet, ist für ihn verbindlich. Die Kodifizierung des islamischen Rechts hat in Staaten, die eine solche vorgenommen haben, meist die Auffassung mehrerer Rechtschulen berücksichtigt.

Heutzutage gibt es vier aktuelle, sunnitische Rechtsschulen:

Unter den orthodoxen Rechtsschulen gilt das Prinzip gegenseitiger Duldung, von dem nur die Hanbaliten gelegentlich abweichen (siehe Wahhabiten).

Geschichte

Zuerst gab es örtliche Schulen: die Schule von Medina, die von Mekka (berühmtester Vertreter ʿAṭaʾ ibn Abî Rabâḥ), die von Kufa (z. B. Sufyān aṯ-Ṯaurī), die von Basra, die von Damaskus (oft nach ihrem bedeutendsten Vertreter al-Auzāʿī benannt). Die Schule von Medina entwickelte sich zu der der Malikiten. Aus den irakischen Schulen entwickelte sich die der Hanafiten.

Von den vier neuen Schulen, die bewusst gegründet wurden

konnten sich langfristig nur die ersten zwei behaupten. Auch Abu Ṯaur (–240/854) gilt als Gründer einer untergegangen Schule. Keineswegs darf man die heutige Situation der vier Schule zurückprojezieren.

Die vier überlebenden Schulen erkennen sich seit knapp tausend Jahren gegenseitig als rechtmäßig an.

Schiitische Rechtsschulen


Die schiitische Rechtsschule ist die der

Versuche, die Dschafariten auch in der Bevölkerung als fünfte Rechtsschule anzuerkennen und damit das Schisma des Islam zu beenden, sind vor allem am Widerstand der radikalen Sunniten und Schiiten gescheitert.

Auch die schiitischen Zaiditen wurden gelegentlich, da sie in der Lehre kaum Unterschiede zur Sunna aufweisen, als fünfter Madhhab gewertet, bis man die Zaid ibn Ali zugeschriebenen juristischen Werke als Fälschungen erkannte.

Siehe auch


Literatur


  • Heinz Halm: Die Schia. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1988, ISBN 3-534-03136-9
  • Richard Hartmann: Die Religion des Islam. Eine Einführung. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1987, ISBN 3-534-01664-5

Islamisches Recht

Madhhab | Madhab | Madhhab | Madhhab | Mazhab | Madhhab | Мазхаб

 

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