Madhhab (, Plural: madhahib „eingeschlagener Weg“, „Lehre“, „Schule“) bezeichnet die „Rechtsschulen“ in der islamischen Rechtswissenschaft (Fiqh). Im Islam spielt die Auslegung der Gesetze eine entscheidende Rolle. Die Gesamtheit dieses religiös legitimierten Rechts wird als Schari'a bezeichnet. Da der Islam Religion und Staat als Ganzes sieht (din wa daula ), schließt die Schari'a alle Lebensbereiche ein.
Jeder sunnitische Muslim gehört einer Rechtschule an. Die Interpretation der Schari'a, die seine Rechtschule bietet, ist für ihn verbindlich. Die Kodifizierung des islamischen Rechts hat in Staaten, die eine solche vorgenommen haben, meist die Auffassung mehrerer Rechtschulen berücksichtigt.
Heutzutage gibt es vier aktuelle, sunnitische Rechtsschulen:
Unter den orthodoxen Rechtsschulen gilt das Prinzip gegenseitiger Duldung, von dem nur die Hanbaliten gelegentlich abweichen (siehe Wahhabiten).
Von den vier neuen Schulen, die bewusst gegründet wurden
Die vier überlebenden Schulen erkennen sich seit knapp tausend Jahren gegenseitig als rechtmäßig an.
Die schiitische Rechtsschule ist die der
Versuche, die Dschafariten auch in der Bevölkerung als fünfte Rechtsschule anzuerkennen und damit das Schisma des Islam zu beenden, sind vor allem am Widerstand der radikalen Sunniten und Schiiten gescheitert.
Auch die schiitischen Zaiditen wurden gelegentlich, da sie in der Lehre kaum Unterschiede zur Sunna aufweisen, als fünfter Madhhab gewertet, bis man die Zaid ibn Ali zugeschriebenen juristischen Werke als Fälschungen erkannte.
Madhhab | Madhab | Madhhab | Madhhab | Mazhab | Madhhab | Мазхаб