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Als Kalte Progression wird ein - nur über mehrere Jahre hinweg zu beobachtender und durch die Steuerprogression bedingter - Anstieg der realen Steuerlast bezeichnet.

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Die offensichtliche "Kalte Progression"


Wenn der Einkommensteuertarif nicht kontinuierlich angepasst wird, führt eine inflationsausgleichende Einkommenssteigerung wegen des progressiv verlaufenden Einkommensteuertarifs zu einem höhereren Steuersatz und damit zu einer größeren Steuerbelastung, obwohl das Nettorealeinkommen gleich bleibt.

Beispiel: Von 1975 bis 1989 stieg das durchschnittliche Bruttoeinkommen eines Angestellten von 14.472 € auf 28.668 €, der darin enthaltene Inflationsausgleich liegt bei 7.727 €. Da die Rahmendaten (Grundfreibetrag und Grenzsteuersatz) in diesen Jahren unverändert waren und der Betrag, ab dem der Höchststeuersatz greift, bei konstant rund 66.480 € lag, stieg der Steuersatz von 25,6 % auf 32,3 % bezogen auf das zu den Lebenshaltungskosten angepasste Einkommen. Damit ist eine höhere Steuerbelastung von 1.476 € - nur bezogen auf das Jahr 1989 - verbunden.

Die versteckte "Kalte Progression"


Ein Grund für die Progression im Einkommensteuerrecht ist die politisch gewollte Umverteilung. Dem wirtschaftlich Stärkeren wird deshalb nicht nur ein absolut höherer Steuerbetrag sondern auch eine relativ höhere Steuerbelastung auferlegt.

Durch die, neben dem Inflationsausgleich auch real steigenden Einkommen (vor allem auch im Lohnbereich) haben sich die Spitzen- und Durchschnittseinkünfte von 1980 bis 1999 verdoppelt, während der Punkt, an dem der Spitzensteuersatz erreicht wird, gleich geblieben ist. Dies bedeutet jedoch, dass immer mehr Steuerpflichtige in einen höheren Steuersatz "hineinwachsen", obwohl ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht zugenommen hat, weil das Realeinkommen nicht gestiegen ist.

Beseitigungsmöglichkeit


Die versteckte Steuererhöhung durch die kalte Progression ist durch die Einführung einer automatischen und regelmäßigen Anpassung des Tarifsystems im Einkommensteuerrecht mit Bindung des Tarifs an die Kaufkraftentwicklung zu vermeiden.

In der Schweiz existieren rechtliche Bindungen des Gesetzgebers an einen periodischen Ausgleich der kalten Progression (Art. 128 Abs. 3 BV, Art. 39 DBG). Sobald die kumulierte Teuerung 7 Prozent über dem letzten Stand liegt, muss der Steuertarif angepasst sein.

Siehe auch


Weblinks


WirtschaftSteuerrecht

 

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