Mitunter werden auch die Internationalen Nichtstaatlichen Organisationen als Internationale Organisationen bezeichnet. Um Verwechslungen zu vermeiden, wird regelmäßig gesondert auf deren Status als INGOs (engl.: International Non-Governmental Organization) hingewiesen. Die entsprechende Abkürzung IGOs (engl.: International Governmental Organization) für die eigentlichen IOs hat sich nicht in dem gleichen Maße etabliert und wird nur in Abgrenzung zu den INGOs verwendet.
Internationale Organisationen können sich auch aus einer Staatenpraxis heraus entwickeln. Als Beispiele sind hier insbesondere die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und die Europäische Union (EU) zu nennen. Beide Organisationen sind mittlerweile überwiegend als Internationale Organisationen anerkannt. Als eine weitere Form der Genese sei auch auf den Nordischen Rat hingewiesen, der durch übereinstimmende Beschlüsse der Parlamente seiner Mitgliedstaaten entstanden ist.
Elementares Bestandteil einer jeden Gründung ist der Wille der Gründungsmitglieder, ein neues – von ihnen rechtlich verschiedenes – Rechtssubjekt zu schaffen. Dies ist nicht der Fall bei einfachen Kooperationen zwischen Staaten, wie etwa die G-8 oder die G-77, wenngleich solche Gebilde häufig als Internationale Organisationen bezeichnet werden, da auch sie über einen institutionalisierten Rahmen verfügen können. Auch die Europäische Union (EU) galt bis vor wenigen Jahren noch überwiegend als reine Staatenkooperation.
Keine Internationale Organisation ist das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK). Es wurde von Privatpersonen als Verein nach Schweizer Recht gegründet. Das IKRK gilt allerdings als ein nichtstaatliches Völkerrechtssubjekt und ist insofern den meisten Internationalen Organisationen zumindest vergleichbar, obwohl sein diesbezüglicher Status ganz ausnahmsweise originärer und nicht gekorener Natur ist.
In der Völkerrechtswissenschaft haben sich zwei Einteilungen der Internationalen Organisationen durchgesetzt: zum einen nach Aufgaben und zum anderen nach Wirkungsbereich.
Klassifizierung nach Aufgaben:
Klassifizierung nach Wirkungsbereich:
Die ganz überwiegende Zahl der Gründungsverträge verpflichtet die Mitgliedstaaten, der jeweiligen Organisation die nationale Rechtspersönlichkeit zuzuerkennen, die für ihre Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Z.B. lautet Art. 104 der Charta der Vereinten Nationen: "Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedes die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist." Aufgrund der Beschränkung der Rechtspersönlichkeit auf die Funktionen der Organisationen spricht man hier von einer funktionalen Rechtspersönlichkeit. Vereinzelt wird Internationalen Organisationen auch eine unbeschränkte absolute Rechtspersönlichkeit verliehen. In ihren Mitgliedstaaten genießen die Organisationen regelmäßig den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Von der nationalen Rechtspersönlichkeit der Organisationen unabhängig ist ihre Rechtsfähigkeit auf internationaler Ebene, also die Völkerrechtssubjektivität. Sie wird regelmäßig durch den Gründungsvertrag verliehen, wie z.B. im Falle der Shanghai Cooperation Organisation (SCO). Mangelt es an hieran, so bedarf es einer entsprechenden Herleitung aus der Gesamtschau der Organisationsaufgaben. Die VN-Charta bspw. enthält keine Aussage über die Völkerrechtsfähigkeit der Vereinten Nationen, und dennoch hat der Internationale Gerichtshof (IGH) diese in seinem Reparation-Gutachten vom 11. April 1949 als notwendige Voraussetzung für eine effektive Aufgabenwahrnehmung der Vereinten Nationen angesehen. In anderen Fällen wird die Völkerrechtssubjektivität aber auch verneint, z.B. bei der Benelux-Wirtschaftsunion; hier soll die nationale Rechtsfähigkeit zur Verwirklichung der Organisationsziele ausreichen.
Die nationale und internationale Rechtspersönlichkeit wirkt zunächst nur in den und gegen die Mitgliedstaaten. Für Nichtmitglieder stellen Statusklauseln und Implied Powers eine res inter alios acta dar und sind für sie daher gegenstandslos. Insofern kann kein Nichtmitglied verpflichtet werden, z.B. die Übertragung von Handelskompetenzen auf eine Organisation anzuerkennen und sich in Handelsfragen fortan nicht mehr an die Mitgliedstaaten zu wenden oder z.B. einer Organisation den Erwerb von Grund und Boden im eigenen Land zu gestatten. Überwiegend aber wird der Status auch durch Nichtmitglieder respektiert.
Die Jurisdiktionsimmunität beschränkt sich überwiegend auf solche Immunitäten, die erforderlich sind, um der Organisation die Wahrnehmung ihrer Funktionen zu ermöglichen. Es handelt sich um funktionale Immunitäten. Handlungen der Bediensteten sind folglich nur dann geschützt, wenn sie offizieller Natur sind. Allerdings sind für die Spitze der Organisationen, also z.B. den Direktor bzw. Generalsekretär und die oberste Führungsriege, häufig diplomatische Immunitäten vorgesehen, die neben den offiziellen Handlungen auch private Handlungen der betreffenden Personen und ihrer engsten Familienmitglieder umfassen.
Kommen Internationale Organisationen ihren privatrechtlichen Verpflichtungen, die durch offizielle Handlungen der Mitarbeiter begründet werden – also z.B. die Zahlung von Miete für die Räumlichkeiten der Organisation, die Zahlung des Kaufpreises für Computer, der Ersatz von Haftpflichtschäden usw. –, nicht nach, so ist den Gläubigern der Gang zum Gericht verwehrt; die Immunität bedeutet ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis. In diesem Umstand wird mitunter eine Verletzung des völkerrechtlich geschützten Justizgewähranspruchs gesehen. Die Organisationen können auf ihre Immunität auch verzichten, und sie sind verpflichtet, bei Auftrechterhaltung ihrer Immunität auf andere Weise als durch ein Verfahren vor einem ordentlichen nationalen Gericht den Gläubigern zu ihrem Recht zu verhelfen. Wichtigstes Instrument ist hierbei die Unterwerfung unter internationale Schiedsgerichte, welche überwiegend die UNCITRAL-Regeln anwenden. Zahlreiche nationale Gerichte sind inzwischen dazu übergegangen, die Immunität dann nicht zu gewähren, wenn die Organisation keinen adäquaten Ersatzrechtsschutz bereit stellt, der elementare Anforderungen an Fairness, Transparenz und Effektivität erfüllt.
Auch der ersatzlose Wegfall der Organisation und ihrer Aufgaben ist denkbar. So sind die auf den Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe (COMECON) übertragenen Kompetenzen nach Auflösung des Rates vollständig an seine Mitglieder zurückgefallen. Die Möglichkeit der Auflösung im Wege eines Beschlusses muss nicht zwingend im Gründungsvertrag erwähnt sein. Die EG bspw. ist – formell betrachtet – auf die Ewigkeit angelegt, und doch würde sie im Zeitpunkt des Inkrattretens des Vertrages über eine Verfassung für Europa aufgelöst werden.
Ferner werden Organisationen beendet durch einen entsprechenden Automatismus in ihren Gründungsverträgen oder zusätzlichen Abkommen der Mitgliedstaaten. Diese können z.B. das Erreichen eines bestimmten Termins als Beendigungstatbestand festlegen. Ein Beispiel hierfür ist die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), die mit Ablauf des 23. Juli 2002 aufhörte zu existieren. Ferner können die Verträge die Beendigung der Organisation bei Unterschreiten einer Mindestzahl an Mitgliedern vorsehen. So löst sich z.B. die Europäische Weltraumorganisation (ESA) bei einem Mitgliederbestand von weniger als fünf auf, wenngleich sie für die Dauer des Liquidationsvorgangs noch bestehen bleibt.
Weiterhin kann sich eine Internationale Organisation durch langfristige Inaktivität auflösen. Erforderlich ist hierfür der Wille der Mitgliedstaaten, an den entsprechenden Gründungsvertrag nicht länger gebunden zu sein. Auch der Wegfall aller Mitglieder durch Austritt, Ausschluss oder Untergang beendet die von ihnen gegründete Organisation, doch hat dieser Tatbestand bisher noch keine praktische Anwendung erfahren.
In der jüngsten Völkerrechtsentwicklung ist ein Verwässern der klassischen Unterscheidung zwischen IOs und NGOs zu beobachten. So war es bislang einhellige Ansicht, dass die IOs unter bestimmten Voraussetzungen den Status eines Völkerrechtssubjektes erlangen können, dieses den NGOs jedoch nicht möglich ist. Der Internationale Gerichtshof (IGH) hat nun in seinem LaGrand-Urteil vom 27. Juni 2001 Individuen ausdrücklich eine Völkerrechtssubjektivität zugebilligt. Nach Auffassung des Special Rapporteurs der International Law Commission sind keine sachlichen Gründe gegen einen vergleichbaren Status der NGOs ersichtlich (UN Doc. A/CN.4/532 vom 26. März 2003 (First Report on Responsibility of International Organizations) Abs. 17). Widerstände hiergegen sind in erster Linie von den Staaten zu erwarten, die in einem Völkerrechtsstatus der NGOs einen Kontrollverlust gegenüber diesen befürchten.
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