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Als innergemeinschaftlicher Erwerb (kurz i.g.E.) wird ein eigenständiger Steuertatbestand des Umsatzsteuerrechts bezeichnet, nach dem der grenzüberschreitende Erwerb von Gegenständen grundsätzlich im Staat des Erwerbers der Umsatzsteuer unterworfen wird.

Dem innergemeinschaftlichen Erwerb liegt das Bestimmungslandprinzip zugrunde. Darum geht dem i.g.E. in der Regel eine, im Lieferstaat steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung voraus.

Begründung für die Besteuerung


Das Rechtsinstrument des innergemeinschaftlichen Erwerb, korrespondierend mit der innergemeinschaftlichen Lieferung, hat das bis einschließlich 1992 in den einzelnen Mitgliedsstaaten der europäischen Gemeinschaft geltende Zollrecht ersetzt. Es ist der steuerrechtlich bedeutsamste Teil des Binnenmarktes, denn statt der Zollabfertigung an den Grenzen der Mitgliedsstaaten ist durch den Tatbestand des steuerpflichtigen i.g.E. die Umsatzversteuerung getreten. Mithin wird die Steuerpflicht, die bis 1992 über den Zoll dem Lieferanten auferlegt wurde, durch die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nunmehr dem Erwerber auferlegt.

Arten des innergemeinschaftlichen Erwerb


Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen:

  • Erwerb von Gegenständen (Ausnahme: neue Fahrzeuge)
  • Erwerb neuer Fahrzeuge
  • Verbringen von Gegenständen

Steuerrecht | Europarecht | Zoll

 

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