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Der Sammelbegriff Infrastruktur ist von dem lateinischen infra (unten, unterhalb) abgeleitet. Infrastruktur und Suprastruktur sind Begriffe, die erstmals von der NATO verwendet wurden. Infrastruktur bezeichnete ursprünglich die im Boden befindlichen Leitungen wie Rohrleitungen und Kabel. Infrastruktur (somit Unterbau) bezeichnet alle langlebigen Grundeinrichtungen personeller, materieller und institutioneller Art, die das Funktionieren einer arbeitsteiligen Volkswirtschaft garantieren. Meist wird sie Öffentliche Infrastruktur genannt.

Die Planung, Erstellung und Instandhaltung einer Infrastruktur ist im Normalfall die Aufgabe des Staates oder ihm assoziierter Organe (öffentlich-rechtliche Einrichtungen, öffentliche Unternehmen).

Im Zuge der Privatisierung von öffentlichen/staatlichen Betrieben und staatlichen Aufgaben werden insbesondere Erstellung und Instandhaltung der Infrastruktur vermehrt privaten bzw. privatrechtlich organisierten Firmen übertragen. Die Planungshoheit bleibt aber weiterhin beim Staat.

Die Nutzung einer Infrastruktur ist jedem Bürger eines Staates möglich bzw. verpflichtend (z. B. Müllentsorgung). Nutzungsgebühren sind in der Regel durch den Nutzer zu entrichten.

Die Erstellung einer (öffentlichen) Infrastruktur wird dagegen meist durch Steuergelder finanziert.

Bei der Infrastruktur gibt es mitunter nationale Besonderheiten. So verfügen die Schweiz, Österreich und Deutschland über ein Bahnstromnetz, während in den anderen Ländern der elektrische Bahnbetrieb im Regelfall mit Strom des allgemeinen Elektrizitätsnetzes durchgeführt wird.

Der Begriff Infrastruktur wird inzwischen auch analog zur Kennzeichnung technischer Grundeinrichtungen im privatwirtschaftlichen Bereich, bspw. in Unternehmen, verwendet. So können unter anderem verwaltete Straßen, Gebäude und technische Grunddienste wie Strom oder Telefon in Industrieparks oder Büroanlagen auch als Infrastruktur verstanden werden, spezielle Organisationsformen der privatwirtschaftlichen Verwaltung solcher Anlagen bezeichnet man z.B. mit Site- oder Facility Management. In den Unternehmen selbst hat sich in den letzten Jahren der Begriff IT-Infrastruktur durchgesetzt.

Es gibt folgende Arten von öffentlichen Infrastrukturen:

Technische Infrastruktur


Infrastrukturrecht


Infrastrukturrecht ist das Recht, dass sich mit der staatlichen und kommunalen Infrastruktur und der Gewährleistung flächendeckender Angebote der Daseinsvorsorge beschäftigt (Wasser, Abwasser, Energie, Verkehr, Telekommunikation, Post). Dabei handelt es sich um ein Querschnittsrecht. D. h., es gibt keinen Gesetztext, in dem zentral Infrastrukturrecht geregelt wäre. Bestimmungen des Infrastrukturrechts finden sich daher in:

Im Infrastrukturrecht sind insbesondere folgende Aspekte von Bedeutung:

  • Offener und diskriminierungsfreier Netzzugang,
  • Ausschreibungspflicht,
  • Missbrauch marktbeherrschender Stellung,
  • Durchleitungsentgelte,
  • Gemeinsame Nutzung (ggf. Finanzierung) von Infrastruktureinrichtungen,
  • Berechtigung zum Erhebungen von Maut und Gebühr (Beleihung),
  • Gebührenhöhe, Mauthöhe,
  • Erhebung von Erschließungsbeträgen / Erschließungsgebühren,
  • Vermeidung von Doppelbelastungen für Nutzer / Bürger,
  • Privatfinanzierung staatlicher und kommunaler Infrastruktur.

Die herausragende Bedeutung des Infrastrukturrechts beruht auf der großen Bedeutung staatlicher und kommunaler Infrastruktur.
Staatliche und kommunale Infrastruktur ist:

Rechtliche und Soziale Infrastruktur


Literatur


  • Dr. Zeiss, Christopher (2000): Privatfinanzierung staatlicher Infrastruktur kostenlos unter *
  • Jochimsen, Reimut (1966): Theorie der Infrastruktur. Grundlagen der marktwirtschaftlichen Entwicklung. Tübingen.
  • van Laak, Dirk: Der Begriff „Infrastruktur“ und was er vor seiner Erfindung besagte. In: Archiv für Begriffsgeschichte. Nr. 41 (1999), S. 280-299.
  • Monstadt, Jochen und Naumann, Matthias 2004: Neue Räume technischer Infrastruktursysteme. Forschungsstand und -perspektiven zu räumlichen Aspekten des Wandels der Strom- und Wasserversorgung in Deutschland. netWORKS-Paper Nr. 10 *, Berlin.
  • Koenig, Christian/ Kühling, Jürgen / Theobald, Christian (Hrsg.), Recht der Infrastrukturförderung, Sellier, München Heidelberg 2004.
  • Hermes, Georg: Staatliche Infrastrukturverantwortung

Volkswirtschaftslehre

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