Innerhalb des deutschen Steuerrechts wird zwischen indirekten Steuern und direkten Steuern unterschieden.
Direkte Steuern
Bei direkten
Steuern sind
Steuerschuldner (der gesetzlich Verpflichtete) und
Steuerträger (der wirtschaftlich belastete) personenidentisch. Die direkten Steuern werden dabei unmittelbar bei dem Steuerschuldner
festgesetzt und
erhoben. Zu den direkten Steuern zählen Steuern auf das Einkommen und das Vermögen (z. B.
Einkommensteuer,
Lohnsteuer,
Körperschaftsteuer,
Solidaritätszuschlag,
Zinsabschlag) sowie Steuern im Zusammenhang mit dem privaten Verbrauch (z. B.
Hundesteuer,
Jagdsteuer).
Beispiel: Bei der Hundesteuer ist der Hundehalter gesetzlicher Steuerschuldner und er zahlt sie auch. Auch die Kfz-Steuer ist eine direkte Steuer, da Kfz-Halter und Kfz-Steuerzahler identisch sind.
Indirekte Steuern
Bei den indirekten Steuern sind
Steuerschuldner und
Steuerträger nicht identisch. Die Steuer wird nicht von der effektiv wirtschaftlich belasteten Person, also dem Steuerträger, an die
Finanzbehörden abgeführt, sondern stellvertretend von einer anderen Person. Zu den indirekten Steuern zählen etwa die
Umsatzsteuer (Deutschland) sowie die Verbrauchsteuern des Bundes (
Mineralölsteuer,
Tabaksteuer,
Stromsteuer,
Biersteuer,
Kaffeesteuer,
Branntweinsteuer,
Schaumweinsteuer und
Zwischenerzeugnissteuer und die
Rennwett- und Lotteriesteuer).
Beispiel: Die Mineralölsteuer wird vom Mineralölherstellungsbetrieb geschuldet, gezahlt wird sie vom Kunden an der Tankstelle.
Steuerrecht | Zoll | Steuern und Abgaben