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Innerhalb des deutschen Steuerrechts wird zwischen indirekten Steuern und direkten Steuern unterschieden.

Direkte Steuern

Bei direkten Steuern sind Steuerschuldner (der gesetzlich Verpflichtete) und Steuerträger (der wirtschaftlich belastete) personenidentisch. Die direkten Steuern werden dabei unmittelbar bei dem Steuerschuldner festgesetzt und erhoben. Zu den direkten Steuern zählen Steuern auf das Einkommen und das Vermögen (z. B. Einkommensteuer, Lohnsteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Zinsabschlag) sowie Steuern im Zusammenhang mit dem privaten Verbrauch (z. B. Hundesteuer, Jagdsteuer).

Beispiel: Bei der Hundesteuer ist der Hundehalter gesetzlicher Steuerschuldner und er zahlt sie auch. Auch die Kfz-Steuer ist eine direkte Steuer, da Kfz-Halter und Kfz-Steuerzahler identisch sind.

Indirekte Steuern

Bei den indirekten Steuern sind Steuerschuldner und Steuerträger nicht identisch. Die Steuer wird nicht von der effektiv wirtschaftlich belasteten Person, also dem Steuerträger, an die Finanzbehörden abgeführt, sondern stellvertretend von einer anderen Person. Zu den indirekten Steuern zählen etwa die Umsatzsteuer (Deutschland) sowie die Verbrauchsteuern des Bundes (Mineralölsteuer, Tabaksteuer, Stromsteuer, Biersteuer, Kaffeesteuer, Branntweinsteuer, Schaumweinsteuer und Zwischenerzeugnissteuer und die Rennwett- und Lotteriesteuer).

Beispiel: Die Mineralölsteuer wird vom Mineralölherstellungsbetrieb geschuldet, gezahlt wird sie vom Kunden an der Tankstelle.

Steuerrecht | Zoll | Steuern und Abgaben

 

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