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Der Grundsatz „in dubio pro reo“ (lat., im Zweifel für den Angeklagten) ist eine Konkretisierung der Unschuldsvermutung: Umstände, die nicht feststellbar sind, sollen stets zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt werden.

Der Grundsatz wird in Deutschland abgeleitet aus Art. 103 II GG, 6 II EMRK sowie aus § 261 StPO.

Im formellen Strafrecht (Strafprozessrecht) ist der Satz mit dem konsequenten Freispruch dann anzuwenden, wenn die Schuld des Angeklagten nach der Hauptverhandlung nicht zweifelsfrei erwiesen ist oder jedenfalls noch vernünftige Zweifel bestehen. Grundsätzlich ist bei jeder Prüfung der Merkmale der Strafbarkeit stets der In-dubio-Satz anwendbar, da die Ermittlungsbehörde (Staatsanwaltschaft) die Verwirklichung des tatbestandsmäßigen Verhaltens beweisen und zugleich auch entlastende Umstände ermitteln muss. In den Prozessen, in denen nicht die Inquisitionsmaxime herrscht, steht dem Beweislastpflichtigen der In-dubio-Satz entgegen.

Das in dem Satz angesprochene Prinzip war schon Bestandteil der griechischen und römischen Rechtsauffassung, aber die heute gebräuchliche Wendung ist nicht aus der Antike überliefert.

Strafverfahrensrecht | Lateinische Phrase | Rechtssprache

In dubio pro reo | In dubio pro reo

 

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