Bei der Implied Powers Doktrin handelt es sich um eine Auslegungsregel des Völkerrechts. Danach sind Kompetenzvorschriften in völkerrechtlichen Verträgen so auszulegen, dass sie auch die ungeschriebenen Kompetenzen beinhalten, ohne die die Wahrnehmung der ausdrücklich geschriebenen Kompetenzvorschriften nicht möglich wäre und ohne die sie nicht sinnvoll zur Anwendung kämen.
Diese Methode wird als eine besondere Art der teleologischen Auslegung (Auslegung nach dem Sinn und Zweck der Norm) verstanden. Sie ist auch – in ähnlicher Form - dem deutschen Recht nicht völlig fremd. So sind etwa die ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenzen des Bundes als Annexkompetenz oder „Kraft Sachzusammenhangs“ zusätzlich zu den Katalogen der Art. 73, 74 und 74a Grundgesetz von Rechtsprechung und der Lehre ausdrücklich anerkannt.
Die Implied Powers Doktrin wird unter anderem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) angewendet. Dieser begründete damit, dass der EG in den Bereichen, in denen sie die ausschließliche Gesetzgebungsbefugnis innehat, auch die Befugnis zusteht, Verträge mit Drittstaaten abschließen zu können (Schluss von der Innen- auf die Außenkompetenz). Der EuGH erwähnt die Implied Powers Doktrin ausdrücklich in der Rechtssache 8/55, „Fédéchar“, amtliche Entscheidungssammlung des EuGH 1955/56, S. 295 (312).
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