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Der immaterielle Schaden ist der Gegensatz zum Vermögensschaden. Grundsätzlich sind immaterielle Schäden nur im Umfang der gesetzlichen Regelungen ersatzfähig.

Wichtigster Anwendungsfall ist das Schmerzensgeld, das als Anspruch bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter wie Leben, Körper, Gesundheit oder sexuelle Selbstbestimmung in Betracht kommt. Immaterielle Schäden sind sowohl bei der Vertrags-, bei der Verschuldens- wie auch bei der Gefährdungshaftung ersatzfähig.

Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung wird auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld durch Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts angenommen.

Im deutschen Recht werden die immateriellen Schäden nach § 253 BGB ersatzfähig.

Schuldrecht | Schaden

 

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