- Dieser Artikel behandelt die gesetzliche Rentenversicherung in Deutschland.
- Hinweise und Anmerkungen zur gesetzlichen Pensionsversicherung in Österreich:
- Träger sind die Pensionsversicherungsanstalt, die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie die Sozialversicherungsanstalt der Bauern. Zahlungen zur Altersversorgung werden in Österreich generell nicht als Renten, sondern als Pensionen bezeichnet.
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Achtung: Dieser Artikel kann nicht alle Bestimmungen des komplizierten Rentenrechts vollständig wiedergeben!
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Die ’’’gesetzliche Rentenversicherung (GRV)’’’ in Deutschland hat ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Sie ist Bestandteil (Versicherungszweig) des gegliederten Sozialversicherungssystems zur Altersicherung der abhängig Beschäftigten, die im Wesentlichen durch deren Zwangsteilnahme im Umlageverfahren finanziert wird: Wer arbeitet, bezahlt die Renten der aus dem Arbeitsleben Ausgeschiedenen.
Allgemeines
Die GRV bildet, zusammen mit den anderen gesetzlichen
Altersvorsorgeformen (Alterssicherung der Landwirte, berufsständische Pflichtversorgung der in Kammern organisierten freien Berufe und der Beamtenversorgung), die erste der so genannten „drei Säulen“ des deutschen Alterssicherungssystems. Als zweite Säule wird die zusätzliche
betrieblichen/überbetrieblichen/tariflichen Altersversorgung bezeichnet. Die dritte Säule bilden die auf privater Vorsorge aufbauenden eigenständigen Absicherungen (z. B die staatlich geförderte so genannte „
Riester-Rente“).
Der Begriff „Rente“ wird in Deutschland vielfach als Synonym für eine Rente aus der GRV verwendet. Renten gibt es aber auch aus der betrieblichen Alterversorgung sowie aus privaten Kapitalanlagen (z. B aus Lebensversicherungen oder Wertpapieren). Dagegen werden die aus Steuermitteln finanzierten Altersbezüge der Beamten als Pensionen bezeichnet.
Kennzeichen der gesetzlichen Rentenversicherung ist insbesondere ihr Zwangscharakter und die nicht erzielbare Kapitalrendite: Die dort pflichtversicherten Arbeitnehmer können die eingezahlten Beiträge nicht anderweitig gewinnbringend anlegen.
Träger der gesetzlichen Rentenversicherung
Träger der GRV ist die
Deutsche Rentenversicherung.
Die zuständigen Leistungsträger sind gem. § 23 Absatz 2 SGB I:
- in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
- in der Alterssicherung der Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen.
Versicherte
Die GRV unterscheidet generell zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit. Die Versicherungspflicht umfasst nach § 1 SGB VI alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden anlässlich der erstmaligen Aufnahme einer Arbeitstätigkeit.
Als Pflichtmitglieder einbezogen sind alle Arbeitnehmer, wenn sie nicht wegen eines sehr kleinen Einkommens oder wegen einer Absicherung in einem anderen Alterssicherungssystem versicherungsfrei sind. Darüber hinaus sind weitere Personengruppen Pflichtmitglieder, unter anderem:
Weiterhin können alle übrigen Selbstständigen der gesetzlichen Rentenversicherung auf Antrag als Pflichtmitglieder beitreten und alle weiteren in Deutschland lebenden Personen ab dem 16. Lebensjahr freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen.
Bezieht jemand Einkommen aus mehreren Tätigkeiten, die der Pflichtversicherung unterliegen, so liegt faktisch eine Mehrfachversicherung vor. Diese ist jedoch rechtlich toleriert, da dann - wie bei Selbstständigen - Sozialversicherungsbeiträge auf die Summe aller Einkünfte zu zahlen sind, allerdings nur bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze.
Versicherungsfreiheit besteht nach § 5 SGB VI für Beamte, Richter und Berufs- oder Zeitsoldaten. Außerdem können bestimmte Personengruppen von der Versicherungspflicht befreit werden, z. B Ärzte, Ingenieure, Architekten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte (§ 6 SGB VI). Diese Mitglieder der freien Berufe müssen jedoch Kammermitglied und über deren Vorsorgeeinrichtungen versichert sein.
Leistungen
Die versicherten Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sind das Alter, die
verminderte Erwerbsfähigkeit und der Tod, wofür entsprechende Renten vorgesehen sind.
Darüber hinaus erbringen die Träger der GRV auch Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung bzw. Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und zur Teilhabe am Arbeitsleben. Diese Leistungen sind nicht versicherungsfremd, denn sie dienen der Abwendung der versicherten Risiken. Dabei gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“, d. h. vor Zahlung einer Rente wird versucht, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Erst wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, wird eine Rente gewährt.
Rentenleistungen
Die verschiedenen Renten auf Grund eines dieser Risikofälle sind
Dafür müssen
- persönliche Voraussetzungen (z. B Erwerbsminderung, Lebensalter, Tod) und
- spezifische Wartezeiten (Mindestzeiten der Beitragszahlung zur Rentenversicherung)
erfüllt sein. Daneben sind auch bei verschiedenen Renten noch weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erforderlich.
Altersrente
Wer Altersrente zum 65. Lebensjahr (
Regelaltersgrenze oder gesetzliches Rentenalter) beantragt, erhält nach geltender Rechtslage eine Rente ohne Abschläge (s. u. ’’Berechnung der Rentenhöhe’’). Jeder spätere Rentenbeginn erhöht die Rente, jeder frühere Rentenbeginn mindert sie.
Die Regelaltersgrenze soll in kommenden Jahren auf 67 Jahre angehoben werden.
Gleitender Übergang in die Rente, den Ruhestand
Statt in einem bestimmten Alter von heute auf morgen mit der bezahlten Berufstätigkeit aufzuhören und sein Leben völlig umzustellen, wird von manchen Beschäftigten angestrebt, die Erwerbstätigkeit allmählich zu reduzieren. Umsetzungsmöglichkeiten dafür – wenn auch in vieler Hinsicht unzureichend – bietet das neue
Altersteilzeitgesetz (Teilrente). Dies entstand vor allem als ein Mittel zur Schaffung von Arbeitsplätzen bzw. der Umsetzung von Personaleinsparungen durch Betriebe. Es handelt sich dabei also eigentlich nicht um Frührente, weil die Höhe der Altersrente durch Verträge oft konstant gehalten wird. Aber auch Rentenabschläge sind bei diesen Vereinbarungen sehr häufig.
Erwerbsminderungsrente, EM-Rente
Etwa ein Sechstel aller Rentner beginnt das Rentnerdasein mit einer Erwerbsminderungsrente. Die meisten von ihnen (über 90 %) wegen voller Erwerbsminderung. Die frühere vergleichbare Regelung hieß bis
2000: Erwerbsunfähigkeits-, EU-Rente (
Verminderte Erwerbsfähigkeit). Deren Höhe ist - wie bei der Altersrente - von den früher gezahlten Beiträgen abhängig.
Erwerbsunfähigkeitsrente, EU-Rente (bis 2000)
Erwerbsunfähig ist die/der Versicherte, die infolge Krankheit oder anderer Gebrechen oder von Schwäche ihrer/seiner körperlichen oder geistigen Kräfte
irgendeine Erwerbstätigkeit nur unregelmäßig ausüben oder Erwerbstätigkeit zwar in gewisser Regelmäßigkeit ausüben, aber aus ihr
nur geringfügiges Einkommen erzielen kann (s. § 44
SGB VI). Eine EU-Rente – die von weiteren bestimmten rechtlichen Voraussetzungen abhängig ist – kann höchstens bis zum 67. Lebensjahr bezogen werden. Danach tritt die Altersrente ein. Seit 2001 ist sie abgelöst durch die etwas anders geregelte Erwerbsminderungsrente für alle Personen, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind (siehe oben).
Berufsunfähigkeitrente, BU-Rente (bis 2000)
Als ein rein rechtlicher Begriff wird definiert:
Berufsunfähig ist der Versicherte, der einen ihm zumutbaren Beruf
nicht mehr ausüben kann und dessen Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder andere Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf
weniger als die Hälfte der Erwerbsfähigkeit eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (Bis 2000 BU + EU-Rente nach §43 SGB Vl alt). Nur noch für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, gibt es den Begriff der Berufsunfähigkeit. Sie löst allerdings nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (50% der vollen EM-Rente) aus.
Hinterbliebenenrente
Voraussetzung für Hinterbliebenenrenten ist, dass der/die Verstorbene die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.
Witwenrente/Witwerrente
Witwen und Witwer haben (seit 1985) die gleichen Rechte, aus den Rentenansprüchen oder einer bereits laufenden Rente des verstorbenen Ehepartners eine Rente zu erhalten.
Die so genannte große Witwen/Witwerrente gilt, wenn entweder
- das 45. Lebensjahr vollendet ist oder
- eine Erwerbsmiderung vorliegt oder
- mindestens ein waisenrentenberechtigtes Kind erzogen wird.
Sie beträgt 55 % (bei „Altfällen“ 60 %) der zum Todestag des Versicherten gezahlten oder berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Hierauf wird eigenes Einkommen oberhalb eines Freibetrages von 1282,51 Euro zu 40 % angerechnet (siehe Berechnungsbeispiele unten).
Ist keine der drei oben genannten Bedingungen erfüllt, gilt die kleine Witwen/Witwerrente mit 25 % der vorgenannten Berechnung und 60 % Anrechnung eigenen Einkommens oberhalb der Freigrenze.
Die Sonderregelungen bei Wiederverheiratung sind hier nicht wiedergegeben.
Waisenrente
Halbwaisen erhalten ein Zehntel, Vollwaisen ein Fünftel der auf den Todestag des Versicherten berechneten Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden auf die Waisenrente eigene Einkünfte nicht angerechnet.
Darüber hinaus wird bis zum 27. Geburtstag in Zeiten der Schul- oder Berufsausbildung Rente gezahlt oder wenn die Waise gebrechlich ist. Eigenes Einkommen wird angerechnet. Während der gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst ruht die Rente und der Anspruch verlängert sich entsprechend über das 27. Lebensjahr hinaus.
Als Waisen können auch Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder oder Geschwister anerkannt werden, wenn sie in häuslicher Gemeinschaft mit der/dem Verstorbenen gelebt haben und von ihr/ihm unterhalten wurden.
Berechnung der Rentenhöhe
Regelaltersrente
Die Rentenhöhe ist vor allem an die im Laufe des Lebens einbezahlten Beiträge gebunden. Dafür erhält der Beitragszahler
Entgeltpunkte gutgeschrieben.
Kindererziehungszeiten werden wie Pflichtbeitragszeiten eines Durchschnittsverdieners bewertet, und zwar werden bei jedem
- vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kind 12 Monate
- nach dem 1. Januar 1992 geborenen Kind 36 Monate
Pflichtbeitragszeit anerkannt. Für
beitragsfreie Zeiten sowie für
beitragsgeminderte Zeiten (z. B. nachgewiesene Zeiten einer beruflichen Ausbildung) werden noch Zuschläge gezahlt. Die Höhe dieser Zuschläge wird über die so genannte
Gesamtleistungsbewertung errechnet.
Die Rente wird berechnet, indem der aktuelle Rentenwert (errechnet sich nach der Rentenformel mit den Entgeltpunkten, dem Zugangsfakor und dem Rentenartfaktor multipliziert wird. Dies ist so in § 64 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) normiert.
Besonderheiten bestehen in der Knappschaftsversicherung (Rentenversicherung der Bergleute).
Ein ständiger Aufenthalt im Ausland (Wohnsitz) kann massive Änderungen im Rentenanspruch mit sich bringen; hierzu wurden auch Versicherungslastregelungen zwischen Staaten getroffen.
Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund kann man eine CD-ROM mit dem Titel "Rentenberechnung leicht gemacht" bestellen.
Frührente
Mit dem Wort
Frührente werden (juristisch ungenau) alle Formen des vorgezogenen und in der Regel eher unfreiwilligen oder ungeplanten Übergangs in die Erwerbslosigkeit bezeichnet, die zu einer Rentenzahlung durch die staatliche Sozialversicherung führen, z. B Erwerbsminderungsrente oder vorgezogene Altersrente nach Arbeitslosengeldbezug. („
Vorruhestand“ bezeichnet den analogen Fall bei Beamten mit vorgezogenem Beginn der Ruhestandsbezüge).
Grob lässt sich sagen, dass pro Monat des vorzeitigen Eintritts in die Rente vor dem gesetzlichen Rentenalter die Rente lebenslang um 0,3 % gemindert wird. Für eine um ein Jahr früher beginnende Rente sinkt also z. B. der sonst zustehende monatliche Rentenbetrag um 3,6 Prozent (vergleiche Rentenberechnung unten oder bei Rentenformel). Dieser Rentenabschlag versucht die kürzere Beitragszahl-Phase im Erwerbsleben und die möglicherweise längere Bezugsdauer der Rente bei einem (fiktiv betrachtet) gleich langem Leben zu berücksichtigen. Seit Jahrzehnten ist das Renteneintrittsalter für viele schon deutlich niedriger als die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze.
Dabei muss folgendes beachtet werden: Der Abschlag erfolgt von demjenigen Rentenwert, der sich zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente ergibt und nicht von dem auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Altersrentenwert. [http://www.aevwl.de/leistungen_altersrente.html] Das heißt: Die vorgezogene Rente ist im Vergleich zur Rente mit 65 durch zwei Einflüsse geringer: Einmal durch den früheren Rentenbeginn, weil keine Beitragszahlungen mehr erfolgt sind, und dann nochmals durch den Abschlag auf diesen bereits niedrigeren Rentenwert.
Hinterbliebenenrente
Beispiel für je eine Witwenrente und Witwerrente: Beide Beispiele gehen vom gleichen Ehepaar aus, im ersten Beispiel ist der Ehemann zuerst verstorben, im zweiten Beispiel die Ehefrau; beide sind ein „Altfall“; beide Ehepartner sind bereits Rentner (deshalb gilt die „große“ Witwen-/Witwerrente); beide Renten sind so hoch, dass eigenes Einkommen angerechnet wird. Von besonderem Interesse am Ergebnis ist, dass in beiden Fällen der jeweils überlebende Ehepartner die gleiche Summe (2236,61) zur Verfügung hat.
Witwenrente für die hinterbliebene Ehefrau
| 1550,61 | | | | Bisherige Rente des Ehemannes
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| | | 930,37 | | 60 % davon (das wäre die Witwenrente ohne eigenes Einkommen der Witwe)
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| 1322,07 | | | 1322,07 | laufende Rente Ehefrau
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| | | | 0,00 | Hier kommen andere Einkommen hinzu, sofern vorhanden
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| | 1322,07 | | 1322,07 | Summe eigenes Einkommen der Ehefrau bisher
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| | | | -1282,51 | Freibetrag (darüber liegende eigene Einkommen werden zu 40% auf die Witwerrente angerechnet)
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| | | | 39,56 | Differenz aus Einkommen und Freibetrag
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| | | -15,82 | 15,82 | 40 % davon werden angerechnet
|
| | 914,54 | 914,54 | | Verbleibende Witwenrente
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| | 2236,61 | | | Summe der Renten der Witwe
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| 2872,68 | | | | zum Vergleich: Bisheriges gemeinsames Einkommen
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Witwerrente für den hinterbliebenen Ehemann
| 1322,07 | | | | Bisherige Rente der Ehefrau
|
| | | 793,24 | | 60 % davon (das wäre die Witwerrente ohne eigenes Einkommen des Witwers)
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| 1550,61 | | | 1550,61 | laufende Rente Ehemann
|
| | | | 0,00 | Hier kommen andere Einkommen hinzu, sofern vorhanden
|
| | 1550,61 | | 1550,61 | Summe Einkommen Ehemann bisher
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| | | | -1282,51 | Freibetrag (darüber liegende eigene Einkommen werden zu 40% auf die Witwerrente angerechnet)
|
| | | | 268,10 | Differenz aus Einkommen und Freibetrag
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| | | -107,24 | 107,24 | 40 % davon werden angerechnet
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| | 686,00 | 686,00 | | verbleibende Witwerrente
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| | 2236,61 | | | Summe der Renten des Witwers
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| 2872,68 | | | | zum Vergleich: Bisheriges gemeinsames Einkommen
|
Verfassungsrecht; Rentenbesteuerung
Steuerlich war bis 2004 die gesetzliche Rente nur mit dem so genannten Ertragsanteil als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Ertragsanteil entspricht einer fiktiven Verzinsung der im früheren Erwerbsleben entrichteten Beiträge. Je früher der Versicherte in Rente ging, desto geringer war einerseits die absolute Rentenhöhe und desto höher war der zu versteuernde Ertragsanteil an der monatlichen Altersrente. Beispiel: Bei Rentenbeginn mit 65 Jahren galt ein Ertragsanteil von 27 %. Da auch bei einer sehr hohen Rente dadurch die üblichen Freibeträge nicht erreicht wurden, mussten nur beim Zusammentreffen mit weiteren steuerpflichtigen Einnahmen Steuern gezahlt werden.
Aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungerichtes, welches die künftige steuerliche Gleichbehandlung von Pensionen und Renten verlangt, wurde ab 2005 die Rentenbesteuerung auf eine neue Basis gestellt. Für die aktuellen Rentenbezieher ("Bestandsrentner") beträgt ab 2005 der steuerpflichtige Anteil 50 %. Für jeden neuen Rentnerjahrgang wird in den kommenden Jahrzehnten sukzessive der zu versteuernde Anteil an der Rente wachsen, im Gegenzug für die Beitragszahler ein immer höherer Prozentsatz ihrer Beiträge steuerlich absetzbar sein. Am Ende sollen – ähnlich wie bei Pensionen – Renten zu 100 % versteuert werden und Beiträge steuerfrei sein.
Ausführlichere Informationen hierzu siehe unter "Rentensteuer".
Finanzierung der Rentenversicherung
Beiträge
Grundsätzlich wird die Rentenversicherung durch
Beiträge finanziert, die
je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden (Ausnahmen: in der Knappschaftsversicherung trägt der Arbeitgeber zwei Drittel des Beitrags). Freiwillig versicherte Selbständige tragen den Beitrag allein; Besonderheiten gibt es in der Künstlersozialversicherung und für geringfügig Beschäftigte (siehe
Minijob).
Der Beitrag wird als Prozentsatz vom Bruttolohneinkommen (Arbeitsentgelt) erhoben, letzteres begrenzt auf die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Er beträgt seit dem 1. Januar 2003 19,5 %, für die Knappschaftsversicherung mehr (seit 1. Januar 2003 25,9 %). Laut Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 18. November 2005 soll er bis zum 1. Januar 2007 auf 19,9 % steigen (Abschnitt 2.1 des Koalitionsvertrages).
Bundeszuschuss
Neben den Einzahlungen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber wird das System in erheblichem Umfang durch Bundeszuschüsse, also aus Steuermitteln, getragen. Im Jahr 2005 summierten sich die Bundeszuschüsse auf über 80 Milliarden €. Sie waren damit höher als die Kreditaufnahme des Bundes und deckten mehr als 1/3 der Ausgaben der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie dienen zum einen der Finanzierung so genanntrer
"versicherungsfremder Leistungen", also von Leistungen, die die Rentenversicherung unabhängig von Beitragszahlungen des Versicherten gewährt, etwa für die Renten für Ostdeutsche, die in die westdeutsche GRV niemals eingezahlt haben oder für die Rentenanteile aus den Ersatzzeiten der Kriegsteilnehmer. Zudem haben alle diese Zuschüsse die Funktion, Rentenkürzungen bzw. Beitragserhöhungen zu vermeiden.
Reserven
Die Finanzierung der Rentenversicherung erfolgt nicht im
Kapitaldeckungs-, sondern im
Umlageverfahren. Laufende Beiträge, verwaltet von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung (früher:
BfA und
Landesversicherungsanstalten), werden sofort als Renten ausbezahlt. Nur um die Liquidität sicherzustellen, gibt es eine kleine so genannte
Schwankungsreserve.
Rechengrößen der Sozialversicherung
Jährlich einmal beschließt das Bundeskabinett einige Rechengrößen der Sozialversicherung für das Folgejahr. Darunter fallen die Beitragsbemessungsgrenzen der verschiedenen gesetzlichen Versicherungsarten, die Bezugsgröße und die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Festsetzung erfolgt aufgrund der Einkommensentwicklung im jeweiligen Vorjahr.
Die Bezugsgröße ist z. B. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung. Die Verordnung des Bundeskabinetts bedarf jeweils der Zustimmung des Bundesrates.
- Sie enthält z. B. für 2006 eine Steigerung von 0,42 v. H. in den alten bzw. 0,51 v. H. in den neuen Bundesländern aufgrund der Jahreszahlen von 2004. Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die bundeseinheitliche Einkommensentwicklung in Höhe von 0,45 v. H. maßgebend.
- Rentenversicherung Beitragsbemessungsgrenze (West) 5.250 Euro/Monat betragen (2005: 5.200 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt 4.400 Euro/Monat.
- In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt eine einheitliche Bezugsgröße für Ost und West in Höhe von 2.450 Euro/Monat.
- Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) der GKV wird auf 47.250 Euro festgesetzt. Diese Grenze entspricht – wie bisher – dem Wert von 75 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.
Historische Entwicklung
Zünfte und
Gilden im Mittelalter kannten bereits Selbsthilfeeinrichtungen auf gemeinschaftlicher Grundlage.
Handwerk und
Bergbau gelten als früheste Vorläufer der heutigen Sozialversicherung. Das Gesetz über die Vereinigung der Berg-, Hütten- und Salinenarbeiter in
Knappschaften vom 10.April 1854 war die erste landesgesetzliche, öffentlich-rechtliche Arbeiterversicherung. Die Verabschiedung des
Gesetzes zur Alters- und Invaliditätsversicherung am
22. Mai 1889 durch den
Reichstag des
Deutschen Reiches war nach den Gesetzen zur Regelung der Krankenversicherung (1883) und der Unfallversicherung (1884) die letzte Sozialversicherung der
Bismarck'schen Sozialgesetzgebung. Im Rahmen dieser Sozialgesetzgebung wurde die Rentenversicherung (RV) zum
1. Januar 1891 erstmals eingeführt. Sie sah eine Altersrente im 70. Lebensjahr (das wenige Arbeiter erreichten) vor, sowie eine Invalidenrente bei Erwerbsunfähigkeit. Wesentliche Reformschritte kamen 1911 hinzu: die Einführung der Hinterbliebenenrenten sowie die Einbeziehung der Angestellten in die Rentenversicherung im Jahre 1911 durch das Versicherungsgesetz für Angestellte, vom
20. Dezember 1911
Finanzielle Probleme
Das rein auf Ansparungen gegründete System konnte nicht lange durchgehalten werden. Nach dem ersten Weltkrieg wurden die Reserven durch die darauf folgende
Hyperinflation weitgehend entwertet. So waren das Reinvermögen der Deutschen Rentenbank von 2,12 Mrd. RM (im Jahre 1914) binnen eines Jahrzehnts auf einen Rest von nur noch 14,6 % der Summe zusammengeschmolzen. Bereits damals begann man, in gewissem Umfang Rentenzahlungen aus eingehenden Beiträgen zu finanzieren, und der Staat half mit Steuermitteln aus. Dennoch waren massive Leistungskürzungen, insbesondere nach Hinzutreten der Weltwirtschaftskrise (1930-1932), unvermeidlich. Die gesetzliche Rentenversicherung war weit davon entfernt, einen Lebensstandard im Alter zu garantieren, und kaum mehr als ein kleines Zubrot. Hauptsächliche Quelle von Alterseinkünften waren mehr denn je Leistungen der eigenen Kinder oder aber, im äußersten Notfall, der staatlichen Fürsorge. Während der NS-Zeit wurden sogar Mittel aus den Sozialsystemen für andere Projekte (insbesondere der Rüstung) zweckentfremdet.
Auch nach dem zweiten Weltkrieg wurde das System zunächst beibehalten. Die Rente hatte damals weitgehend Unterstützungsfunktion und wurde – mangels Rücklagen – bis zu 50 % aus Steuermitteln finanziert.
Erst im Jahre 1957 kam der Übergang zum System der noch heute bestehenden Umlagefinanzierung: Statt Rücklagen zu bilden, wurden von den Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung anfangs 15 % des Bruttolohnes abgeführt und sofort für Rentenzahlungen verwendet. Das ermöglichte eine sofortige, deutliche Rentenerhöhung und fortan eine dynamische Anpassung der Rentenhöhe an die Bruttolohnentwicklung. Die damals wesentlichen Argumente für das Umlagesystem waren, dass sofort Renten gezahlt werden können und dass kein Kapitalvermögen existiert, das durch Kriege oder Weltwirtschaftskrisen vernichtet werden kann, wohingegen der Staat die Beitragszahlung durch junge Mitglieder immer durchsetzen könne. Aus diesem Grund wurden Umlagesysteme in einer Reihe von Ländern seit der Weltwirtschaftskrise und in der Nachkriegszeit eingeführt, etwa in den USA 1936 als Teil des New Deal, in Japan, Österreich, der Schweiz und Deutschland. Weil keine Rücklagen gebildet werden, setzt das Umlagesystem aber auch die Existenz einer nachfolgenden Generation voraus, deren Angehörige als abhängig Beschäftigte tätig sind und vor allem ausreichend Beiträge zahlen. In Zeiten hoher Arbeitslosigkeit, langsam wachsender Bruttolöhne und schrumpfender Erwerbstätigenzahlen kommen solche Systeme jedoch unter Finanzierungsdruck.
Die Reform beruhte maßgeblich auf einer Studie von Professor Wilfrid Schreiber, dessen Konzept allerdings nur unvollständig umgesetzt wurde. Schreiber hatte vorgesehen, die für den Fortbestand des Systems unabdingbare Aufzucht von Kindern in das System einzubeziehen, unter anderem durch eine Kinderrente sowie eine Beitragsverdoppelung für Kinderlose. Der damalige Bundeskanzler Konrad Adenauer konnte sich mit seiner Ablehnung solcher Komponenten gegen Bedenken etwa von Ludwig Erhard durchsetzen. In den folgenden Jahren stieg, insbes. bedingt durch flexible Altersgrenzen, der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung über 17 % (1972) auf 19 % (1986).
Von Beginn an wurde ein erheblicher Teil der Rentenzahlungen aus Steuermitteln bestritten, vor allem zur Finanzierung versicherungsfremder Leistungen. Der Bundeszuschuss betrug im Jahr 1964 knapp 25 % der ausbezahlten Renten, sank in den 1970er Jahren auf um die 15 % und hielt sich bis Ende der 1980er Jahre bei ca. 16 %. In den 1990er Jahren geriet jedoch die gesetzliche Rentenversicherung zunehmend in finanzielle Schwierigkeiten. Eine Ursache war die Übertragung des Systems auf die neuen Bundesländer: Da es in der DDR offiziell keine Arbeitslosigkeit gegeben hatte, erwarben die dortigen Rentner durch Anrechnung vieler „Beitragsjahre“ vergleichsweise hohe Rentenansprüche, während aufgrund der Wirtschaftslage aus den neuen Bundesländer nur relativ geringe Rentenbeiträge erwirtschaftet wurden. Verschärft wurden die Probleme durch eine sprunghafte Erhöhung der Erwerbslosenzahlen. Zuguterletzt begann sich durch den beginnenden Eintritt geburtenschwacher Jahrgänge in das Erwerbsleben (seit 1970 kamen in Deutschland auf 1000 Einwohner konstant weniger als 700 Geburten jährlich) sowie durch die steigende Lebenserwartung das Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenempfängern zu verschieben. Die Politik reagierte 1992 mit ersten Einschnitten (insbes. Koppelung an die Netto- statt Bruttolohnentwicklung). Es folgte, nachdem die Einführung eines „demographischen Faktors“ 1997 nach dem Regierungswechsel 1998 von der rot-grünen Bundesregierung zunächst zurückgenommen worden war, im neuen Jahrtausend mit dem „Nachhaltigkeitsfaktor“ – der erstmals das zahlenmäßige Verhältnis von Beitragszahlern und Rentenbeziehern berücksichtigt und den Rentenanstieg begrenzt – der Einstieg in eine Phase nominal schwach wachsender oder stagnierender, d. h. (inflationsbereinigt) stagnierender oder sinkender Rentenbezüge. Zudem wurde der Bundeszuschuss seit 1991 regelmäßig erhöht, vor allem um die Rentenversicherung durch die -. systematisch korrekte- Erstattung versicherungsfremder Leistungen aus Steuermitteln zu entlasten. Er beträgt heute mehr. als ein Drittel der Gesamtausgaben (ca. 80 Milliarden EUR)und entspricht im Umfang in etwa den versicherungsfremden Leistungen. Der Rentenbeitrag, der im Zuge des Wiedervereinigungsbooms noch 1992 auf 17 % gesenkt worden war, kletterte auf 19,5 % im Jahr 2005. Weitere Steigerungen konnten durch diverse Einmalmaßnahmen vermieden werden, etwa durch kontinuierliches Reduzieren der Liquiditätsreserven („Schwankungsreserve“), Verkauf von Sachanlagen sowie – seit 2006 – das Vorziehen der Zahlungstermine um 14 Tage (entspricht einer einmaligen Mehreinnahme von ca. 5 % im Jahr 2006).
Einzelheiten zur allgemein diskutierten Finanzkrise des Rentensystems siehe unter Rentenproblematik.
Generelle Rechtfertigung der Pflichtversicherung
Für eine generelle Versicherungspflicht gibt es verschiedene Argumente. Zum einen wird vorgebracht, dass weite Bevölkerungskreise ohne den Zwangscharakter die notwendige Vorsorge vernachlässigen und im Alter der allgemeinen Fürsorge anheim fallen könnten. Zum anderen wird bezweifelt, dass rein private Vorsorgesysteme gesamtwirtschaftlich ausreichend sicher und ihrer gesellschaftlichen Verteilungswirkung ausgewogen seien. Der private Markt sei vielmehr sozial blind. Wegen verschiedener Formen von Marktversagen wie etwa
relativer Armut,
moral hazard,
adverse selection,
Inflationsrisiken sei er nicht in der Lage,
reale Annuitäten für alle anzubieten. Gerade einkommensschwache Bevölkerungskreise, die eine Absicherung im Alter besonders nötig hätten, müssten daher ohne Versicherungsschutz auskommen. Zudem müsse die kollektive Leistung der Altenfinanzierung - unhängig von der Art der Organisation und ihrer jeweiligen Finanzierungsverfahren - in direkte Weise von den jeweils arbeitenden Generationen erbracht werden. Die Bildung gesamtwirtschaftlicher Rücklagen sei dabei kaum möglich. (vgl.
Mackenroth-These) Das
Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung sei deshalb eine sehr effektive und Kosten sparend Methode der Rentenfinanzierung. Selbst bei Liquiditätsschwierigkeiten biete eine gesetzliche Pflichtversicherung noch große Sicherheit, da der Staat finanzielle Engpässe notfalls mit Steuergeldern auszugleichen vermag.
Kritik am deutschen System, Verfassungsfragen
Egalität
Das nach der Rentenreform von 1957 in der Adenauer-Ära entstandene System orientiert sich stark an der konservativen deutschen Sozialstaatstradition: Die Renten werden gemäß eines Versicherungsprinzips weitgehend durch Beiträge, nicht aus Steuern finanziert. Sie werden nicht durch eine staatliche Instanz, sondern durch eigenständige Institutionen erbracht, ihre Höhe bleibt eng an das Arbeitseinkommen geknüpft. Dem standen ursprünglich egalitäre Vorstellungen der Sozialdemokratie gegenüber, die 1957 allerdings wegen der Mehrheitsverhältnisse nicht zum Zuge kamen. Erst mit der zunehmenden Finanznot der Rentenversicherung wurden Rentenreformen vorgenommen, die sich als Senkung der Neurenten auswirkten und die Rentenhöhe von der Höhe der eingezahlten Beiträge abkoppelten. Dadurch wurde eine egalisierende Wirkung erzielt, allerdings in Form einer Angleichung der Rentenhöhen nach unten. Bereits für Bezieher mittlerer Einkommen ist der Rentenanspruch weit unter dem ursprünglich einmal festgelegten Ziel von 75% des letzten Nettolohnes.
Dynamik
Neu an der Rentenreform von 1957 war das Element der "Dynamik", was zunächst auf starken Widerstand in der Wirtschaft stieß. Die dynamische Rente sollte sich im Laufe der Zeit mit dem Bruttoeinkommen aller Arbeitnehmer nach oben bewegen und dadurch vom früheren Arbeitseinkommen des jeweiligen Rentenempfängers abgekoppelt werden. Hintergrund dieser Regelung war die tief verwurzelte Erfahrung mit Altersarmut in einer Bevölkerung, die in mehreren Hyperinflationen und der Währungsreform um ihrer persönlichen Ersparnisse und ihrer Rentenansprüche verlustig gegangen war. Mit zunehmender Massenarbeitslosigkeit wurden die finanziellen Belastungen der Rentenversicherung so erheblich, dass die dynamische Rente in mehreren Rentenreformen deutlich eingeschränkt wurde und die Rentenhöhe inzwischen faktisch von der Entwicklung der Bruttoeinkommen abgekoppelt ist.
Umlageverfahren
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts sind Rentenanwartschaften durch die Eigentumsgarantie des
Grundgesetzes geschützt, soweit sie auf eigenen Rentenbeiträgen beruhen. Die Rentenversicherung hat aber keinen Kapitalstock gebildet, aus dem sie ausgezahlt werden könnten, so dass die folgende Generation dazu verpflichtet ist, die Altersversorgung ihrer Eltern zu sichern. Dieses als
Generationenvertrag bekannte Umlageverfahren kann aber nur dann funktionieren, wenn die erwerbstätige Generation auch Kinder in hinreichender Zahl großziehen kann und vor allem wenn diese Kinder als abhängig Beschäftigte arbeiten. Daraus ergeben sich Pflichten des Gemeinwesens denen gegenüber, die Kinder haben. Das sei aber in der Sozialgesetzgebung nicht ausreichend umgesetzt worden.
Kritiker aus der Ökonomie wenden ein, dass diese -maßgeblich von Paul Kirchhof geprägte- Sicht der Rechtsprechung die Bedeutung von Kindern in einem Umlageverfahren überzeichne: Das deutsche System komme vor allem deshalb unter Druck, weil die Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten stark abgenommen habe und weil deren Einkommenszuwächse in den letzten 20 Jahren deutlich zurückgingen. Die schrumpfende Bevölkerungszahl allein sei bei steigender Integration von vormals Arbeitslosen und Frauen ins Erwerbsleben durchaus zu bewältigen.
Siehe auch
- Altersvorsorge, Riester-Rente, Rürup-Rente, betriebliche Altersvorsorge, Lebensversicherung
- Rentenproblematik, Sozialversicherung, Sozialstaat, Wilfrid Schreiber, Mackenroth-These, Regelaltersrente, Mindestrente, Alters- und Hinterlassenenversicherung
- Schweizer Rentenversicherung, Social Security (US-amerikanische Rentenversicherung), Britische Rentenversicherung
Literatur
- H. Grüner, G. Dalichau: Gesetzliche Rentenversicherung. Heidelberg (Kommentar, Loseblatt)
- K. Hauck et al.: Sozialgesetzbuch. SGB VI. Berlin (Kommentar, Loseblatt)
- R. Kreikebohm (Hrsg.): SGB VI. 3. Auflage. München 2003, (Kommentar)
- H.-W. Lueg, B. v. Maydell, F. Ruland (Hrsg.): Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Rentenversicherung. Berlin (5 Bände, Loseblatt)
- B. Schulin (Hrsg.): Rentenversicherungsrecht. München 1999 (Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3)
- Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (Hrsg.): Handbuch der Rentenversicherung. Neuwied 1990
Quellen
Weblinks
Rentenversicherung | Steuerrecht | Sozialversicherung (Deutschland)