Die freiheitliche demokratische Grundordnung (FDGO) der Bundesrepublik Deutschland ist die demokratische Gesellschaftsordnung, die durch das Grundgesetz (Art. 10 Abs. 2, 11 Abs. 2, 18, 21 Abs. 2, 87a Abs. 4 und 91 Abs. 1 GG, implizit v. a. Art. 20 und 38 GG) und die ihm nachgeordneten Gesetze aufgestellt, sowie durch das Bundesverfassungsgericht im SRP-Verbotsverfahren von 1952 (BVerfGE 2, 1 (12 f.)) präzisiert worden ist. Der Begriff wird im Grundgesetz außer in den bereits genannten Artikeln in 73 genannt.
Die Bundesrepublik selbst versteht sich als streitbare Demokratie, die sowohl das Recht als auch die Pflicht hat, die FDGO zu verteidigen. Die verwendeten Mittel dazu sind beispielsweise das Parteiverbot oder die Aberkennung der Grundrechte.
Zur FDGO gehören vor allem die Garantie der Grundrechte, das Wahlrecht aller Staatsbürger sowie die Sicherstellung der Gewaltenteilung zwischen Legislative (Parlament, Volksvertretung), Exekutive (Regierung) und Judikative (Rechtsprechung).
Als ultima ratio zur Verteidigung der FDGO steht gem. Art. 20 IV GG jedem Deutschen das Widerstandsrecht zu.
Diese Aufzählung ist bis auf die letzte Ziffer identisch mit § 92 Abs. 2 StGB.
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"Freiheitliche demokratische Grundordnung".
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