Freies Mandat bedeutet, dass der gewählte Abgeordnete sein Mandat frei ausübt und dafür niemandem gegenüber verantwortlich ist. Der Abgeordnete als Träger des freien Mandats ist insbesondere an keine Aufträge der Wähler, seiner Partei, oder seiner Fraktion gebunden.
Der Abgeordnete ist bei der Entscheidungsfindung demnach nur seinem Gewissen unterworfen. Allerdings wird das freie Mandat in der Realität durch Fraktionsdisziplin eingeschränkt. Die im Artikel 21 GG festgeschriebene innerparteiliche Demokratie ermöglicht es der Partei, durch möglichen Ausschluss oder beispielsweise die Verweigerung der Wiederaufstellung des Kandidaten Einfluss auf seine Entscheidungsfindung zu nehmen. Dieses Druckmittel wird damit gerechtfertigt, dass dem Abgeordneten die Wahl meist nur durch eine Parteiliste ermöglicht wurde.
Im Bundesrat gibt es dagegen kein freies Mandat.
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"Freies Mandat".
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