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Freies Mandat bedeutet, dass der gewählte Abgeordnete sein Mandat frei ausübt und dafür niemandem gegenüber verantwortlich ist. Der Abgeordnete als Träger des freien Mandats ist insbesondere an keine Aufträge der Wähler, seiner Partei, oder seiner Fraktion gebunden.

Deutschland


Das freie Mandat ist in Deutschland rechtlich durch den Artikel 38 Abs. 1 Satz 2 im Grundgesetz verankert. Dieser spricht den Abgeordneten des Bundestages von einer Bindung an den Parteiwillen oder eine andere Gruppe, zum Beispiel seinen Wahlkreis, bei seiner Entscheidungsfindung frei - im Gegensatz zu einem imperativen Mandat.

Der Abgeordnete ist bei der Entscheidungsfindung demnach nur seinem Gewissen unterworfen. Allerdings wird das freie Mandat in der Realität durch Fraktionsdisziplin eingeschränkt. Die im Artikel 21 GG festgeschriebene innerparteiliche Demokratie ermöglicht es der Partei, durch möglichen Ausschluss oder beispielsweise die Verweigerung der Wiederaufstellung des Kandidaten Einfluss auf seine Entscheidungsfindung zu nehmen. Dieses Druckmittel wird damit gerechtfertigt, dass dem Abgeordneten die Wahl meist nur durch eine Parteiliste ermöglicht wurde.

Im Bundesrat gibt es dagegen kein freies Mandat.

Österreich


In Österreich finden sich ähnliche Regelungen in Art. 56 Abs. 1 der Bundesverfassung.

Staats- und Verfassungsrecht | Legislative

 

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