Als Freie Berufe oder Freiberuf werden Tätigkeiten bezeichnet, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen und gem. § 18 EStG bzw. § 1 PartGG selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische oder (sehr) ähnlich gelagerte Tätigkeiten betreffen. Viele, bei weitem jedoch nicht sämtliche freiberuflichen Tätigkeiten werden in Deutschland durch sog. Standesordnungen geregelt. In Deutschland gibt es derzeit etwa 1 Million Freiberufler.
Als freiberufliche Tätigkeit wird umgangssprachlich außerdem sehr häufig jede denkbare Art gewerblicher freier Mitarbeit durch selbständige oder scheinselbständige Kräfte bezeichnet, bei denen die Betreffenden auf eigene Rechnung tätig werden, ohne dass dabei auf die engen Auslegungsvorschriften des Fachbegriffes für die Freien Berufe Rücksicht genommen wird.
Ein Angehöriger eines freien Berufs ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen.
Nicht zu den freien Berufen gehört z. B. die Ausübung eines Gewerbes, ein Land- und Forstwirt, die Verwaltung eigenen Vermögens oder die selbständige Ausübung eines Berufes, der nicht unter die Definition eines freien Berufes fällt, z. B. Hellseher.
Der Status der Freiberuflichkeit kann entfallen, wenn ein Freiberufler vornehmlich gewerbliche Leistungen vollbringt. Hierzu gehören beispielsweise der Verkauf von Waren (zum Beispiel bei Apothekern). Eine Kapitalgesellschaft wird, unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Aktivität, nie als Freiberufler behandelt.
In den juristischen Berufen
In den HeilberufenAngehörige der freien Berufe sind im Gegensatz zu Gewerbetreibenden bei der Wahl ihres Geschäftssitzes nicht an die Vorgaben und Zulässigkeiten eines Bebauungsplanes gebunden, sondern können sich nach § 13 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in allen Gebietstypen mit Ausnahme von Sondergebieten niederlassen, solange sie nicht mehr als 50 % der Gebäudefläche beanspruchen.
"Bei den Berufen, die nicht schon nach den vorgenannten Kriterien zu den freien Berufen im Sinne des HGB zählen, ist letztlich die Verkehrsanschauung für die Einordnung maßgeblich. Neuere Tendenzen gehen dahin, den Kreis der freien Berufe eher eng zu ziehen und alle Tätigkeiten im Zweifel als gewerblich anzusehen, die nicht im Bereich der klassischen, historisch überlieferten, in der Regel durch besondere Berufsordnungen geregelten freien Berufe angehören bzw. in ihrer unmittelbaren Nähe anzusiedeln sind oder nicht eindeutig durch eine individuelle, künstlerische oder wissenschaftliche Leistung geprägt sind. * Die Software-Entwicklung ist gewerblich, vor allem, wenn die Software auch vermarktet wird." (BayObLG, BB 2002, 853, 854)
Weiter nimmt die Urteilsbegründung Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichtes („Word“-Dokument) Bezug auf Maier (NJW 1986, 1909 ff.), der auf der Basis des überkommenen Abgrenzungskriteriums „Personenbezogenheit“ bzw. „Inhalt“ der erbrachten Leistung zu dem Ergebnis komme, dass hier gewerbliche Leistungen gegeben seien: Zwar müsse die Entwicklung zumindest bestimmter Computer-Programme als hochwertige geistige Leistung angesehen werden. Auf der anderen Seite würden viele Programme den hier zu stellenden Leistungsanforderungen nicht gerecht. Dazu komme, dass es in vielen Fällen eben gar nicht so sehr um höchstpersönlich zu erbringende Leistungen gehe, sondern um eine sachbezogene Leistung des "Software-Hauses"; die Entwicklung habe inzwischen durchaus industrielle Ausmaße erreicht. Außerdem könne die Leistungsverwertung hier nicht außer Betracht bleiben. Gerade sie spiele bei Software-Programmen eine entscheidende Rolle. Nur bei entsprechender Vermarktung ließen sich die Entwicklungskosten amortisieren. Dies gelte gleichermaßen für den Vertrieb von Standardprogrammen wie auch von individuellen Software-Produkten. Erforderlich sei ein marktnahes, wettbewerbsorientiertes Verhalten, das sich vom Marktauftritt freier Berufe wesentlich unterscheide (vgl. a.a.O. S. 1911).
Der Bundesfinanzhof hingegen entschied im Urteil vom 4. Mai 2004 (Az. XI R 9/03), dass Programmierer sehr wohl freiberuflich tätig sein können, solange sie keine Trivialsoftware herstellen. Dabei wurde die früher maßgebliche Trennung zwischen "Systemsoftware" und "Anwendungssoftware", deren Abgrenzung sich für Finanzbeamte häufig als problematisch erwiesen hatte, explizit aufgehoben. Es ist (anders als von Finanzbehörden häufig behauptet) auch nicht entscheidend, ob eine neue Software entwickelt wird. "... b) Nicht jede Tätigkeit im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware ist allerdings eine freiberufliche i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl. z.B. zur Trivialsoftware FG Rheinland-Pfalz in EFG 2002, 1046 "Programmieren als freiberufliche oder gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit" (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.05.2002 zur "Trivialsoftware"); ähnlich FG Baden-Württemberg in EFG 2001, 1449). Diese setzt vielmehr voraus, dass der Steuerpflichtige qualifizierte Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion und Überwachung) entwickelt. ..." Denkanstöße zur Bewertung der neuen Entscheidungslage, die immer noch recht schwammig ist und auch wieder neue Unklarheiten und Hürden schafft (Abgrenzung von "Trivialsoftware", Nachweis eines "ingenieurmäßigen" Vorgehens, verstärkte Bedeutung der wissenschaftlichen Ausbildung ...) bietet P. Brenner in einer Stellungnahme Stellungnahme für den BVSI für den Bundesverband Selbständige in der Informatik e.V. (BVSI).
Im Gegensatz zur langjährigen allgemeinen Auffassung, wonach Berufsbetreuer steuerrechtlich Freiberufler seien (ähnlicher Beruf nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), hat der Bundesfinanzhof am 4. November 2004 entschieden, dass Berufsbetreuung eine gewerbliche Tätigkeit ist (BFH IV R 26/03, FamRZ 2005, 516 = BtPrax 2005, 67 = Rpfleger 2005, 192 = BStBl. II 2005, S 288 (zuvor bereits bejahend folgende Finanzgerichte: FG Münster BtPrax 2003, 229 = EFG 2004, 1459; FG Köln FamRZ 2005, 313 = EFG 2004, 119; FG Mecklenburg-Vorpommern, BtPrax 2000, 40 = EFG 1999, 1080; a.A.: FG Thüringen BtPrax 2001, 121 = DStRE 2001, 965).
Damit soll vermieden werden, dass z.B. Ärzte in einer Gemeinschaftspraxis für evt. Kunstfehler eines Kollegen haften, obwohl sie mit dessen Operation nicht das geringste zu tun hatten. Daneben steht die Praxisgemeinschaft als Gesamtschuldner aus dem Vermögen der Partnerschaft für alle Geschäftsvorfälle ein, in denen auch die gesamte Partnerschaft betroffen ist, wie z.B. bei Bau- und Ausbauaufträgen. Die §§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Rechtlich gesehen ist die PartG eine Mischung aus GbR und oHG.
Die Partnerschaftsgesellschaft wird in das Partnerschaftsregister eingetragen und ist somit fähig, im Rechtsverkehr unter ihrem Namen zu handeln. Die Partnerschaftsgesellschaft wird trotz ihrer weitreichenden Vorteile bisher kaum genutzt.
Für einige der oben genannten Berufe ist das Entgelt in einer Gebührenordnung festgelegt. Meist wird diese als Verordnung der Verwaltungsbehörde erlassen und (selten) den sich ändernden Bedingungen angepasst. Durch die Regelung soll Willkür bei der Rechnungslegung vermieden werden.
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Freiberuf".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world