Der Begriff der Fahrlässigkeit versteht sich umgangssprachlich als gehobene Form für Tolpatschigkeit; ein Missgeschick oder ein Versehen.
Erhebliche Bedeutung kommt der Fahrlässigkeit in der Rechtslehre zu. Sowohl das Zivilrecht als auch das Strafrecht verwenden den Begriff. Die Unterschiede sind bedeutend.
Das deutsche Zivilrecht benutzt den Begriff der Fahrlässigkeit beim Verschulden bzw. Vertretenmüssen. Es geht daher um das Einstehenmüssen für eigenes oder fremdes Verhalten bzw. den Haftungsmaßstab. Nach § 276 Abs. 2 BGB ist Fahrlässigkeit das Außer-Acht-Lassen "der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt". Die Fahrlässigkeit grenzt sich vom Vorsatz insoweit ab, als der Handelnde den Erfolg nicht gewollt haben muss. Damit Fahrlässigkeit überhaupt vorliegen kann, bedarf es der Vermeidbarkeit, der Voraussehbarkeit des rechts- beziehungsweise pflichtwidrigen Erfolgs und der Zumutbarkeit des gesollten Alternativverhaltens. Der Fahrlässigkeitsmaßstab ist die objektive erforderliche Sorgfalt, nicht die übliche Sorgfalt. Wer am Rechtsverkehr teilnimmt, muss sich darauf verlassen können, dass der andere Teilnehmer mit der für seine Tätigkeit erforderlichen Sorgfalt agiert. Kann der andere Rechtsverkehrsteilnehmer dies aus Alters-, Krankheits- oder Wissensdefizitgründen etc. nicht, verletzt er die erforderliche Sorgfalt. Jeder muss sich beispielsweise darauf verlassen können, dass ein Berufsfahrer sein Fahrzeug sicher beherrschen kann. Hat der Fahrer aber ein Reaktionsdefizit, so kann er nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag legen. In Bezug auf das Verschulden aber kann ihm diese persönliche Erschwernis nicht haftungsmildernd gutgeschrieben werden. Der Berufsfahrer muss, sofern er seine Tätigkeit ausübt, sich gewahr sein, dass er die erforderliche Sorgfalt auch tatsächlich an den Tag legen kann.
Das Zivilrecht unterscheidet zwei Arten der Fahrlässigkeit:
Die Grade der Fahrlässigkeit sind die grobe Fahrlässigkeit (culpa lata), wenn die erforderliche Sorgfalt im besonderen Maße nicht beachtet wurde, und die einfache Fahrlässigkeit. Eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung wird angenommen, wenn die Anforderungen an die Sorgfalt jedem anderen in der Situation des Betroffenen ohne weiteres aufgefallen wären. Problematisch ist im Strafrecht die Abgrenzung der strafbaren einfachen Fahrlässigkeit von der bloßen straflosen Unachtsamkeit
Einen Sonderfall gibt es im Arbeitsrecht: Dort teilt man die einfache Fahrlässigkeit noch in mittlere Fahrlässigkeit und leichteste Fahrlässigkeit
Das Strafrecht sieht eine Strafbarkeit für fahrlässiges Handeln nach § 15 StGB nur vor, wenn dies ausdrücklich mit Strafe bedroht wird. Das deutsche Strafrecht übernimmt die Einteilung und Definition der unbewussten und bewussten Fahrlässigkeit nicht ausdrücklich vom Zivilrecht; die herrschende Meinung und vor allem die Rechtsprechung lehnen sich aber an den § 276 II BGB an, der die Fahrlässigkeit als Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt definiert: Essentielle Bestandteile der Fahrlässigkeitsprüfung sind daher die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht und deren Erkennbarkeit. Im Rahmen der Schuld ist weiterhin nach der subjektiven Seite der Fahrlässigkeit zu fragen: Handelte der Täter auch subjektiv pflichtwidrig, obwohl der Erfolg gerade auch für ihn voraussehbar war? Eine im vordringen befindliche Auffassung lehnt jedoch diese strikte Anlehnung der strafrechtlichen Fahrlässigkeit an das Zivilrecht ab und definiert die Fahrlässigkeit bedeutend einfacher als potentielles, d.h. erlangbares Tat- und Unrechtsbewusstsein.
Problematisch ist im Strafrecht die Abgrenzung der strafbaren Fahrlässigkeit von der bloßen straflosen Unachtsamkeit sowie die Unterscheidung von Eventualvorsatz (dolus eventualis) und bewusster Fahrlässigkeit (luxuria).
Der Begriff der Luxuria stammt aus dem Lateinischen und bedeutet neben Prunksucht/Überfülle auch Zügellosigkeit/Übermut. Die letzte Bedeutung meinen Juristen, wenn sie von Luxuria sprechen.
Die Leichtfertigkeit (Merkmal mehrerer erfolgsqualifizierter Delikte) entspricht dem Begriff der groben Fahrlässigkeit des BGB, es wird dabei jedoch auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abgestellt.
Allgemeine Strafrechtslehre | Schuldrecht
إهمال | Culpa | Negligence | Culpa | רשלנות | 過失 | Culpa | Халатность | Culpa | 過失
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Fahrlässigkeit".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world