Der Enteignungsgleiche Eingriff ist ein Institut der staatlichen Unrechtshaftung.
Grundsätzliches
Gerichtet ist der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff auf die Entschädigung von Eigentum, das durch rechtswidrige hoheitliche Eingriffe beeinträchtigt wurde oder wird.
Eine gesetzliche Normierung für den enteignungsgleichen Eingriff ist nicht vorhanden, vielmehr basiert dieses Rechtsinstitut auf richterlicher Rechtsbildung. Durch das Institut des enteignungsgleichen Eingriffs soll die Haftungslücke geschlossen werden, die sich aus rechtswidrig-schuldlosem Handeln ergibt. Die Ansprüche aus Eigentumsverletzung aufgrund rechtswidrigen hoheitlichem Handelns können nicht im Wege des Amtshaftungsanspruchs gem. BGB, GG geltend gemacht werden, da es an einem Verschulden des handelnden Hoheitsträgers fehlt.
Schutzgut des enteignungsgleichen Eingriffs sind die durch Abs. 1 GG und Abs. 2 GG geschützten Rechtsgüter der betroffenen Grundrechtsträger.
Vielfach wird der enteignungsgleiche Eingriff dem gewohnheitsrechtlichem Aufopferungsentschädigungsanspruch (§§ 74, 75 Einleitung PrALR)zugeordnet.
Anwendungsbereich
Der enteignungsgleiche Eingriff kommt u.a. zur Anwendung, wenn durch die Verwaltung ein verfassungsgemäßes förmliches Gesetz
rechtswidrig vollzogen wird und somit die Eigentumsbeeinträchtigung hervorgerufen wird. Dies ist z.B. der Fall, dass durch die Verwaltung Tatbestandsvoraussetzungen der zugrundeliegenden Ermächtigungsgrundlage verkannt werden oder ein fehlerhaftes
Ermessen zur Anwendung kommt. Beispielhaft für einen solchen rechtswidrigen Vollzug eines verfassungsgemäßen Gesetzes ist die Verzögerung einer Baugenehmigung die auf Grundlage des Bebauungsplans durch die Bauverwaltung zu erteilen ist.
Weiterhin findet der
enteignungsgleiche Eingriff Anwendung, wenn durch die Verwaltung durch rechtswidriges schlichtes Verwaltungshandeln (
Realakt) Eigentumsverletzungen verursacht werden. So wurde z.B. durch den
BGH entschieden, dass auch für Schäden die im Rahmen eines Manövers der Bundeswehr entstanden sind, Entschädigung zu leisten ist (vergl.
BGHZ 37, 44). Zwar war die Abhaltung des Manövers und die im Rahmen dieses Manövers getätigten Schießübungen rechtmäßig, dennoch war der Schaden rechtswidrig durch hoheitliches Handeln, hier das Schießen mit Kanonen, verursacht worden und somit im Wege des
enteignungsgleichen Eingriffs zu entschädigen, da andere Anspruchsgrundlagen nicht ersichtlich waren.
Typischerweise wird der enteignungsgleiche Eingriff auch bei sog. normativem Unrecht (rechtswidriger Erlass untergesetzlicher Normen).
Anspruchsvoraussetzungen
Wie bereits oben darelegt, werden durch den
enteignungsgleichen Eingriff Eigentumsbeeinträchtigungen die auf einen rechtswidrig schuldlosem oder auch rechswidrigen
schuldhaften Realakt der öffentlichen Verwaltung fussen, entschädigt.
Für eine Geltendmachung von Eigentumsbeeinträchtigungen im Rahmen des
enteigungsgleichen Eingriffs müssen jedoch die Tatbestandsmerkmale vorliegen:
- Eingriff in ein vermögenswertes Recht i.S.d. Art. 14 Abs. 1 GG
- Eingriffshandlung durch eine hoheitliche Maßnahme
- unmittelbare Einwirkung des Eingriffs in die geschützte Rechtsposition
- Sonderopfer (entbehrlich, da die Rechtwidrigkeit nach allgemeiner Auffassung das Sonderopfer bereits indiziert).
- Subsidiarität zum Primärrechtsschutz analog BGB
- keine Haftung für legeslatives Unrecht
Siehe auch:
Staatshaftungsrecht enteignender Eingriff
Allgemeines Verwaltungsrecht