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Eine berufsständische Körperschaft (Kammer) ist eine Körperschaft, die meist öffentlich-rechtlich und hier wiederum meist landesrechtlich organisiert ist und Aufgaben der berufsständischen Selbstverwaltung wahrnimmt.

Sie sind zu unterscheiden von den privatrechtlichen Koalitionen wie Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften.

Berufsständische Körperschaften des öffentlichen Rechts


Neben der Erfüllung der ihnen zugewiesenen staatlichen Aufgaben fungieren diese Kammern als Interessenvertretung ihrer Mitglieder. Auch besitzen sie Satzungsgewalt, welche personell auf ihre Mitglieder und sachlich auf ihren Aufgabenkreis beschränkt ist. Der Staat hat die Aufsicht (Staatsaufsicht) über die Kammer. Weit überwiegend besteht Zwangsmitgliedschaft.

Beispiele für Kammern sind:

Leistungen: Kammern vergeben Berufszulassungen und können diese bei Fehlverhalten auch wieder entziehen und Strafen erteilen. Sie nehmen Einfluss auf Ausbildung und Prüfungsrichtlinien. Des Weiteren legen sie Zugangsvoraussetzungen für bestimmte Positionen fest (z. B. Art der Weiterbildung für Spezialisierung. Kammern können eine Gebührenordnung erstellen.

Berufsständische Körperschaften des Privatrechts


Privatrechtlich organisierte berufsständische Körperschaften sind etwa die Bundesärztekammer oder die Bundeszahnärztekammer jeweils in der Rechtsform des eingetragenen Vereins.

Auch andere als die oben aufgeführten freien Berufe haben meist eingetragene Vereine zur Wahrnehmung ihrer Interessen.

Literatur


  • Werner Thieme: Einführung in die Verwaltungslehre, Köln, Berlin, Bonn, München 1995, § 10.
  • Werner Thieme: Verwaltungslehre, 3. Aufl., Köln, Berlin, Bonn, München 1977, 14. Kapitel.

Berufsständische Körperschaft des öffentlichen Rechts

 

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