Der Staat bzw. andere juristische Personen des öffentlichen Rechts bedürfen natürlicher Personen, um handlungsfähig zu sein. Diese Aufgabe wird vom Öffentlichen Dienst wahrgenommen. Das Beamtenrecht ist das Sonderrecht eines Teiles der natürlichen Personen des öffentlichen Dienstes. Das Beamtenrecht gehört zum öffentlichen Recht und ist Teil des Besonderen Verwaltungsrechts. Der Staat handelt nicht nur durch Beamte, sondern auch durch Angestellte und Arbeiter (vergütet nach Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)), Soldaten (geregelt im Soldatengesetz) und Richter (geregelt im Deutschen Richtergesetz). Diese Rechtsverhältnisse zählen nicht zum Beamtenrecht, obwohl vielfach Parallelen bestehen.
Unterschiede zum Arbeitsrecht
Das Beamtenverhältnis (insbesondere Begründung, Beendigung, Rechte und Pflichten) ist einseitig
hoheitlich durch
Gesetz vom
Gesetzgeber ausgestaltet, wobei es sich allerdings um einen mitwirkungsbedürften
Verwaltungsakt jeweils handelt. Damit unterscheidet sich das Beamtenrecht entscheidend vom
Arbeitsrecht, wo von
Arbeitgeber und
Arbeitnehmer ein
Individualarbeitsvertrag bzw. den
Tarifvertragsparteien ein
kollektiver Arbeitsvertrag (
Tarifvertrag,
Betriebsvereinbarung) ausgehandelt wird. Beispielsweise werden Tariferhöhungen für die
Angestellten im öffentlichen Dienst, die die Tarifvertragsparteien vereinbart haben, erst mit Verzögerung durch den Gesetzgeber in die
Besoldungsgesetze eingearbeitet.
Grundgesetz
Die grundlegenden Regelungen des Beamtenrechts finden sich in Art. 33
GG (Grundgesetz) und sind vom Gesetzgeber zu beachten.
Das Beamtenrecht ist eine zersplitterte Rechtsmaterie, der
Bund und die
Länder sind berechtigt, jeweils eigene Gesetze zu erlassen. Um einen einheitlichen Rahmen des Beamtenrechts sicherzustellen, hat der Bund nach Art. 75 Abs. 1
GG durch ein
Rahmengesetz die Grundlagen des öffentlichen Dienstrechts geregelt. Darauf aufbauend haben der
Bund das
Bundesbeamtengesetzes und die Länder ihre jeweiligen
Landesbeamtengesetze erlassen.
weitere Gesetze
Bundeseinheitlich geregelt sind das
Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und das
Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Daneben treten weitere - jeweils vom Bund und den Ländern erlassene Gesetze bzw.
Verordnungen, wie
Arbeitszeitverordnung,
Erholungsurlaubsverordnung,
Erziehungsurlaubsverordnung,
Nebentätigkeitsverordnung,
Laufbahnverordnung,
Disziplinargesetz. Seit einigen Jahren in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder übergangen sind die Jahressonderzahlungen (
Weihnachtsgeld,
Urlaubsgeld).
Im Rahmen der Föderalismusreform geht die Gesetzgebungskompetenz für das Beamtenrecht überwiegend auf die Bundesländer über. Für Landes- und Kommunalbeamte verbleibt beim Bund nur noch eine grundsätzliche Rahmenkompetenz, die aber der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Besoldung, Versorgung und Dienstrecht der Beamten geht in die Kompetenz der einzelnen Bundesländer über.
Spezialregelungen für bestimmte Beamtengruppen
Für bestimmte Beamtengruppen bestehen spezielle Regelungen - Beispiel
Laufbahnverordnung der Polizei,
Bundespolizeibeamtengesetz
(vergl. etwa
Bundespersonalvertretungsgesetz).
Grundsätzlich gilt, dass für den Bund und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Bundes unterstehen das Bundesbeamtengesetz nebst Nebengesetzen und Verordnungen gilt, während für die jeweiligen Bundesländer und die von diesen beaufsichtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts (inklusive der Gemeinden und Gemeindeverbände) das jeweilige Landesbeamtenrecht anzuwenden ist.
verfassungsrechtliche Grundlagen
Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art. 33
GG sind vom Gesetzgeber zwingend zu beachten:
In Art. 33 Abs. 2 GG wird das
Leistungsprinzip statuiert, die den Zugang zum öffentlichen Dienst ausschließlich von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängig macht. Ämterprotektion ist damit (eigentlich) ausgeschlossen.
In Art 33 Abs. 3 GG wird eine Benachteiligung wegen eines weltanschaulichen Bekenntnisses ausgeschlossen (
besonderer Gleichheitssatz).
Der
Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG soll sicherstellen, dass bestimmte hoheitliche Bereiche nur von Beamten, die in einer besonderen
Treuepflicht zum Staats stehen, ausgeübt werden dürfen.
Art. 33 Abs. 5 GG sichert mit den
hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums einen Kernbestand von Strukturprinzipien des Beamtenrechts, die nach Auffassung des
Bundesverfassungsgerichtes zumindest schon in der
Weimarer Reichsverfassung anerkannt worden sind und verpflichtet den
Gesetzgeber diese zu beachten. Hierzu zählen:
Treuepflicht,
Streikverbot,
Laufbahnprinzip,
Alimentationsprinzip,
Lebenszeitprinzip und die
Fürsorgepflicht.
Das Beamtenverhältnis
Arten von Beamten
Beamter ist, wer zum
Bund, zu einem
Land, zu einer
Gemeinde, zu einem
Gemeindeverband oder zu einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts (Beispiel:
IHK,
Rundfunkanstalt,
Kirche) in einem
öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht. Diese juristischen Personen, denen der Beamte konkret zugeordnet wird, werden als
Dienstherr bezeichnet.
Folgende Beamtengruppen werden unterschieden, die mit der Ernennung ausgesprochen werden:
Beamte auf Lebenszeit,
Beamte auf Zeit (=Ernennung auf bestimmte Dauer - wichtige Gruppe sind die
kommunalen Wahlbeamten),
Beamte auf Probe (=zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit bzw. zur späteren dauerhaften Übertragung eines Leitungsamtes),
Beamter auf Widerruf (=bei Ableistung des Vorbereitungsdienstes etwa als
Referendar), als
Ehrenbeamter. Die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die Regel.
Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung voraussetzen. Zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit. Der Beamte wird in eine Laufbahn entsprechend seiner schulischen Vorbildung berufen.
Folgende Laufbahnen werden unterschieden (vergl. die jeweilige Laufbahnverordnung):
Berufung in das Beamtenverhältnis
Die Ernennung des Beamten ist nur förmlich in den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und Formvorschriften durch
Verwaltungsakt möglich. Eine Ernennung ist nur möglich für
Deutsche im Sinne des Grundgesetzes bzw. Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die jederzeit die Gewähr bieten für die
Freiheitlich-Demokratische Grundordnung einzutreten und die für die jeweilige Laufbahn erforderliche fachliche Eignung besitzen (vergl. Art. 33 Abs. 2 GG). Für den Bewerber muss weiterhin eine besetzbare
Planstelle vorhanden sein. Durch die Ernennungsurkunde wird dem Bewerber das Amt mit entsprechendem Grundgehalt verliehen (z. B. als
Regierungsrat). Jede Veränderung des konkreten Beamtenverhältnisses zum Beispiel durch
Beförderung (Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Grundgehalt - vom Regierungsrat zum Oberregierungsrat), der
Aufstieg (der Wechsel der Laufbahn) und die
Versetzung (Wechsel des
Dienstherren unterliegen der gleichen Formenstrenge wie die Ernennung in das Beamtenverhältnis.
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Das Beamtenverhältnis wird beendet durch Tod, Entlassung (Bei Verlust der Staatsangehörigkeit, Unvereinbarkeiten mit dem Beamtenstatus - etwa als Mitglied des Landtages, auf eigenen Wunsch), Verlust der Beamtenrechte (etwa bei Verurteilung zu einer Strafe von über einem Jahr, § 24 Abs. 1 Nr.
BRRG) und bei Entfernung aus dem Dienst wegen einer Disziplinarverfehlung (dies setzt ein Verfahren nach dem
Disziplinargesetz voraus; als höchste
Disziplinarmaßnahme kann die Entfernung aus dem Dienst vorgesehen werden). Der Hauptfall der Beendigung des Beamtenverhältnisses ist der Eintritt in den
Ruhestand. Dieser folgt in der Regel mit Erreichen der Altersgrenze (in der Regel 65 Jahre). Bei
Dienstunfähigkeit (körperliche oder geistige Schwächen - durch den
Amtsarzt festzustellen) kann der Beamter auch vor Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Sonderregelungen gelten für
politische Beamte (Beamte, die das besondere Vertrauen der politischen Führung genießen - die jeweiligen Ämter sind in den Beamtengesetzen definiert) können jederzeit in den
einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Beamte im Ruhestand haben entsprechend ihrer Vordienstzeiten Anspruch auf ein Ruhestandsgehalt nach dem
Beamtenversorgungsgesetz.
Rechtliche Stellung des Beamten
Pflichten des Beamten
Sozusagen als Grundtatbestand ist die allgemeine
Dienst- und Treuepflicht an den Anfang der Dienstpflichten des Beamten gestellt. Das Amt ist unparteiisch, gemeinwohlorientiert und uneigennützig zu führen. Dies bezieht sich auch auf die außerdienstliche Sphäre. Der Beamte ist gegenüber seinen Vorgesetzten - und damit letztlich gegenüber der politischen Führung - zu Beratung, Unterstützung und Gehorsam verpflichtet. Er hat sich politisch zurückzuhalten (gerade bei der Übernahme politischer Mandate), die Pflicht zur
Amtsverschwiegenheit und grundsätzlich seine volle Arbeitskraft dem
Dienstherren zu widmen (eine
Nebentätigkeit ist grundsätzlich genehmigungspflichtig). Gleichermaßen dürfen Belohnungen, Titel und Orden nicht ohne Genehmigung des Dienstherrn angenommen werden. Weitere Pflichten, wie Dienstkleidung und dienstnaher Aufenthaltsort können hinzutreten. Die Nichtbeachtung der Dienstpflichten können als
Dienstvergehen entsprechend den Regelungen des
Disziplinarrechtes geahndet werden. Bei
vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Dienstvergehen, die zu einem
Schaden geführt haben, ist der Beamte regresspflichtig.
Fraglich ist, ob derjenige Beamte, dem im Rahmen einer Auslandsverwendung durch den Dienstherrn eine Kaution zur Anmietung von Wohnraum gewährt worden ist, diese Kaution nach Rückerhalt von sich aus zurückzahlen muss, oder aber ob er bei verspäteter Geltendmachung des Betrages durch den Dienstherrn die Einrede der Verjährung erheben kann, ohne dafür disziplinarrechtlich belangt zu werden.
Rechte des Beamten
Spiegelbildlich zur
Dienst- und Treuepflicht des Beamten besteht die
Fürsorgepflicht des
Dienstherren und die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses als gegenseitiges Treueverhältnis. Der Treuepflicht des Beamten entspricht die Treuepflicht des Dienstherren gegenüber dem Beamten, der ihm beistehen und Schäden abwenden muss (etwa Rufschädigungen), sowie eine Anhörungs- und Beratungspflicht hat. Wichtigste Fürsorgepflicht ist die bereits aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Pflicht zur amtsangemessenen
Alimentation. Dazu zählt die amtsangemessenen
Besoldung (vergl.
Bundesbesoldungsgesetz, eine
Altersversorgung im
Ruhestand (vergl.
Beamtenversorgungsgesetz, das Recht auf
Urlaub (vergl. die Urlaubsverordnungen), auf Krankenhilfe
Beihilfe (vergl. Beihilfeverordnungen), Unfallfürsorge, Sachschadensersatz, auf Reisekosten- und Umzugskostenvergütung. Dienstrechtlich hat der Beamte ein Recht auf Einsicht in die Personalakte, ein Dienstzeugnis, sowie ein Antrags- und Beschwerderecht.
Rechtsschutz des Beamten
Wegen der hoheitlichen Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses, werden Pflichten und Rechte des einzelnen Beamten durch den jeweiligen
Dienstherren durch
Verwaltungsakt einseitig festgelegt.
Zur Durchsetzung seiner Rechte bzw gegen belastende Verwaltungsakte des Dienstherren steht dem Beamten zunächst der Antrags- und Beschwerdeweg offen. Nach Erschöpfung kann aus den Rechten bzw. Pflichten des Beamtenverhältnisses vor dem
Verwaltungsgericht geklagt werden (§ 126 BRRG
Beamtenrechtsrahmengesetz). Hervorzuheben ist
Konkurrentenklage, die dem Beamten ermöglicht, gegen wirkliche oder vermeintliche Bevorzugungen eines Mitbewerbers um ein Amt vorgehen zu können.
Im Bereich öffentlicher
Dienstherren findet das auf die
Privatwirtschaft zugeschnittene
Betriebsverfassungsgesetz bzw. das
Mitbestimmungsgesetz keine Anwendung. Die
Mitbestimmung der Bediensteten - für Beamte, Angestellte und Arbeiter gleichermaßen - werden über
Personalvertretungsgesetze des Bundes und der Länder gewährleistet. Hierfür wird bei den jeweiligen Behörden ein
Personalrat gebildet. Im
Personalvertretungsrecht sind
Mitbestimmungsrechte (Entscheidung darf nur mit Zustimmung des
Personalrates getroffen werden) und
Mitwirkungsrechte (Personalrat ist zu beteiligen) zu unterscheiden. Für Konfliktfälle ist bei der jeweiligen
Behörde eine
Einigungsstelle zu bilden.
Besondere Beamtenverhältnisse
Für bestimmte Beamtengruppen gelten Sonderbestimmungen, die das allgemeine Beamtenrecht überlagern. Für beamtete Wissenschaftler (Professoren, wissenschaftliche Assistenten) gelten Sonderbestimmungen, da das Beamtenrecht von der
Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3
GG überlagert wird. Beispielsweise ist das Weisungsrecht eingeschränkt, um die Wissenschaftsfreiheit zu gewährleisten. Auch gelten für
kommunale Wahlbeamte (
Bürgermeister,
Landrat,
Beigeordnete) Sonderregelungen, da sich hier Beamtenrecht und
Kommunalrecht überlagern.
Entwicklungen im Beamtenrecht
Mit der Überführung der
Sondervermögen der
Deutschen Bundesbahn und der
Deutschen Bundespost in privatrechtliche Rechtsformen (
Aktiengesellschaft) werden dort keine Beamten mehr neu eingestellt. Damit ist der Bestand der aktiven Bundesbeamten zurückgegangen. Wegen der unterschiedlichen Ausgestaltung der Arbeits- Dienstverhältnisse im öffentlichen Dienst gibt es Forderungen aus dem Bereich der
Gewerkschaften nach einem einheitlichen Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst und einer Abschaffung des
Berufsbeamtentums. Diskutiert wird auch - bei Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums - Beamte an der Finanzierung der eigenen
Altersversorgung in der aktiven Dienstzeit zu beteiligen (bislang werden hierfür die Ruhestandsbeamten aus den
Haushalten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts bezahlt).
Erwogen wird auch, nur noch Kernbereiche des Öffentlichen Dienstes von Beamten versehen zu lassen, also z.B. Polizei, Justiz, Finanzverwaltung, Ministerialverwaltung und ähnliche Kernbereiche und dafür andere Bereiche auszunehmen (etwa keine Verbeamtung mehr von Lehrern). Im Bereich der Kommunalverwaltungen stellen Beamte bereits seit langem eine Minderheit der Beschäftigten dar. In den 90er Jahren sind die Beamtengesetze dahingehend geändert worden, Führungspositionen im Beamtenbereich nur noch mit Beamten auf Zeit zu besetzen (nach Ablauf findet eine Verlängerung statt, oder der jeweilige Amtsträger fällt auf sein Ursprungsamt zurück). Andererseits werden Beamte zunehmend seitens ihrer Dienstherrn an privatrechtlich organisierte Unternehmen zugewiesen (§ 123a BRRG); dies betrifft insbesondere Unternehmen, an denen die öffentliche Hand die Mehrheit als Eigentümer innehat.
Siehe auch
öffentlicher Dienst,
Personalvertretung,
Beamte,
Beamtenversorgung,
Tarifvertrag öffentlicher Dienst,
TdL
Literatur
- Erwin Schütz, Dr. Joachim Maiwald, Dr. Robert Brockhaus, u.a. Beamtenrecht des Bundes und der Länder, R. v. Decker Verlag. ISBN 3-7685-5870-3
- Ferdinand Wind, Rudolf Schimana, Peter Wallerius: Öffentliches Dienstrecht. Das Beamten- und Arbeitsrecht für den öffentlichen Dienst, 3. Auflage 1991. ISBN 3-555-00840-4
- Rudolf Summer (Hrsg.): Dokumente zur Geschichte des Beamtenrechts, Bonn 1986.
Weblinks
Beamtenrecht