Die ausschließliche Gesetzgebung in Deutschland sieht vor, dass allein der Bund berechtigt ist, entsprechende Bereiche durch Rechtsnormen zu regeln. Einzig wenn die Länder in einem Bundesgesetz dazu ermächtigt werden, dürfen sie nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Teilbereiche selbst regeln.
Zu den Rechtsbereichen der ausschließlichen Gesetzgebung zählen unter anderem:
Neu hinzugekommen sind durch die Föderalismusreform folgende Bereiche:
Die gesetzliche Grundlage der ausschließlichen Gesetzgebung bildet der Artikel 71 und 73 des Grundgesetzes.
Siehe auch: Konkurrierende Gesetzgebung, Grundgesetz
Die EU-Verfassung sieht, sofern sie in der momentan vorliegenden Version in Kraft treten sollte folgende Rechtsgebiete als ausschließliche Gesetzgebung vor:
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"Ausschließliche Gesetzgebung".
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