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Das Zwischenverfahren ist ein Begriff aus dem deutschen Strafverfahrensrecht. Er bezeichnet den zwischen Ermittlungsverfahren (oder Vorverfahren) und dem Hauptverfahren liegenden Teilabschnitt des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens.

Das Zwischenverfahren beginnt mit dem Eingang der Anklageschrift beim zuständigen Gericht.

Der Beschuldigte wird während dieses Verfahrensstadiums als Angeschuldigter bezeichnet. Er erhält den Anklagevorwurf zur Stellungnahme.

Bei hinreichendem Tatverdacht entscheidet das Gericht antragsgemäß auf Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens. Andernfalls lehnt es die Eröffnung ab und stellt das Verfahren ein.

Strafverfahrensrecht

 

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