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Die Zwangsvollstreckung ist das Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung der mit einem Vollstreckungstitel titulierten Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner.

Die Zwangsvollstreckung darf in den meisten Rechtsordnungen auf Grund des staatlichen Gewaltmonopols nur durch staatliche Stellen betrieben werden. Die eigenmächtige Durchsetzung auch von berechtigten Forderungen ist nur in den engen Grenzen der erlaubten Selbsthilfe zulässig. In der Regel ist sie rechtswidrig (Selbstjustiz). Aus dem Verbot der eigenmächtigen Hilfe unter Hintansetzung der zuständigen staatlichen Vollstreckungsorgane ergibt sich im Umkehrschluss der Anspruch der Rechtsgenossen auf Rechtshilfe durch den Staat (Justizgewährungsanspruch) zur gebührenden Befriedigung seines Rechtsschutzinteresses. Eine Zwangsvollstreckung wird demnach nicht betrieben, wenn durch Entscheidung des Gerichts im Erkenntnisverfahren der Justizgewährungsanspruch der Parteien bereits erfüllt ist (z.B. bei klageabweisenden Leistungsurteilen, Feststellungsurteilen oder Gestaltungsurteilen). Wird dagegen einer Klage auf Leistung stattgegeben, erlangt der Kläger erst dadurch vollständige Befriedigung, indem seine Forderung beim Beklagten auch beigetrieben wird, es sei denn, dass der Beklagte die Zwangsvollstreckung durch Leistung an den Kläger abgewendet hat.

Zu unterscheiden von der hier beschriebenen Einzelzwangsvollstreckung ist die Gesamtvollstreckung: Erstere dient der Befriedigung einzelner Gläubiger aus einzelnen Vermögensgegenständen des Schuldners, letztere der Befriedigung der Gesamtheit der Gläubiger aus allen Vermögensgegenständen des Schuldners im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

Eine weitere wichtige Unterscheidung ist zwischen der privatrechtlichen Zwangsvollstreckung, mit der privatrechtliche Forderungen durchgesetzt werden, und der Vollstreckung im öffentlichen Recht (Verwaltungsvollstreckung) zu treffen. Die Strafvollstreckung wird nicht als Zwangsvollstreckung bezeichnet.

Deutschland


Das Vefahren der Einzelvollstreckung ist in Deutschland im 8.Buch der Zivilprozessordnung von 1877 geregelt. Für die Vollstreckung in Liegenschaften werden diese Normen durch das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von 1897 ergänzt. Die Gesamtvollstreckung findet ihre Festlegung in der Insolvenzordnung von 1994, welche die Konkursordnung von 1877 abgelöst hat.

Allgemeines zur Durchführung des Vollstreckungsverfahrens

Das Vollstreckungsverfahren beginnt nur auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers. Der Vollstreckungsgläubiger soll entsprechend seiner Verfügungsbefugnis über den materiellen Gegenstand auch über den Gegenstand eines Prozessrechtsverhältnisses frei disponieren können (Dispositionsmaxime).

Weitere Voraussetzung der privatrechtlichen Einzelzwangsvollstreckung ist für den Vollstreckungsgläubiger ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner zugestellt und der in der Regel mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein muss. Aus welchen Titeln die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, ist im wesentlichen in der Zivilprozessordnung geregelt. Erforderlich ist

  • eine notarielle Urkunde, in welcher sich der Schuldner vorab der Zwangsvollstreckung unterwirft ( ZPO).

Aus dieser Aufzählung von möglichen Vollstreckungstiteln wird ersichtlich, dass zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels zunächst oftmals ein Erkenntnisverfahren durchgeführt werden muss. Des weiteren sind Vollstreckbarerklärungen von Schiedsprüchen (§ 794 I Nr. 4a ZPO) und außerhalb der ZPO der Zuschlagbeschluss in der Zwangsversteigerung (33 93, 132 ZVG) und Insolvenztabelle (§ 201 II 1 InsO) hierbei von Bedeutung.

Aus dem Verbot der Selbsthilfe ergibt sich, dass sich der Gläubiger seinen vermeindlichen Anspruch keinesfalls selbst titulieren kann. Das unterscheidet die Zwangsvollstreckung im Zivilrecht wesentlich von der Verwaltungsvollstreckung. Für die öffentlich-rechtliche Beitreibung, etwa einer Steuerforderung oder einer Polizeiverfügung, genügt als Vollstreckungstitel ein Bescheid bzw. Verfügung , die mit Bestandskraft bzw. sofortiger Vollziehbarkeit durch die Behörde vollstreckbar sind. Im Unterschied zur privatrechtlichen Vollstreckung können sich die öffentlich-rechtlich Gläubiger durch „Bescheidung“ ihre Titel selbst schaffen (Grundsatz der Selbsttitulierung).

Um die Zuständigkeit von Vollstreckungsorganen im zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren und die zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen zu erfahren, muss man nach der Art des Anspruchs, welcher vollstreckt werden soll, fragen und den Gegenstand, in den die Vollstreckung betrieben werden soll, bestimmen. Zuständige Vollstreckungsorgane im Rahmen des zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens sind dabei:

Vollstrek-
kungsgrund
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Zwangsvollstreckung wegen sonstigen Handelns oder Unterlassens
Vollstreckungs-
gegenstand
bewegliches Vermögen Liegenschaften vertretebare Handlungen unvertretbare Handlungen Dulden und Unterlassen
Fahrnis Rechte gegen
Drittschuldner
Herausgabe von Sachen sonstige Handlungen Abgabe einer
Willenserklärung
sonstige Handlung
bewegliche Sachen Liegenschaften
Vollstrek-
kungsorgan
Gerichtsvollzieher Vollstreckungsgericht Vollstreckungsgericht und
Grundbuchamt
Gerichtsvollzieher Gerichtsvollzieher Prozessgericht Prozessgericht Prozessgericht Prozessgericht
Vollstrek-
kungsmaß-
nahme
Pfändung und
öffentliche Versteigerung
Verstrickung und Überweisung
zur Einziehung oder
an Zahlungs Statt zum Nennwert
Eintragung einer Sicherungshypothek
und Zwangsversteigerung
bzw. Zwangsverwaltung
Wegnahme der Sache und Übergabe an den Gläubiger Entsetzung des Schuldners aus dem Besitz und Einweisung des Gläubigers Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme der Handlung auf Kosten des Schuldners Fiktion der Abgabe einer
Willenserklärung
Zwangsgeld oder
Zwangshaft
Ordnungsgeld oder
Ordnungshaft
Rechts-
grundlage
§§808ff. ZPO §§829ff., 835ff. ZPO §867 ZPO, §869 ZPO i.V.m. ZVG §§883f. ZPO §885 ZPO §887 ZPO §§894f. ZPO §888 ZPO §890 ZPO

Das Vollstreckungsgericht ist das Amtgericht, in dessen Sprengel das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ist eine ausschließliche. Das Prozessgericht ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Es unterscheidet sich vom Vollstreckungsgericht dann, wenn das Landgericht erstinstanzlich zuständig ist (in der Regel bei Streitwerten über 5000 Euro, die keine Ansprüche aus einem Mietverhältnis oder Streitigkeiten betreffend die Familie darstellen). Innerhalb des Vollstreckungsorgans "Vollstreckungsgericht" ist funktional für die Zwangsvollstreckung in der Regel der Rechtspfleger zuständig.

Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts.

Im Unterschied zum Vollstreckungsverfahrens des Zivilrechts ist im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung Vollstreckungsorgan die Vollstreckungsstelle der jeweils zuständigen Behörde mit ihren Innendienst- und Vollziehungsbeamten (Grundsatz der Selbstvollstreckung).

Einzelnde Vollstreckungsmaßnahmen

Die einzelnen Vollstreckungsmaßnahme unterscheiden sich ganz erheblich voneinander.

Pfändung und Versteigerung einer beweglichen Sache
Bei der Pfändung einer beweglichen Sache nimmt der Gerichtsvollzieher die Sache, die sich im Gewahrsam des Schuldners befinden in Besitz. Eine Sache ist im Gewahrsam des Schuldner, wenn dieser die äußerlich erkennbare Möglichkeit hat unmittelbare tatsächliche Herrschaft über die Sache auszuüben. Auf die Rechtslage betreffend die Sache kommt es dabei (außer bei Offensichtlichkeit) nicht an. Der Gerichtsvollzieher prüft daher nicht, ob die zu pfändende Sache auch im Eigentum des Schuldners steht; eine solche Prüfung würde sonst jede effektive Zwangsvollstreckung vereiteln. Wird eine Sache gepfändet, welche nicht dem Schuldner gehört, kann sich der Eigentümer mit Hilfe der Drittwiderspruchsklage wehren. Ist die zu pfändende Sache im Mit- oder Alleingewahrsam eines Dritten, so ist die Pfändung nur dann möglich, wenn dieser herausgabebereit ist. Auf eine Verpflichtung des Dritten zur Herausgabe kommt es wegen der fehlenden materiellen Rechtsprüfungskompetenz des Gerichtsvollziehrers nicht an. Wenn der Dritte der Ehepartner oder Lebenspartner des Vollstreckungsschuldners ist, wird der Alleingewahrsam des Vollstreckungsschuldners immer dann fingiert, wenn diese Sache nicht dem ausschließlichen Gebrauch des anderen Ehegatten gewidmet ist (z.B. Kleider der Ehefrau, Krawattennadel des Ehemanns usw.).

In-Besitz-Nahme durch den Gerichtsvollzieher meint die Begründung unmittelbaren Besitzes (z.B. bei Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren) oder mittelbaren Besitzes. Das den mittelbaren Besitz des Gerichtsvollziehers begründende Besitzmittlungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur; seine Wirksamkeit ist durch die Anbringung von Siegeln ("Kuckuck") bedingt.

Durch die Pfändung erwirbt des Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht an der Sache, welches ihm die gleichen Rechte verleiht wie ein Faustpfandrecht (= vertraglich bedungenes Pfandrecht). Vermöge dieses Pfändungspfandrechts wird die Sache durch den Gerichtsvollzieher öffentlich versteigert. Wertpapieren können zu Börsen- oder Markpreis durch den Gerichtsvollzieher auch frei Hand veräußert werden.

Zum Schutze des Vollstreckungsschuldners sind unpfändbare Sachen vorgesehen.

Verstrickung und Überweisung einer Forderung

Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung eines Grundstücks

Arrest und einstweilige Verfügung

Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners

Die wichtigsten Vollstreckungsrechtsbehelfe sind die Vollstreckungserinnerung, die sofortige Beschwerde, die Drittwiderspruchsklage, die Klage auf vorzugsweise Befriedigung und die Vollstreckungsabwehrklage. Die Vollstreckungserinnerung und die sofortige Beschwerde rügen formale Fehler im Vollstreckungsverfahren. Die Drittwiderspruchsklage, die Klage aud vorzugsweise Befriedigung und die Vollstreckungsabwehrklage betreffend Mängel im Vollstreckungsgrund oder Vollstreckungsgegenstand. Die Rechtsbehelfe im Vollstreckungsverfahren dürfen keinesfalls mit den Rechtsbehlfen des Gläubigers zur Erlangen eines vollstreckbaren Titels verwechselt werden.

Schematische Übersicht über die Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners:

Sachentscheidungsvoraussetzungen
Rechtsbehelfe gegen formale Fehler im Verfahren des Vollstreckung Rechtsbehelfe gegen Fehler im Vollstreckungsgrund oder Vollstreckungsgegenstand
sofortige Beschwerde Vollstreckungserinnerung Drittwiderspruchsklage Klage auf vorzugsweise Befriedigung Vollstreckungsabwehrklage (Vollstreckungsgegenklage)
Statthaftigkeit Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung Anträge, Einwendungen und Erinnerungen betreffend die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, die keine Entscheidungen sind (Maßnahmen des Vollstreckungsorgans) ein die Veräußerung hinderndes Recht besitzlose Pfandrechte; Vorzugsrechte Einwendungen und Einreden betreffend den titulierten Anspruch
Zuständigkeit Beschwerdegericht Vollstreckungsgericht Prozessgericht Vollstreckungsrecht; bei Streitwert über 5000 € Landgericht Prozessgericht des ersten Rechtszugs
Entscheidungsbefugnis Vollstreckungsschuldner und -gläubiger Vollstreckungsschuldner und -gläubiger; Dritter nur bei Geltendmachung einer drittschützenden Vorschrift Dritter, welcher weder Vollstreckungsschuldner noch Vollstreckungsgläubiger ist Dritter, welcher weder Vollstreckungsschuldner noch Vollstreckungsgläubiger ist Vollstreckungsschuldner
Frist und Form innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen; schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle keine Frist; schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle keine Frist; Schriftform oder soweit das Amtsgericht das Prozessgericht ist auch zu Protokoll der Geschäftsstelle keine Frist; Schriftform oder soweit das Amtsgericht zuständig ist auch zu Protokoll der Geschäftsstelle keine Frist; Schriftform oder soweit das Amtsgericht zuständig ist auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
Rechtsgrundlage §793 ZPO §766 ZPO §§771-774 ZPO §805 ZPO §767 ZPO

Der Gerichtsstand (örtliche Zuständgkeit) der Vollstreckungsorgane ist außschließlich. Er kann weder durch die Parteien abbedungen werden, noch steht eine Wahl zwischen allgemeinen und besonderem Gerichtsstand offen.

sofortige Beschwerde
Hauptartikel: sofortige Beschwerde

Die sofortige Beschwerde findet gegen Entscheidungen in Zwangsvollstreckungsverfahren, die ohne mündliche Verhandlung ergehen können statt. Der Begriff der "Entscheidung" ist von dem Begriff der "Art und Weise der Zwangsvollstreckung", deren Mängel im Rahmen der Vollstreckungserinnerung geltend gemacht werden, abzugrenzen. Prägend für eine Entscheidung ist, dass ein Vollstreckungsorgan die Gründe, welche für und wider einen bestimmten Beschluss sprechen, gegeneinander abwägt. Obliegt dem Vollstreckungsorgan von Gesetzes wegen keine Abwägung, wie es beim Gerichtsvollzieher der Fall ist, ist stets die Erinnerung der statthafte Rechtsbehelf. Hat umgekehrt das Prozessgericht die Volkstreckung durchzuführen, ist nur die sofortige Beschwerde statthaft. Bei Akten des Vollstreckungsgerichts ist zu unterscheiden: Wurde das beiderseitige Parteivorbringen durch das Vollstreckungsgericht gewürdigt, muss im Rahmen des Anfechtung durch sofortige Beschwerde das Beschwerdegericht über den vorgetragenen Sachverhalt Beschluss fassen. Eine nochmalige Würdigung durch das Vollstreckungsgericht im Rahmen der Erinnerung wäre sinnlos. Wird dem Vollstreckungsschuldner rechtliches Gehör gewährt, wird die Vollstreckung stets zu einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, die vor dem Beschwerdegericht anzufechten ist, selbst dann, wenn das Vollstreckungsorgan rechtliches Gehör aus Gründen der Effektivität der Vollstreckung hätte gar nicht gewähren dürfen (z.B. das Vollstreckungsgericht bei Pfändung von Forderungen). Umgekehrt ist jede Vollstreckung ohne Gewährung eines rechtlichen Gehörs eine Maßnahme, die durch die Vollstreckungserinnerung gerügt werden muss. Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss.

Wichtig ist, dass gegen Entscheidungen des Grundbuchamtes als Vollstreckungsorgan nicht die sofortige Beschwerde nach §793 ZPO, sondern die einfache Beschwerde nach §§71ff. Grundbuchordnung statthaft ist.

Vollstreckungserinnerung
Hauptartikel: Vollstreckungserinnerung

Im Verfahren der Vollstreckungserinnerung werden Maßnahmen von Vollstreckungsorganen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen und keine Entscheidung eines Vollstreckungsorgans darstellen (siehe dazu: sofortige Beschwerde) gerügt. Die Vollstreckungserinnerung ist nicht nur bei Mängeln im vom Gerichtsvollzieher zu beobachtenden Verfahren statthaft, sondern auch bei Vollstreckungsmaßnahmen anderen Vollstreckungsorgane.

Die Art und Weise des Vollstreckungsverfahrens betreffen:

  • sämtliche allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Antrag, Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel, Zustellung);
  • die Zeit der Vollstreckung;
  • den Ort der Vollstreckung;
  • die Art und Weise der Vollstreckung;
  • den Umfang der Vollstreckung und
  • ob das tätig werdende Vollstreckungsorgan überhaupt zuständig ist bzw. ob die gewählte Vollstreckungsart rechtmäßig ist.

Keine richtige Zeit wäre bei Vollstreckungshandlungen an Sonn- und Feiertagen gegeben. Eine Vollstreckung wäre z.B. an einem falschen Ort, wenn ein Gerichtsvollzieher eine Sache pfändete, welche im (Mit)Gewahrsam eines nicht herausgabebereiten Dritten stünde. Gegen die zulässige Art und Weise verstieße ein Gerichtsvollzieher z.B., falls er ohne die erforderliche richterliche Anordnung eine Wohnung wider den Willen des Hausrechtsinhabers beträte. Der rechtmäßige Umfang einer Vollstreckung wäre überschritten, wenn das Vollstreckungorgan Pfändungsschutzvorschriften zugunsten des Vollstreckungsschuldners missachtete, wenn z.B. der Gerichtsvollzieher wegen einer Geldforderung unpfändbare Sache pfänden würde oder das Vollstreckungsgericht Lohforderungen gegen den Arbeitgeber über das zulässige Maß hinaus verstricken würde. Die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsverfahrens überhaupt wäre z.B. betroffen, wenn ein Gerichtsvollzieher Grundstückszubehör pfändete, obwohl die Fahrnisvollstreckung nicht anwendbar ist. Mit der Vollstreckungserinnerung kann auch eine Weigerung des Gerichtsvollziehers einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen, gerügt werden. Das Vollstreckungsgericht entscheidet über den vom Antragssteller vorgebrachten Tatsachen durch Beschluss. Gegen dieses Beschluss ist eine sofortge Beschwerde möglich (nicht zu verwechseln mit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen eines Vollstreckungsorgans)

Drittwiderspruchsklage
Hauptartikel: Drittwiderspruchsklage

Die Drittwiderspruchsklage kann ein Dritter, welcher weder Vollstreckungsgläubiger noch -schuldner ist erheben, wenn ihm ein die Veräußerung hinderndes Recht an einer Sache oder einem Recht zusteht, die gepfändet worden ist. Die Drittwiderspruchklage ist das Korrektiv dafür, dass für den Gerichtsvollzieher bei der Pfändung einer beweglichen Sache nur auf den Gewahrsam an der Sache und nicht auf den auf etwaige Rechte, die Dritte an der Sache haben, ankommt. Dasgleiche gilt für das Vollstreckungsgericht, das bei der Pfändung einer Forderung auch nicht prüft, wer ihr Inhaber ist. Zwar läuft bei einer Pfändung einer Forderung, welche dem Schuldner nicht gehört, die Pfändung in Leere. Aus Rechtsscheinsgründen hat der Dritten jedoch ein für die Drittwiderspruchsklage ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis. Unter einem "die Veräußerung hinderndes Recht" ist ein Recht zu verstehen, welches eine Veräußerung durch den Vollstreckungsschuldner zu einem widerrechtlichen Eingriff in den Rechtskreis des Dritten machen würde. Ein Gegenstand, an dem ein "die veräußerung hinderndes Recht" besteht, gehört den zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners und ist daher auch nicht der Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen unterworfen. Ein solches Recht ist vor allem das Eigentum eines Dritten an der Sache oder die Inhaberschaft einer Forderung, aber auch der Nießbrauch, die Grundschuld oder eine Hypothek.

Klage auf vorzugsweise Befriedigung
Hauptartikel: Klage auf vorzugsweise Befriedigung

Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung findet statt, wenn einem Dritten ein Pfandrecht an der Sache zusteht, welches ihn nicht zum Besitz berechtigt (besitzloses Pfandrecht) oder ein Vorzugsrecht an der Sache zusteht. Auch die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist ein Korrektiv für die Unbeachtlichkeit der Rechtslage an der Sache bei der Pfändung. Solche besitzlosen Pfandrechte sind das Pfandrecht des Vermieters an den Sachen des Mieters, das Pfandrecht des Verpächters an den Sachen des Pächters und den Früchten der Pachtsache, das Pfandrecht des Gastwirts an den eingebrachten Sachen des Gastes und das Pfandrecht des Frachtführers an dem Gut. Erhebt der Dritte Klage auf vorzugsweise Befriedigung kann er die Pfändung der Sache, an welcher er ein besitzloses Pfandrecht oder ein Vorzugsrecht hat nicht verhindern. Er darf sich lediglich an dem Erlös der Versteigerung oder des Verkaufs vor anderen Gläubigern vorzugsweise befriedigen.

Vollstreckungsabwehrklage
Hauptartikel: Vollstreckungsabwehrklage

Die Vollstreckungsabwehrklage oder auch Vollstreckungsgegenklage genannt findet statt, wenn der Vollstreckungsschuldner Einwendungen und Einreden gegen den titulierten Anspruch anführt. Die Vollstreckungsabwehrklage ist nicht dazu da, dem Vollstreckungsschuldner die Chance zu geben Verteidigungsmittel, welche in der mündlichen Verhandlung nicht oder nicht rechtzeitig vorgetragen wurden und daher präkludiert sind, nachzuholen. Der Grund, auf denen die Einwendung oder Einrede beruht, darf erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sein. Bei den Gestaltungsrechten ist streitig, ob die Einwendung mit dme Zeitpunkt, in dem das Gestaltungsrecht objektiv entstanden ist (z.B. bei der Aufrechnung die Enstehung der Aufrechnungslage) oder der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts rechtlich maßgeblich ist.

Österreich


Schweiz


Die schweizerische Form der Zwangsvollstreckung, die sich stark von der deutschen unterscheidet, ist unter Betreibung beschrieben.

Weblinks


Schrifttum


Hans-Joachim Musielak, Grundkurs ZPO 6.Aufl., C.H. Beck Verlag München 2002

Zwangsvollstreckungsrecht | Insolvenzrecht

Foreclosure

 

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