Zwangsprostitution bezeichnet die illegale Praxis, Menschen (in nahezu allen Fällen Frauen und Mädchen) zur Arbeit als Prostituierte zu zwingen. Zwangsprostitution ist nicht der gewöhnlichen Prostitution zuzuordnen, sondern ist am ehesten eine Sonderform moderner Sklaverei.
Dieser Zwang kann durch physische und psychische Gewalt, Täuschung, Erpressung, Ausnutzung einer Zwangslage oder Ausnutzung der Hilflosigkeit des Opfers ausgeübt werden.
In der EU werden schätzungsweise jedes Jahr 200.000 Zwangsprostituierte durch Menschenhändler an Zuhälter verkauft. Rechtsstaatliche Maßnahmen dagegen verpuffen meist im Dschungel aus Bürokratie, Korruption und (Aussage-)Angst auf Täter- und Opferseite, da der Makel der Prostitution in den patriarchalisch geprägten Ländern und Nationen des Ostblocks noch schwerer wog und wiegt als im Westen. Ein weiteres Problem für die Strafverfolgungsbehörden ist der hohe Organisationsgrad und die Professionalität der Täter.
| Herkunftsland | Anzahl der Opfer | Änderung zum Vorjahr | Opfer je 100.000 Einwohnerinnen von 15-30 J. |
|---|---|---|---|
| MOE-Staaten gesamt | 988 | ||
| davon Russland | 317 | 1,2 | |
| davon Rumänien | 143 | 4,3 | |
| davon Bulgarien | 128 | 12,7 | |
| davon Ukraine | 103 | 1,6 | |
| davon Polen | 91 | 1,7 | |
| davon Lettland | 64 | 22,1 | |
| davon Litauen | 62 | 12,8 | |
| übriges Europa | 139 | ||
| davon Deutschland | 127 | keine Daten | 1,5 |
| Asien | 36 | ||
| davon Thailand | 10 | ||
| sonstige | 72 | ||
| davon unbekannt | 20 |
Diese Tabelle zeigt deutlich, dass weiterhin das Gros der Opfer aus Mittel- und Osteuropa stammt. Bei diesen Opfern überwiegen Frauen aus Russland, welche auch am häufigsten Gewalt erleben müssen. Nach dieser Gruppe, welche fast die Hälfte der Opfer ausmacht, rangieren die Opfer aus Westeuropa, welche fast alle Deutsche sind. Afrikanische oder asiatische Opfer sind selten und Opfer aus Amerika noch seltener.
Diese Zahlen erfassen nur die Opfer aus eingeleiteten Ermittlungsverfahren. Über die Gesamtheit der Zusammensetzung der Gruppe aller Opfer in Deutschland können anhand dieser Daten keine schlüssigen Aussagen gemacht werden, aber zumindest eine Tendenz hinsichtlich der Zusammensetzung der Opfergruppe lässt sich ablesen.
Die letzte Spalte der Tabelle zeigt ein besonders trauriges Bild. Hier wird aufgezeigt wie viele von 100.000 Einwohnerinnen des jeweiligen Landes im Alter zwischen 15 und 30 Jahren in Deutschland als Zwangsprostituierte ausgebeutet wurden. Von 100.000 lettischen Frauen wurden also 22,1 Frauen in Deutschland als Sexsklaven ausgebeutet. Diese Zahl ist besonders erschreckend, als Deutschland nur ein Land von vielen ist in denen Frauen aus diesen Ländern auf diese Weise ausgebeutet werden. Unter Berücksichtigung der immensen Dunkelziffer fristet also de facto ein erheblicher Anteil der Frauen zwischen 15 und 30 Jahren aus diesen Ländern sein Dasein als Zwangsprostituierte.
Es wurden 229 Opfer (25,4% der Opfer) im Rahmen der Opferbetreuung betreut. Von diesen erhielten 45,4% eine Duldung. Von den nicht betreuten 672 Opfern nur 3,6%. Von 207 Opfern lagen keine Daten vor. Es zeigt sich also, dass eine Opferbetreuung ein wichtiger Schritt hin zu einer Duldung der Opfer in Deutschland ist.
Der Anteil der Frauen die im Inland dauerhaft verbleiben dürfen ist somit viel zu gering, als das er als Anreiz zur Aussage gegen die Täter dienlich sein könnte. Vor allem die hohe Zahl von Abschiebungen und Ausweisungen dient eher den Tätern als Argument die Frauen unter Druck zu setzen.
| Land | Anzahl | Veränderung Vorjahr |
|---|---|---|
| Deutschland | 437 | |
| nicht in D geboren | 87 | |
| MOE-Staaten | 340 | |
| davon Bulgarien | 69 | |
| davon Russland | 59 | |
| davon Rumänien | 48 | |
| davon Polen | 39 | |
| davon Litauen | 32 | |
| sonst. Europa | 220 | |
| davon Türkei | 149 | |
| Sonstige | 113 | |
| davon unbekannt | 43 |
Die Daten sind daher tendenziell nicht repräsentativ, da es zum Beispiel viel schwieriger ist das Telefon einer Person zu überwachen welche eine Sprache spricht für die nur schwerlich ein Dolmetscher zu finden ist. Auch arbeiten verschiedene Nationalitäten organisiert zusammen. Die Täter aus den Herkunftsländern der Opfer "beschaffen" diese und deutsche Täter beuten sie im Inland als Betreiber von Bordellen oder Call-Girl-Agenturen aus.
Es kann der Tabelle also nur schwerlich die Struktur des Täterkreises entnommen werden, sie zeigt aber das dieses Delikt nicht nur von der "Russen-Mafia", wie vielfach angenommen wird, sondern auch in großem Umfang von deutschen Tätern begangen wird.
Von 933 der 1.235 Opfer ist bekannt wie sie "angeworben" wurden. 45% wurden über den Grund der Reise getäuscht, 30,3% wurden über "Künstleragenturen" und Zeitungsinserate beschafft, 8,7% wurden gewaltsam verschleppt und 32,3% der Frauen wussten um ihre Bestimmung und waren damit nach eigener Aussage einverstanden.
Von 580 Opfern ist bekannt, ob sie schon in ihrem Heimatland als Prostituierte tätig waren. Von diesen waren 23,5% (136 Frauen) schon zuvor Prostituierte.
Nach Ländern geordnet bedeutet dies, dass gegen 67% der Russinnen, 66,7% der Ukrainerinnen, 57,1 % der Litauerinnen, 46,7 % der Rumäninnen, 46,7 % der Bulgarinnen und 39,7 % der Polinnen Gewalt seitens der Täter angewendet worden ist.
Von 592 Opfern wurde ein Drittel bedroht, keine Aussagen bei der Polizei zu machen, da sonst die Angehörigen in der Heimat geschädigt würden.
Von 993 Opfern ist der rechtliche Status beim Grenzübertritt nach Deutschland bekannt. 58,4% reisten legal und 59,9% der Opfer nutzten dazu Bus oder Bahn.
Da der Hauptteil der Opfer legal einreisten und durch die EU-Osterweiterung der Anteil an legalen Grenzübertritten noch steigen wird ist eine Eindämmung der Straftaten durch Grenzkontrollen nicht erfolgversprechend.
Eine Schätzung der Gewinne, welche durch den Menschenhandel insgesamt erzielt werden ist faktisch nicht möglich. Es waren 2003 431 Verfahren anhängig, von denen alleine in 93 Fällen ca. 12,5 Millionen Euro erwirtschaftet wurden. In weiteren 19 Verfahren wurden ca. 2,4 Mio. Euro illegal erwirtschaftete Vermögenswerte eingezogen. In diesen Angaben sind eventuelle spätere Gewinnabschöpfungen im Rahmen der teils noch anhängigen Strafverfahren nicht enthalten.
Hochgerechnet auf die gesamte Zwangsprostitution mit ihrer unüberschaubar hohen Dunkelziffer können durch diese Form der Kriminalität in Deutschland jährlich Milliardenbeträge erwirtschaftet werden.
Diese extrem hohen Gewinnspannen sind der Anreiz für immer straffer organisierte, immer besser ausgerüstete und immer skrupellosere Täter. Der Menschenhandel ist längst eine globalisierte kriminelle Industrie auf Kosten der Opfer.
2003 wurde dem bekannten Moderator Michel Friedman nachgewiesen, dass er ein Freier bei Zwangsprostituierten war. Zusammen mit seinem Kokainkonsum erregte dies für kurze Zeit erhebliches Aufsehen in der Bundesrepublik. Da das Ausnutzen der Lage von Zwangsprostituierten in Deutschland bisher für den "Freier" nur bei minderjährigen Prostituierten strafbar ist, wurde er nur wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz belangt.
Eine sehr gute erzählerische Aufarbeitung des Themas erfolgte 2003 durch den den schwedischen Spielfilm "Lilja 4-ever" am Beispiel einer unerfahrenen 17-jährigen Frau aus Russland, die sich unverhofft nach Schweden in die Zwangsprostitution verkauft wiederfand.
Während des Zweiten Weltkriegs wurden von der Wehrmacht und der SS Hunderte von Bordellen eingerichtet (Wehrmachtsbordell). Zehntausende von Frauen wurden zur Prostitution gezwungen. Frauen, die sich bei dieser Form der Zwangsarbeit mit Geschlechtskrankheiten angesteckt hatten, wurden erschossen.
In Ostasien und Südostasien zwangen Truppen des Japanischen Kaiserreichs Mädchen und Frauen zur Prostitution, diese wurden euphemistisch als „Trostfrauen“ bezeichnet.
Auch die alliierten Armeen unterhielten Truppenbordelle.
Medico mondiale, eine Hilfsorganisation für traumatisierte Frauen wirft dem Bundesverteidigungsministerium, die Verfehlungen der Soldaten zu vertuschen und sich der Unterlassung (eigentlich richtiger Vernachlässigung der Dienstaufsicht) schuldig zu machen.
Als Hauptproblem wird daran gesehen, dass die Militärführung (im Gegensatz zu früheren Zeiten, in welchen die Einrichtung von Militärbordellen sogar militärärztliche Pflicht war, und im Gegensatz zu anderen Staaten, wie z.B. Frankreich) auf die sexuellen Befindlichkeiten der Soldaten fernab der Heimat keine bzw. falsche Rücksicht nimmt und stattdessen die kollektive "Enthaltsamkeit" propagiert.
Im Juni 2004 erschien ein Enthüllungsreport der UNO-Mitarbeiter Kenneth Cain, Heidi Postlewait und Andrew Thomson mit dem Titel: „Emergency Sex and Other Desperate Measures, a True Story from Hell on Earth”. In ihrem Buch berichten die Autoren von ausschweifenden Sex-Parties mit zur Prostitution gezwungenen Frauen und Mädchen, Korruption sowie Drogenmissbrauch auf Missionen in Haiti, Liberia, Somalia – und im Kosovo. Um das Image der ohnehin angeschlagenen Weltorganisation nicht weiter zu demolieren, erwägt Generalsekretär Kofi Annan Presseberichten zufolge rechtliche Maßnahmen gegen die Veröffentlichung.
Gegen die Opfer werden häufig schwerste Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die persönliche Freiheit und gegen die körperliche Unversehrtheit begangen. Als Nebenstraftaten sind meist Steuerhinterziehungen, Geldwäsche und Verstöße gegen das Arbeits-, Ausländer-, und Sozialversicherungsrecht vorhanden.
Die Strafverfolgung des kriminellen Menschenhandels gilt als extrem schwierig, da die Tätergruppen sehr straff organisiert und professionell vorgehen und es extrem wenige Strafanzeigen oder Hinweise durch die Opfer gibt. Die Opfer sind zu eingeschüchtert, um sich an die Behörden zu wenden. Sie haben Angst vor den Tätern, welche nicht nur sie sondern insbesondere auch ihre Angehörigen bedrohen, und müssen - spätestens nach Abschluss des Verfahrens - mit ihrer Abschiebung in ihre Heimatländer rechnen. (siehe unter "Verbleib der Opfer" und "Gewalt gegen die Opfer" weiter unten)
Diese Probleme bei der Strafverfolgung führen zu einer sehr hohen Dunkelziffer in diesem Bereich der Kriminalität.
Aufgrund der Probleme der Strafverfolgungsbehörden, die Zuhälter und Menschenhändler wirkungsvoll zu bekämpfen, gibt es EU-weit Bestrebungen, stattdessen die Freier, die die Dienste der Zwangsprostituierten in Anspruch nehmen, strafrechtlich zu belangen.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (Volltext) wurde von der Vollversammlung der Vereinten Nationen per Resolution 217 A (III) am 10. Dezember 1948 verabschiedet. Obwohl sie als Erklärung keinen völkerrechtlich verbindlichen Charakter besitzt, wird sie im Allgemeinen als Bestandteil des Rechts der Vereinten Nationen angesehen.
Die Praxis der Zwangsprostitution verstößt gegen viele der in der Erklärung verbrieften Grundrechte:
Die Konvention wurde erlassen mit der Resolution A/RES/55/25 vom 15. November 2000. Unterzeichnet wurde sie von Deutschland, Österreich und der Schweiz am 12. Dezember 2000.
Nach Art. 1 ist Sinn des Übereinkommens ist die verbesserte Zusammenarbeit bei der Verfolgung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität.
Das Protokoll ist eine Anlage zum UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und soll gemäß Art. 2 den Menschen-, insbesondere den Frauen- und Kinderhandel, verhüten und bekämpfen. Die Opfer sollen unter Wahrung ihrer Menschenrechte geschützt werden. Dies soll durch eine verstärkte Zusammenarbeit der Staaten bei der Verfolgung und Verhütung solcher Taten geschehen. Der Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung des Menschenhandels (siehe unten) beruht auf diesem Protokoll.
Die Zwangsprostitution verstößt gegen ein ganzes Bündel von EU-Rechtsvorschriften. Insbesondere ist Art. 5 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einschlägig, der als Art. II-65 Teil des neuen europäischen Verfassungsvertrages (VVE) sein wird. Das dort verankerte "Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit" ist Ausfluss der unantastbaren Würde des Menschen, die im ersten Artikel der Charta festgesetzt ist.
Die Charta wird durch In-Kraft-Treten der Verfassung bindend. Die Europäischen Grundrechte gelten jedoch nicht direkt zwischen natürlichen Personen, also beispielsweise zwischen ausgebeuteter Frau und deren Peiniger. Die Grundrechte binden zunächst nur die Organe der EU und die Mitgliedstaaten, soweit sie Unionsrecht ausführen (vgl. Art. II-111 VVE).
In der Folge müssen also alle Rechtsakte und Handlungen von EU-Organen bei ihren Handlungen die Grundrechte achten. So darf kein europäisches Gesetz oder Rahmengesetz beispielsweise die Zwangsprostitution direkt oder indirekt fördern. Insbesondere sind die europäischen Grundfreiheiten und Arbeitnehmerrechte sicherlich so auszulegen, dass sich die Täter im Bereich der Zwangsprostitution nicht auf solche Freiheiten berufen können.
Eine direkte Handlungspflicht der EU gegen die Zwangsprostitution lässt sich im Einzelfall nicht ableiten. Jedoch sind die Grundrechte auch Teil und Quelle einer allgemeinen Werteordnung, die den generellen Maßstab des Unionshandelns bildet. Hieraus lässt sich dann beispielsweise eine Koordinationsaufgabe der Union ableiten, die strafrechtliche Verfolgung in den Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitendem Menschenhandel zu koordinieren.
Weitere Vorschriften der Charta, die bei der Zwangsprostitution einschlägig sein könnten:
Dieser Rahmenbeschluss soll die Umsetzung der Charta der Menschenrechte der Europäischen Union (insb. Art. 5 (3)) durch eine Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedsländer, vor allem hinsichtlich der internationalen Zusammenarbeit, verbessern.
Dazu wurden fußend auf diesen Rahmenbeschluss unter anderem einige Aktionsprogramme (STOP, STOP II, DAPHNE) und gemeinsame Initiativen (Equal, Bekämpfung der Schleusung von Migranten, Austausch von Verbindungsrichtern und -staatsanwälten, Ausbau des europäischen justitiellen Netzes) beschlossen.
Die Mitgliedsländer hatten bis zum 1. August 2004 Zeit ihre Rechtsvorschriften entsprechend anzupassen und am 1. August 2005 prüft der Rat die Wirksamkeit der Umsetzungen.
Insbesondere müssen die Sanktionen der Mitgliedsstaaten für die Täter (auch juristische Personen, z.B. Schleuserfirmen, Geldwäscheunternehmen) "wirksam, angemessen und abschreckend" sein. Die Höchststrafe für die Täter sollte nicht unter acht Jahren Haft liegen und es sollten Mittel der innereuropäischen Zusammenarbeit stärker in das nationale Recht einbezogen werden (insbesondere die gemeinsamen Maßnahmen gegen die Geldwäsche und gegen kriminelle Vereinigungen).
Die Opfer, besonders wenn sie minderjährig sind, sind zu schützen.
Die Taten sind grenzüberschreitend zu verfolgen. Zuständigkeitskonflikte sind zu vermeiden.
Mit seiner Entschließung vom 20. Oktober 2003 weist der Rat der Europäischen Union nochmals darauf hin, dass die Umsetzung der oben genannten Charta und des oben genannten Beschlusses von hoher Wichtigkeit sind und von den Mitgliedsstaaten mit angemessener Vehemenz verfolgt werden sollten. Die Problematik des Frauenhandels soll ins Bewusstsein gerückt und der Frauenhandel soll stärker bekämpft werden als bisher. Hierzu wird insbesondere eine verbesserte Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten angemahnt und die Nutzung bereits bestehender Möglichkeiten gefordert.
Als Menschenhandel bzw. Schwerer Menschenhandel (in über 99% der bekannten Fälle handelt es sich faktisch um Frauenhandel) wird im Kontext des deutschen Strafrechts die sexuelle Ausbeutung einer Person unter 21 Jahren, einer Person durch Zwangsprostitution oder die sexuelle Ausbeutung (inkl. Anfertigung pornographischen Materials oder pornographischer Darbietungen) einer Person, die durch den Aufenthalt in einem für sie fremden Land hilflos ist, genannt.
In Erweiterung des allgemeinen Gültigkeitsbereiches des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) werden gem. §6 Nr. 4 StGB Menschenhandel und schwerer Menschenhandel auch dann verfolgt, wenn die Taten im Ausland begangen wurden.
(Dieser Bereich muss überarbeitet werden, da sich 2005 die Gesetzeslage geändert hat. Die neuen Regelungen zum Menschenhandel sind jetzt in §§ 232 ff StGB zu finden.)
Menschenhandel liegt dann vor, wenn jemand zu seiner persönlichen Bereicherung auf eine Person in einer Zwangslage (z.B. Geldnot) dahingehend einwirkt, dass diese Person der Prostitution zum Vorteil des Schädigers nachgeht.
Der Täter wird in diesen Fällen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Ebenfalls als Menschenhandel wird bestraft, wenn der Täter wissentlich zu seinem Vermögensvorteil auf eine Person, welche durch den Aufenthalt in einem fremden Land hilflos ist, einwirkt sexuelle Handlungen an oder vor dritten Personen vorzunehmen oder von oder vor Dritten an sich vornehmen zu lassen. Dieser Paragraph umfasst nicht die Prostitution im klassischen Sinne (siehe unten), sondern z.B. die Darbietung oder Erstellung pornographischen Materials unter Ausnutzung des Opfers zum Vermögensvorteil des Täters.
Der Täter wird in diesen Fällen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.
Schärfer bestraft (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren) wird, wer die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbundene Hilflosigkeit einer Person ausnutzt, um diese zur Prostitution zu überreden. Ein eigener Vermögensvorteil ist nicht Tatbestandsmerkmal.
Ebenfalls mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren wird bestraft wer eine Person unter 21 Jahren zur Prostitution überredet. Der Versuch ist gemäß Absatz 3 strafbar. Ein eigener Vermögensvorteil ist hier nicht Tatbestandsmerkmal.
Dieser Paragraph ist aufgehoben. Die Aufhebung des § 180 b StGB erfolgte durch das 37. Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. Februar 2005.
(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
1. durch seine Vermittlung oder
2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.
(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.
Das Strafmaß für schweren Menschenhandel beträgt gemäß §181 Absatz 1 letzter Halbsatz StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. In minder schweren Fällen beträgt gemäß §181 Absatz 2 StGB die Freiheitsstrafe sechs Monate bis zu fünf Jahren. Was ein minder schwerer Fall ist muss das zuständige Gericht von Fall zu Fall entscheiden.
Wer eine Person durch Gewalt, Bedrohung oder durch List zur Prostitution bestimmt erfüllt den Straftatbestand des schweren Menschenhandels. Die Taten müssen entgegen den Fällen des § 180b Absatz 1 StGB nicht zum eigenen Vermögensvorteil erfolgen.
Analog zu § 180b Absatz 1 Satz 2 StGB erfüllt der Täter den Tatbestand des schweren Menschenhandels, wenn er ein Person durch List oder gegen ihren Willen durch Gewalt, Bedrohung oder Drohung entführt, um sie in Kenntnis der Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist zu sexuellen Handlungen zu bestimmen. Diese sexuellen Handlungen umfassen aktive Handlungen durch das Opfer an oder vor dritten Person oder das gestatten von Handlungen von oder vor dritten Personen. Dieser Straftatbestand umfasst nicht die gewerbsmäßige Zuführung zur Prostitution (siehe § 181 Absatz 1 Nr. 3 StGB, eigener Tatbestand) sondern die nicht-gewerbsmäßige Zuführung zur Prostitution und die Darbietung oder Anfertigung pornographischen Materials zum Schaden des Opfers.
Auch das gewerbsmäßige Anwerben einer Person oder die Bestimmung einer Person zur Prostitution, welche durch den Aufenthalt in einem fremden Land hilflos ist, ist - so der Täter um die Hilflosigkeit weiß - ein Fall des schweren Menschenhandels.
In den Fällen der §§180b und 181 StGB kann das Gericht gem. §181b StGB Führungsaufsicht anordnen.
In den Fällen der §§ 181 und 181a Absatz 1 Nr. 2 StGB sind die §§ 43a, 73d StGB anzuwenden, wenn die Straftaten bandenmäßig begangen wurden. §73d StGB ist auch anzuwenden, wenn die Taten gewerbsmäßig begangen wurden.
§43a StGB (Vermögensstrafe) ist gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 20. März 2002 (BGBl. I S. 1340) nichtig und kann somit keine Anwendung mehr finden.
§73d StGB besagt grob zusammengefasst, dass Gegenstände die zur Tatausübung benutzt oder aus Erträgen der Taten beschafft worden sind vom Gericht eingezogen werden können (Details siehe Verfall).
Der § 216 StGB wurde durch BGBl 2004/15 neugefasst.
Er besitzt nur Gültigkeit von Straftaten zum Schaden von Inländerinnen im Inland, da § 217 StGB spezifisch die Rechtsfolgen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels festlegt und somit Spezialnorm für diese Fälle ist.
Nach Absatz 1 ist derjenige, wer eine Person zur Erlangung einer fortlaufenden Einnahmequelle durch Prostitution ausnutzt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Dieser Absatz betrifft nicht die Zwangsprostitution, sondern die Prostitution unter Einwilligung der Prostituierten.
Absatz 2 sieht für jemanden, der eine Person durch Zwangsprostitution ausnutzt, eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor.
Nach Absatz 3 ist für Taten der Absätze 1 und 2 eine Strafverschärfung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen, wenn die Straftaten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (früher "Bande") begangen wurden.
Ebenfalls mit Haftstrafe bis zu drei Jahren wird gemäß Absatz 4 bestraft, wer durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben.
Der § 217 StGB beschreibt grundsätzlich die gleichen Straftaten wie § 216 StGB. Diese beziehen sich aber nicht mehr auf inländische Frauen im Inland, sondern auf ausländische Personen - unabhängig davon, ob sie sich schon in ihrer Heimat prostituiert haben - welche zum Zwecke der Prostitution ins Inland verbracht wurden.
Absatz 1 sieht für Fälle, in denen die Prostituierten ihrem Gewerbe freiwillig nachgegangen sind, eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor; bei Gewerbsmäßigkeit der Taten erhöht sich das Strafmaß auf ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Der Absatz 2 bedroht im Falle der Zwangsprostitution, unabhängig von der Gewerbsmäßigkeit, die Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Im schweizerischen Strafgesetzbuch wird Menschenhandel nur als Handel mit Menschen zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung definiert und unter Menschenhandel und im Falle der Zwangsprostitution unter Förderung der Prostitution behandelt. Somit entspricht das StGB in seiner Beschränkung auf den Aspekt der sexuellen Ausbeutung nicht mehr den Definitionen des Menschenhandels der Vereinten Nationen und der Europäischen Union.
Im März 2000 reichte Nationalrätin Ruth-Gaby Vermot-Mangold eine Motion ein, die vom Nationalrat in ein Postulat umgewandelt wurde. Darin wird vom Bundesrat verlangt die Gesetzgebung so anzupassen, dass die vom Menschenhandel betroffenen Personen besser geschützt und die Täter bzw. Kunden effizienter verfolgt werden. Dazu gehört nicht nur eine Revision des Opferhilfegesetzes, sondern auch des Strafrechts, Aufenthaltsrechts und Ausländerrechts. In der Folge dieses Auftrags setzte der Bundesrat eine interdepartementale Arbeitsgruppe (EJPD, EDI, EDA, EVD, EPD) ein, welche die Rechtslage in der Schweiz prüfen sollte.
Um den Menschenhandel nach der Ratifizierung des Menschenhandels-Zusatzprotokolls der Vereinten Nationen besser bekämpfen zu können, wurde 2003 bei der Bundespolizei die Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel eingerichtet.
Bei dem im Falle von Menschenhandel geschützten Rechtsgut handelt es sich um das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person. Beeinträchtigt werden insbesondere die Freiheit der Willensbildung sowie die Entscheidungsfreiheit. Da bei einer beeinträchtigten Entscheidungs- oder Willensfreiheit eine eventuelle Einwilligung des Opfers unerheblich ist, wird das Selbstbestimmungsrecht auf jeden Fall verletzt. Der letzte Punkt wird von der Interdepartementalen Arbeitsgruppe Menschenhandel sehr kritisch gesehen, da hier die Gefahr bestehe, die Opfer zu bevormunden, was seinerseits nicht mit dem Selbstbestimmungsrecht dieser Personen vereinbar sei.
Das die Schweiz sich durch Ratifizierung des Menschenhandels-Zusatzprotokolls der Vereinten Nationen verpflichtet hat, auch Menschenhandel, welcher im Ausland begangen wurde zu verfolgen, kommt gemäß Art. 6 Absatz 1 StGB auch in diesen Fällen das Schweizer Strafrecht zur Anwendung.
Nach Absatz 1 wird mit Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten der Bestraft, welcher mit Menschen zum Zwecke der Prostitution oder sexuellen Ausbeutung (wörtlich "um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten") Handel treibt. Die Höchststrafe ergibt sich aus Art. 36 StGB (Definition Gefängsnisstrafe) und beträgt, da nichts anderes bestimmt ist, drei Jahre.
Gemäß Absatz 2 ist der Versuch ebenfalls strafbar und wird mit Zuchthaus (Art. 35 StGB: ein Jahr bis maximal 20 Jahre, Lebenslänglich nur bei ausdrücklicher Erwähnung) oder Gefängsnisstrafe bis zu fünf Jahren (Mindeststrafe gemäß Art. 36 StGB Drei Tage) bestraft.
Grundsätzlich ist gemäß Absatz 3 in jedem Fall eine Haftstrafe zu verhängen.
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis (siehe oben) wird bestraft, wer eine Person in der Prostitution festhält. Gemäß dem 3. Halbsatz StGB ist schon die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit einer Prostituierten strafbar. Der Begriff ist also viel weiter definiert als im deutschen Strafrecht.
Nach Angaben aus dem Lagebild Menschenhandel (inkl. Schwerer Menschenhandel) - Begriffsbestimmung siehe oben - des Bundeskriminalamtes wurden im Jahre 2003 431 Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels gezählt. Bei den Ermittlungsverfahren ging es in 346 Fällen um ausländische oder nur teilweise um deutsche Opfer. Die Zahl der Ermittlungsverfahren ist im Vergleich zum Vorjahr um ca. 20% gestiegen, die Zahl der Opfer um 37% und die der Tatverdächtigen um ca. 35%.
In Deutschland werden die Kunden der Menschenhändler, die "Freier", noch nicht strafrechtlich verfolgt, sofern die Prostituierte nicht minderjährig ist. Die CDU/CSU-Fraktion hat einen Antrag zum Gesetzentwurf zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Europäischen Rates zur Bekämpfung des Menschenhandels (2002/629/J) * eingebracht in dem die Bestrafung der Freier gefordert wird, wenn sie mit Zwangsprostitution gerechnet oder diese billigend in Kauf genommen haben. Diese Gesetzesänderung soll zu einem Nachlassen der Nachfrage und so zu einer Verkleinerung des Marktes für Zwangsprostituierte führen.
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