Bei einer Zwangsheirat werden Braut oder Bräutigam durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt zur Heirat gezwungen. Die davon abzugrenzende arrangierte Heirat wird zwar von Verwandten initiiert oder von Ehevermittlern arrangiert, aber im Einverständnis der Ehepartner geschlossen. Die Kinderheirat kann ebenso als Form der Zwangsehe bezeichnet werden, da sie nicht durch Entscheidung mündiger Ehepartner zustande kommt.
Vielfältige Gründe motivieren die Zwangsheirat. Es können materielle Interessen im Vordergrund stehen, da häufig Brautgeld gezahlt wird. Darüber hinaus sollen häufig in westlichen Ländern aufgewachsene Söhne und Töchter aus meist muslimischen Familien mit Migrationshintergrund durch die Heirat mit einem Partner aus dem Herkunftsland diszipliniert und auf den eigenen Kulturkreis zurückverwiesen werden. Auch die Erlangung eines Aufenthaltrechtes im Zielland kann intendiert sein.
Die Abgrenzung der Zwangsheirat zur arrangierten Ehe ist fließend. Wo einer der Partner mit der Verheiratung nicht einverstanden ist und seine Zustimmung nicht gegeben hat bzw. sich genötigt fühlt, ist eine Zwangsheirat gegeben.
Bei der Definition und Bewertung des Phänomens Zwangsheirat offenbart sich das in der Ethnologie bekannte Dilemma: eine kulturrelativistische Sichtweise ist bemüht, fremde Kulturen aus ihrem eigenen Kontext heraus zu verstehen und lehnt eine universelle Ethik ab. Die gegenteilige Position, nämlich von einer universellen Ethik auszugehen, muss sich den Vorwurf des Ethnozentrismus gefallen lassen, d.h. die eigene, kulturell und historisch gebundene Sichtweise, zum allgemeingültigen Absolutum zu erheben. Es sei noch bemerkt, dass die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von einer universell gültigen Ethik ausgeht.
Es gibt (kulturabhängig unterschiedlich definierte) Sachzwänge (z.B. Schwangerschaft) oder strukturelle Zwänge (Familienerwartungen, Traditionen, etc.), die eine selbstbestimmte Entscheidung erschweren oder gar unmöglich machen. Bis in die jüngste Gegenwart wurden Menschen gezwungen zu heiraten, sobald etwas "unterwegs" war. Die Vernunftehe, die oft aus ökonomischen Gründen arrangiert wird (z.B. um die Existenz eines Bauernhofs oder einer mittelständischen Firma zu sichern) kann jedoch nicht per se als Zwangsheirat bezeichnet werden.
Die Beurteilung, ob eine Zwangsheirat vorliegt, kann in verschiedenen Kulturen verschieden sein. Was aus europäischer Sicht als repressiv angesehen wird, kann in anderen Traditionen noch als "notwendiges Übel" akzeptiert werden. Andererseits ist es auch problematisch, in kulturrelativistischer Manier die Verletzung von Menschenrechten, die mit der Zwangsheirat einhergehen können, unter Bezugnahme auf kulturelle Traditionen zu relativieren.
Was als Zwang empfunden wird, unterliegt letztendlich der subjektiven Einschätzung der Beteiligten. So kann das, was Eltern von ihrer Warte aus als "sanften Druck" verstehen, von Tochter oder Sohn in einer psychischen Stresssituation durchaus als Zwang oder Nötigung empfunden werden. Der Zwangscharakter der Verheiratung kann oft nicht von außen objektiv festgestellt werden, es sei denn, etwa ein Wali mudschbir ("nötigender Heiratsvormund") schließt die Ehe auch gegen den ausdrücklichen Protest der Braut.
Geeignete Beratungsangebote können aber von Zwangsheirat Betroffenen helfen, auf ihre Situation aufmerksam zu machen und Hilfe zu suchen. Notwendig ist keine Politisierung des Problems, sondern es werden geeignete Vermittler (Mediatoren) gebraucht, die ggf. in betroffenen Familien zwischen Eltern und Kinder vermitteln können.
In Fällen, wo eine Vermittlung scheitert, kann durch Anzeige wegen Nötigung gegen eine drohende Zwangsheirat vorgegangen werden.
In Deutschland ist Zwangsverheiratung als Nötigung strafbar und kann so bekämpft werden. Obwohl seit langem von Frauenrechtlerinnen angeprangert, wurde das Problem unter Migranten in Deutschland erst Ende 2004 thematisiert, angestoßen durch Enthüllungen des Nachrichtenmagazins Der Spiegel.
Besonders häufig sind so genannte Ferienverheiratungen, die während Urlaubsreisen in die Heimatländer der jungen Migrantinnen erfolgen.
Nach einer Bundesrats-Gesetzesinitiative des baden-württembergischen Justizministers Goll (2006) soll Zwangsverheiratung künftig mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren belegt werden.
Frankreich verschob 2005 die Altersgrenze für eine Heirat bei Frauen auf 18 Jahre, um Minderjährige vor Zwangsehen zu schützen.
Der Europarat forderte im Oktober 2005 staatliches Vorgehen gegen Kinderehen und Zwangsheirat. Das Problem bestehe nach Auffassung der konservativen Berichterstatterin für den Europarat Rosmarie Zapfl-Helbling aus der Schweiz in erster Linie in Einwanderergemeinschaften.
In Südasien und der islamischen Welt wird sie heute noch praktiziert, wenngleich sie oft gesetzlich verboten ist. In Südasien ist sie heute im Gegensatz zu früheren Jahrhunderten jedoch eine Ausnahmeerscheinung.
Im zaristischen Russland soll es mitunter zu Kinderehen gekommen sein, weil Verheiratete keinen Wehrdienst anzutreten hatten.
Durch Zuwanderung aus Ländern, in denen Verheiratungen bis heute üblich sind, ist das Problem der Zwangsehe auch in den westeuropäischen Gesellschaften neu sichtbar geworden. Als möglicher Grund für eine Zwangsverheiratung wird in diesem Zusammenhang auch die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung genannt. Personen im heiratsfähigen Alter würden mit einem Partner aus dem familiären Umkreis im Herkunftsland verheiratet, der durch diese Eheschließung dann legal einreisen könne.
Die 2000 Jahre alte Manusmriti ist der wichtigste hinduistische Text für soziale Regeln, wie das Kastensystem, Rituale und die Heiratsregeln. Bei dem oft mit "Gesetzbuch des Manu" wiedergegebenen Text handelt es sich jedoch nicht um ein Gesetzbuch, sondern um eine Beschreibung des gesellschaftlichen "Soll-Zustandes" aus brahmanischer Sicht.
Es werden acht Formen der Heirat beschrieben, von denen der Brahma-Ritus als die ideale Form beschrieben wird : "Die Gabe einer Tochter, geschmückt (mit kostbarem Kleidern) und sie ehrend (mit Schmuck), an einen gebildeten Mann, der den Veda studiert hat und gutes Benehmen hat, den der Vater selbst einlädt, wird der Brahma-Ritus genannt" (MS III.27).
Zwei Heiratsformen werden als nicht dem Dharma (kosmisches Gesetz) entsprechend bezeichnet. Dazu gehört der Rakshasa-Ritus (Rakshasa, Dämon): "Die gewaltsame Entführung eines Mädchens aus ihrem Zuhause, während sie schreit und weint, nachdem ihre Verwandten erschlagen und verwundet wurden und das Haus aufgebrochen wurde, wird der Rakshasa-Ritus genannt" (MS III.33). Abgelehnt wird außerdem der Pisaka-Ritus: "Wenn ein Mann durch List ein Mädchen, das schläft, berauscht oder geistesgestört ist, verführt, wird dies der sündenvolle Pisaka-Ritus genannt" (MS III.34).
Die Variante, dass eine Braut gegen den Willen der Eltern verheiratet wird, wird jedoch nicht erwähnt.
Siehe auch: Rolle der Frau im Hinduismus
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