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Zwangsgeld ist Mittel zur zwangsweisen, gerichtlichen oder behördlichen Durchsetzung von Verhaltenspflichten, die nur der Verpflichtete selbst erfüllen kann. Bestimmungen zum Zwangsgeld finden sich in der Zivilprozessordnung § 888, der Abgabenordnung §§ 329 ff, den allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsgesetzen und auch in speziellen Vollstreckungsbestimmungen beispielsweise im Polizeirecht. Das Zwangsgeld dient dazu, den Adressaten durch Beugung seines Willens zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Die Mindest- und Maximalhöhe des Zwangsgeldes ist in den speziellen Vollstreckungsgesetzen festgelegt (etwa 10€ bis 50000€ im Hessischen VerwVollstrG).

Für den Fall, dass das Zwangsgeld nicht beigetrieben werden kann, ist zumeist die Verhängung von Ersatz-Zwangshaft vorgesehen. In besonderen Fällen, z. B. wenn Zwangsgeld von vornherein aussichtlos erscheint, kommt meist auch die sofortige Verhängung von Zwangshaft in Betracht.

Kommt der Adressat dem verlangten Verhalten nach, entfällt die Zahlungspflicht.

Ein Zwangsgeld ist nicht als Strafe anzusehen.

Kann die Verhaltenspflicht auch von einem Dritten erfüllt werden, ist nicht das Zwangsgeld, sondern die Ersatzvornahme der richtige Weg der Vollstreckung.

Siehe auch: unmittelbarer Zwang, Zwangsmittel, Verwaltungsstrafe.

Zwangsvollstreckungsrecht | Verwaltungsvollstreckungsrecht

 

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