Zustimmung ist umgangssprachlich die Äußerung, dass man mit jemandem anderen einer Meinung sei, juristisch ist es die Erklärung des Einverständnisses zu dem von einem anderen vorgenommenen Rechtsgeschäft.
Begrifflich zu unterscheiden ist die Einwilligung von der rein tatsächlichen Handlung, mit dem einem anderen ein Tun gestattet wird, beispielsweise das Einverständnis zum Zutritt, das beim Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) den strafrechtlichen Tatbestand entfallen lässt; die Einwilligung zur Körperverletzung, die bei ärztlichen Heilbehandlungen eine Rolle spielt (§ 228 StGB); sowie die Genehmigung von der Bestätigung eines Rechtsgeschäfts.
Die Zustimmung einer Behörde wird immer als Genehmigung (Erlaubnis) bezeichnet, auch wenn sie vorher erklärt wird. In der Regel handelt es sich dabei um einen Verwaltungsakt.
Der deutsche Gesetzgeber verwendet jedoch gelegentlich den Begriff der Genehmigung als Oberbegriff für die vorherige und die nachträgliche Zustimmung.
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