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Die Zuständigkeit von Behörden und Gerichten koordiniert das reibungslose Zusammenwirken der verschiedenen Stellen innerhalb des Staates. Sie ist beispielsweise bedeutsam für die formelle Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln oder Zulässigkeitsvoraussetzung bei Gerichtsverfahren.

Unterschieden werden kann zwischen der örtlichen, sachlichen, instantiellen und funktionalen Zuständigkeit.

Örtliche Zuständigkeit


Die örtliche Zuständigkeit legt den räumlichen Tätigkeitsbereich einer Behörde oder eines Gerichts fest. Für Behörden ergibt sie sich aus Spezialnormen oder dem jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetz; für die Gerichte ergibt sich die Zuständigkeit aus den Gerichtsordnungen sowie den Gerichtsstruktur- und Gerichtsorganisationsgesetzen.

Falls mehrere Behörden örtlich zuständig sind (positiver Kompetenzkonflikt) entscheidet sich die Zuständigkeit nach dem Prioritätsprinzip: Zuständig ist grds. die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst war. Auch die Aufsichtsbehörde kann in Konfliktfällen (auch bei negativen Kompetenzkonflikten, also in Fällen, in denen sich keine Behörde zuständig fühlt) über die Zuständigkeit entscheiden.

Eine Durchbrechung dieser Zuständigkeitsordnung erfolgt etwa in Fällen der polizeilichen Nacheile, bei der eine eigentlich örtlich nicht zuständige Behörde durch ihr horizontales Selbsteintrittsrecht zuständig ist.

Allgemein ist das Gericht zuständig in dessen Bezirk der Wohnort, der Tatort oder der Ergreifungsort liegt.

Sachliche Zuständigkeit


Die sachliche Zuständigkeit legt den Kreis der zu erledigenden Aufgaben einer Behörde oder eines Gerichts fest. Sie ist meist in den jeweiligen Landesgesetzen bzw. den Prozessordnungen (VwGO, FGO, SGG, ArbGG) und dem Gerichtsverfassungsgesetz geregelt. Dabei kommen auch Kompetenzzuweisungen an eine höhere Behörden- oder Gerichtsinstanz als Erstinstanz vor.

Instanzielle Zuständigkeit


Die instanzielle Zuständigkeit regelt die Zuständigkeit innerhalb der Behörden- oder Gerichtshierarchie. Sie ist ein Spezialfall der sachlichen Zuständigkeit.

Sind mehrere Behörden instanziell zuständig, so darf die höhere Behörde aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nur dann tätig werden, wenn dies notwendig ist, um die jeweilige Aufgabe zu erfüllen. Teilweise ist die instantielle Zuständigkeit auch gesetzlich geregelt, so z. B. für das verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren. Einer gesetzlichen Grundlage bedarf auch das vertikale Selbsteintrittsrecht einer höheren Behörde.

Funktionale Zuständigkeit


Die funktionale Zuständigkeit betrifft das Innenverhältnis einer Behörde oder eines Gerichts. So regelt etwa § 34 Abs. 1 Satz 1 SOG M-V, dass die Anordnung bestimmter Maßnahmen in der Regel durch den Behördenleiter zu erfolgen hat. Dieses Innenverhältnis ist regelmäßig nicht angreifbar, es sei denn, es handelt sich (wie beim vorgenannten Beispiel) um besonders grundrechtsintensive Eingriffe.

Für Richter gilt bei Gerichtsverfahren das Justizgrundrecht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die funktionale Zuständigkeit der Richter ist vorher im Geschäftsverteilungsplan festzulegen.

Siehe auch


Geschäftsverteilungsplan, Verwaltungskompetenz

Weblinks


Gerichtsverfassungsrecht | Verwaltungsorganisation

Příslušnost (právo)

 

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