Die Zuständigkeit von Behörden und Gerichten koordiniert das reibungslose Zusammenwirken der verschiedenen Stellen innerhalb des Staates. Sie ist beispielsweise bedeutsam für die formelle Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln oder Zulässigkeitsvoraussetzung bei Gerichtsverfahren.
Unterschieden werden kann zwischen der örtlichen, sachlichen, instantiellen und funktionalen Zuständigkeit.
Falls mehrere Behörden örtlich zuständig sind (positiver Kompetenzkonflikt) entscheidet sich die Zuständigkeit nach dem Prioritätsprinzip: Zuständig ist grds. die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst war. Auch die Aufsichtsbehörde kann in Konfliktfällen (auch bei negativen Kompetenzkonflikten, also in Fällen, in denen sich keine Behörde zuständig fühlt) über die Zuständigkeit entscheiden.
Eine Durchbrechung dieser Zuständigkeitsordnung erfolgt etwa in Fällen der polizeilichen Nacheile, bei der eine eigentlich örtlich nicht zuständige Behörde durch ihr horizontales Selbsteintrittsrecht zuständig ist.
Allgemein ist das Gericht zuständig in dessen Bezirk der Wohnort, der Tatort oder der Ergreifungsort liegt.
Sind mehrere Behörden instanziell zuständig, so darf die höhere Behörde aufgrund des Subsidiaritätsprinzips nur dann tätig werden, wenn dies notwendig ist, um die jeweilige Aufgabe zu erfüllen. Teilweise ist die instantielle Zuständigkeit auch gesetzlich geregelt, so z. B. für das verwaltungsrechtliche Widerspruchsverfahren. Einer gesetzlichen Grundlage bedarf auch das vertikale Selbsteintrittsrecht einer höheren Behörde.
Für Richter gilt bei Gerichtsverfahren das Justizgrundrecht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die funktionale Zuständigkeit der Richter ist vorher im Geschäftsverteilungsplan festzulegen.
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"Zuständigkeit (Recht)".
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