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Eine Zuschreibung, auch als Wertaufholung bezeichnet, ist die Erhöhung des Buchwertes eines Vermögensgegenstandes.

Eine Zuschreibung kann entweder vorgenommen werden, um eine Wertzunahme des Vermögensgegenstandes abzubilden oder um eine zu hohe Abschreibung vergangener Perioden zu korrigieren.

Zuschreibungen sind für Nichtkapitalgesellschaften im § 253 Abs. 5 HGB und für Kapitalgesellschaften (Wertaufholungsgebot) im § 280 HGB [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hgb/__280.html geregelt.

Wertaufholung


Die Wertaufholung ist eine Form der Zuschreibung. Hierbei handelt es sich um das Rückgängigmachen früherer außerplanmäßiger Abschreibungen, um den Wertverlust (teilweise) wieder aufzuholen. Anders als bei der Wertaufstockung, wird die Obergrenze der Aufholung bei nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen durch die Anschaffungskosten und Herstellungskosten und bei abnutzbaren Vermögensgegenständen durch die fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmt.

Rechnungswesen | Bilanzrecht | Steuerrecht

 

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