Der Artikel Zusammenarbeit von Gemeinden befasst sich mit den verschiedenen rechtlichen Begriffen, die es in Deutschland für eine kommunale Zusammenarbeit von Gemeinden gibt.
Grundsätzlich können verschiedene Gemeinden als juristische Personen des öffentlichen Rechts, ebenso wie natürliche Personen, vertraglich mit einander verkehren, um damit bestimmte Aufgaben zu erledigen. Dies kann privatrechtlich, bspw. die Gründung einer Technische Werke GmbH, oder nach öffentlichem Recht erfolgen.
Beispiele hierfür sind der Zweckverband oder die Körperschaft des öffentlichen Rechts. Im Gegensatz dazu bildet sich der Gemeindeverband als Gebietskörperschaft durch Gesetz.
Nachfolgend sind die Körperschafen des öffentlichen Rechts aufgelistet, die sich auf die Zusammenarbeit von Gemeinden (Verwaltungsgemeinschaft) beziehen:
Ämter gibt es heute noch in den Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein. Bis zum Inkrafttreten der Gebiets- bzw. Verwaltungsreform am 1. Januar 1974 gab es sie auch im Saarland sowie bis zum 1. Januar 1975 auch in Nordrhein-Westfalen.
Früher gab es auch in anderen Bundesländern bzw. Gliedstaaten des Deutschen Reichs den Begriff des "Amtes". Allerdings hatte er dort eher die Funktion des heutigen Landkreises. Siehe hierzu auch den Begriff Oberamt.
Gemeindeverwaltungsverbände gibt es in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt, wobei sie in Sachsen-Anhalt nur "Verwaltungsverbände" heißen.
Zu den Aufgaben einer Verwaltungsgemeinschaft zählen z.B. die Aufstellung von Flächennutzungsplänen, Abwasserbeseitigung, Kassengeschäfte oder das Friedhofs- und Feuerwehrwesen. Sie kann aber auch die Trägerschaft von Grundschulen, die Unterhaltung von Gemeindeverbindungsstraßen und weitere Aufgaben der Mitgliedsgemeinden übernehmen bzw. solche Aufgaben können ihr übertragen werden, beispielsweise den Fremdenverkehr.
Verwaltungsgemeinschaften gibt es in den deutschen Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
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"Zusammenarbeit von Gemeinden".
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