Schuldunfähigkeit (früher auch Unzurechnungsfähigkeit genannt) ist der wichtigste Schuldausschließungsgrund, den das Strafgesetzbuch kennt. Das deutsche Strafrecht beruht in Übereinstimmung mit dem Menschenbild des Grundgesetzes auf dem Schuld- und Verantwortungsprinzip. Wer ohne Schuld handelt kann deshalb nicht bestraft werden („nulla poena sine culpa“). Im deutschen Strafgesetzbuch wird die Schuldunfähigkeit in den §§ 19, 20 und 21 geregelt. Schuldunfähigkeit ist nicht mit Deliktsunfähigkeit aus dem Zivilrecht gleichzusetzen, obwohl häufig beide Voraussetzungen vorliegen.
Die in § 20 StGB aufgezählten psychischen Ursachen einer Schuldunfähigkeit verweisen eher auf erfahrungswissenschaftliche Kategorien. In den Psychowissenschaften sind diese Begriffe umstritten und im Grunde nur im Rahmen der forensischen Psychiatrie gebräuchlich. Unter einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB versteht man zum Beispiel hirnorganisch bedingte Zustände, endogene Psychosen, Schizophrenie und Zyklothymie. Als tiegreifende Bewußtseinsstörung wurde in der älteren Rechtsprechung der Vollrausch angesehen, aber auch die Erschöpfung, Ermüdung, emotionale Verwirrtheitszustände, die dazu führen können, dass eine Tat „im Affekt“ begangen wird, usw. Als „Schwachsinn“ können Stufen angeborener Intelligenzschwäche ohne nachweisbare Ursache bezeichnet werden (Debilität, Imbezillität, Idiotie). Der Begriff „eine andere schwere seelische Abartigkeit“ ist ein Rechtsbegriff, dem kein fester diagnostischer Begriff zugrunde liegt. Darunter kann aber eine Psychopathie, Neurose oder Triebstörung zu verstehen sein.
Die Abgrenzung zwischen den Gruppen ist aber nicht völlig geklärt. Alkohol- und Drogenrausch sind als Intoxikationspsychosen die wichtigte Fallgruppe der exogenen Psychose und werden damit nach der neueren Rechtsprechung auch der Fallgruppe „krankhafte seelische Störung“ zugeordnet.
Grundsätzlich wird bei erwachsenen Täter die Schuldfähigkeit vermutet. Anhaltspunkte für die Schuldunfähigkeit lassen sich oft nur mit medizinischen bzw. psychiatrischen Gutachten bestimmen. So ist z.B. die Blutalkoholkonzentration (BAK) zum Tatzeitpunkt ein wichtiger Anhaltspunkt für das vorliegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung. Als nicht zwingende Faustformel wird wird angenommen, dass ab 3,0‰ BAK eine Schuldunfähigkeit angenommen werden kann. Bei Tötungsdelikten kann sie höher liegen. Ab 2,5‰ ist eine verminderte Schuldfähigkeit anzunehmen. Für die Fallgruppe „Schwachsinn“ ist die Feststellung des Intelligenzquotienten (IQ) ein wichtiger Anhaltspunkt. Bei „Deblität“ liegt der IQ im Bereich von 50 bis 69, bei der „Imbezillität“ im Bereich von 30 bis 49 und bei der „Idiotie“ unter 30.
Da die Existenz der Willensfreiheit aber dem deutschen Schuldstrafrecht zugrunde liegt, fordern sie nunmehr eine Änderung des Strafrechts.
Zivilrechtlichen Schadensersatz muss auch ein Schuldunfähiger leisten, wenn er nicht zugleich deliktsunfähig ist.
Deliktsfähigkeit , Ehefähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Einwilligungsfähigkeit, Parteifähigkeit, Postulationsfähigkeit, Prozessfähigkeit, Rechtsfähigkeit, Testierfähigkeit, Verfahrensfähigkeit
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