Vereinbaren die Eheleute bzw. Lebenspartner nichts anderes, so beginnt in Deutschland mit der Heirat der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Zugewinngemeinschaft bedeutet zunächst, dass jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner grundsätzlich Alleineigentümer seines vor und während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft erworbenen Vermögens bleibt. Die beiden Vermögen („Mein“ und „Dein“) bleiben also während der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft voneinander getrennt. Von Ausnahmen abgesehen kann jeder der Eheleute bzw. Lebenspartner sein Vermögen allein verwalten, ohne den anderen um Erlaubnis für bestimmte Geschäfte fragen zu müssen.
Erst mit dem Ende der Ehe oder Lebenspartnerschaft findet ein Ausgleich des erworbenen Vermögens, der Zugewinnausgleich, statt:
Endet die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod, geschieht dies durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Partners.
Endet die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Scheidung, ist auf Antrag eines der Eheleute bzw. Lebenspartner ein Zugewinnausgleichsverfahren durchzuführen. Unter dem „Vermögen“ ist dabei die Summe aller positiven, aber auch negativen Vermögenswerte (z. B. Schulden) zu verstehen.
In der Schweiz wird die Zugewinngemeinschaft Errungenschaftsbeteiligung genannt.
Die Zugewinngemeinschaft wird im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) festgehalten. §1363 BGB
Siehe auch:
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"Zugewinngemeinschaft".
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