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Der Zugangsfaktor wird zur Berechnung der Rentenhöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung angewandt. Er beträgt bei einer Altersrente, die mit Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres oder eines maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnt, 1.

Wird eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch genommen verringert er sich für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003, bei Inanspruchnahme nach dem 65. Lebensjahr erhöht er sich um 0,005.

Damit soll die veränderte Laufzeit der Rente entsprechend ausgeglichen werden.

Der Zugangsfaktor findet seit dem 1. Januar 2001 auch Verwendung bei Renten wegen Erwerbsminderung, Erziehungsrenten und bei Hinterbliebenenrenten.

Sozialversicherung (Deutschland)

 

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