Der Zollkodex ist eine vom Rat der Europäischen Union am 12. Oktober 1992 erlassene Verordnung (VO (EGW) Nr. 2913/92) zur europaweiten Vereinheitlichung der Zollvorschriften. Der Zollkodex bildet die Grundlage des Zollrechts der Europäischen Gemeinschaft und regelt in erster Linie die Erhebung der Ein- und Ausfuhrabgaben, die beim Warenverkehr zwischen Mitgliedsstaaten und Drittländern anfallen. Der Zollkodex ist nur im Zollgebiet der Gemeinschaft anwendbar und wird teilweise durch die Bestimmungen der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) sowie durch nationale Regelungen ergänzt.
Der Zollkodex ist die Zusammenfassung und Harmonisierung aller Zollvorschriften und dient somit der Zollunion der Europäischen Gemeinschaft. Ausgehend vom Konzept des Binnenmarktes enthält der Kodex allgemeine Bestimmungen, Verfahrensvorschriften und andere Regelungen, welche die Anwendung der zollrechtlichen, zolltariflichen und übrigen Maßnahmen sicherstellen, die im Rahmen des Warenverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Drittländern erlassen wurden.
Mit der Montanunion wurde im Jahre 1952 von Frankreich, Italien, den Benelux-Staaten und Deutschland der erste Schritt zur Verwirklichung einer Zollunion auf europäischen Gebiet getan. Die Binnenzölle zwischen den genannten Staaten wurden stufenweise abgebaut (1938: 33%; 1960: 7%; 1990: 1,2%) und nach langjährigen Verhandlungen entstand 1968 der erste gemeinsame Zolltarif, dem die nationalen Außenzölle schrittweise angepasst wurden. Zum 1. Januar 1962 wurde dann ein erstes - europaweit gültiges - Zollgesetz erlassen, dessen wesentliches Ziel in der Vereinfachung und Beschleunigung des Zollverfahrens der einzelnen Mitgliedsstaaten lag. Wichtigstes Fernziel war jedoch der gemeinschaftliche Binnenmarkt innerhalb der EU. Dieses Ziel wurde mit dem einheitlichen und allgemeingültigen Zollkodex erreicht, der zum 1. Januar 1993 das materielle Zollrecht der einzelnen Mitgliedsstaaten ersetzte.
Der Kodex ist in insgesamt 9 Titel unterteilt und folgt im Prinzip dem natürlichen Ablauf der Vorgänge bei der Wareneinfuhr:
Zusammengefasst sind die Vorschriften, die für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren gelten, bis diese eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.
Der 4. Titel dient dem Zollverfahren an sich, also den Bestimmungen zur Anmeldung und Nichterhebung in Fällen des Zolllagers, der aktiven Veredelung, der passiven Veredelung und der nur vorübergehenden Verwendung. Außerdem enthalten sind die Vorschriften zu Freizonen und Freilagern.
Der Zollkodex ist als Verordnung nach Art. 249 II EGV in allen Teilen allgemein gültig und verbindlich und wirkt in allen Mitgliedsstaaten der EU unmittelbar, ohne dass es einer nationalen Umsetzungsmaßnahme bedarf. Auf Grund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts verdrängt der Zollkodex in seinem Anwendungsbereich anders lautende nationale Vorschriften. Nationale Regelungen sind in diesem Bereich somit nur noch anwendbar, wenn es sich dabei um Durchführungsvorschriften i.S.d. Art. 1 Abs. 1 Zollkodex handelt. In Deutschland sind hiervon hauptsächlich die Vorschriften der Abgabenordnung betroffen.
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