CivilDefence.svg Unter Zivilschutz versteht man in der Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen alle nicht-militärischen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, von Betrieben und Einrichtungen für das öffentliche Leben.
Ob diese Trennung auch perspektivisch für die Zukunft aufrecht erhalten bleibt, wird jedoch zunehmend in Frage gestellt. So sagte Bundesinnenminister Otto Schily auf der Fachmesse Interschutz 2005 in Hannover wörtlich, die "ehemals strikte Trennung zwischen Zivilschutz im Verteidigungsfall auf der einen Seite und Katastrophenschutz für nicht-militärische Gefahren auf der anderen Seite" sei "überholt". Deutlich wird dies insbesondere an der Frage nach der Einordnung von terroristischen Gefahren. In der Praxis ist die Unterscheidung weitgehend bedeutungslos, die vom Bund im Rahmen des Zivilschutzes bereitgestellten Ressourcen werden von den Ländern im Katastrophenschutz genau wie ihre eigenen Mittel eingesetzt.
Diskussion: Das Erste Zusatzprotokoll definiert Zivilschutz als "die Erfüllung aller oder einzelner der nachstehend genannten humanitären Aufgaben zum Schutz der Zivilbevölkerung vor den
Gefahren und zur Überwindung der unmittelbaren Auswirkungen von Feindseligkeiten oder Katastrophen sowie zur Schaffung der für ihr Überleben notwendigen Voraussetzungen" (Art. 61 lit. a). Es ist nicht ersichtlich, wie dadurch dem deutschen Bürger ein subjektiv-öffentliches Recht verliehen werden soll, das auf dem Klagewege gegen den Staat geltend gemacht werden könnte. Ferner läßt das Erste Zusatzprotokoll den Staaten freie Hand bei der Organisation Ihres Zivilschutzes; Zivilschutzorganisationen dürfen sogar aus Soldaten bestehen und leichte Waffen führen (Art. 65). Somit läßt sich daraus kein Rechtsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland konstruieren; Musterprozesse stehen nicht zu erwarten. Im übrigen ist es widersinnig, den Zivilschutz als Teil der Zivilverteidigung gegen die militärische Landesverteidigung auszuspielen, denn der Zivilschutz ist schon durch den Formulierung von Art. 73 Nr. 1 GG an die Verteidigung angebunden; beide bezwecken den Schutz deutscher Bürger. Es gibt allerdings kein individuelles "Grundrecht auf Schutz", sondern nur Schutzpflichten des Staates für Leben, Gesundheit und Eigentum seiner Bürger (aus den Art. 2 Abs. 2 und 14 GG), welche abstrakte Zielvorgaben, nicht jedoch konkrete Handlungsanweisungen an den Staat enthalten. Katastrophenschutz, Zivilschutz, Zivilverteidigung und militärische Verteidigung verfolgen mithin das gleiche Ziel, auch wenn sie sich unterschiedlicher Instrumente bedienen.
In Deutschland ist seit dem 1. Mai 2004 das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) mit Sitz in Bonn auf Bundesebene für den Zivilschutz zuständig. Weitere Zuständigkeiten liegen bei den Ländern und Kommunen.
Operativ wirken im Zivilschutz sowohl öffentliche als auch private Hilfsorganisationen mit. Zu den öffentlichen Organisationen gehören - neben den öffentlichen Feuerwehren, die in aller Regel auf Gemeindeebene organisiert sind - das Technische Hilfswerk als Bundesanstalt.
Private Organisationen, die im Zivilschutz mitwirken, sind:
Soweit in den Bundesländern weitere Organisationen im Katastrophenschutz mitwirken, sind sie in aller Regel auch in der Hinsicht in den Zivilschutz eingebunden, als dass die Länder ihr friedensmäßiges Potential dem Bund für den Verteidigungsfall zur Verfügung stellen.
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