Zivilprozessordnung (abgekürzt ZPO) ist in Deutschland und Österreich der Name des Gesetzes, das das gerichtliche Verfahren in Zivilprozessen regelt.
| Basisdaten | bgcolor="#F7F8FF" | Titel: | Zivilprozessordnung | bgcolor="#F7F8FF" | Abkürzung: | ZPO | bgcolor="#F7F8FF" | Art: | Bundesgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland | bgcolor="#F7F8FF" | Rechtsmaterie: | Gerichtsverfahren, Zivilrecht | bgcolor="#F7F8FF" | FNA: | 310-4 | bgcolor="#F7F8FF" | Ursprüngliche Fassung vom: | 30. Januar 1877 (RGBl. S. 83) | bgcolor="#F7F8FF" | Inkrafttreten am: | 1. Oktober 1879 | bgcolor="#F7F8FF" | Neubekanntmachung vom: | 9. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202) | bgcolor="#F7F8FF" | Letzte Änderung durch: | Art. 50 Gesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I 2006, S. 862, 875) | bgcolor="#F7F8FF" | Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) | 25. April 2006 (Art. 210 Gesetz vom 19. April 2006) | 1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
|---|
Die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO) trat als Gesetz am 1. Oktober 1879 als Teil der Reichsjustizgesetze in Kraft. Sie umfasst grundsätzlich alle für die Fragen des Zivilprozesses relevanten Vorschriften. Nur wenige sind in anderen Gesetzen geregelt. Daneben sind für die Zuständigkeit und den inneren Aufbau der Gerichte das Gerichtsverfassungsgesetz und für die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen das Zwangsversteigerungsgesetz zu nennen. Für die freiwillige Gerichtsbarkeit gelten die Vorschriften der ZPO nur, wenn die Vorschriften des FGG dies vorschreiben oder nichts weiter vorsehen. Die ZPO kommt daher vor allem bei den bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten zum Zuge. Als "Mutter aller Prozessordnungen" wird jedoch in Vorschriften zu den Verfahren in anderen Zweigen der Gerichtsbarkeit häufig auf Teile der ZPO verwiesen, so beispielsweise im Arbeitsgerichtsgesetz und in der Verwaltungsgerichtsordnung.
Über die wesentlichen Prozessmaximen erscheint in der ZPO nur wenig. Wichtigste Verfahrensarten sind das Erkenntnisverfahren, das Mahnverfahren und das schiedsrichterliche Verfahren. Das Zivilprozessrecht sieht in der ZPO die Leistungsklage, die Feststellungsklage, die Zwischenfeststellungsklage und die Gestaltungsklage vor.
Das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) enthält neben einigen Randvorschriften vor allem Übergangsvorschriften, die insbesondere durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 und die Euro-Umstellung bedingt waren.
| Basisdaten | bgcolor="#F7F8FF" | Kurztitel: | Zivilprozessordnung | bgcolor="#F7F8FF" | Voller Titel: | Gesetz vom 1. August 1895 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung) | bgcolor="#F7F8FF" | Typ: | Bundesgesetz | bgcolor="#F7F8FF" | Rechtsmaterie: | Zivilrecht | Gültigkeitsbereich: | Republik Österreich | bgcolor="#F7F8FF" | Abkürzung: | ZPO | bgcolor="#F7F8FF" | Datum des Gesetzes: | 1. August 1895 (RGBl. 113/1895) | bgcolor="#F7F8FF" |
|---|
Die Zivilprozessordnung trat am 1. Januar 1898 in Kraft und wurde seither über 75 Mal novelliert. Übergangsbestimmungen, aber auch Bestimmungen für Börsenschiedsgerichte enthielt das gleichzeitig erlassene und in Kraft getretene Gesetz vom 1. August 1895 betreffend die Einführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), RGBl. 112/1895 (kurz Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung bzw. EGZPO). Auch nach dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich blieb in den ehemals österreichischen Gebieten die ZPO in Geltung.
Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sind grundsätzlich auch im Verfahren über Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwenden, so weit nicht im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz etwas anderes angeordnet wird.
Da das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene neue Außerstreitgesetz eine umfassende eigene, den Bedürfnissen des Außerstreitverfahrens angepasste Regelung des Verfahrens enthält, sind im Verfahren außer Streitsachen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht schlechthin sinngemäß anzuwenden, sondern nur dort und in dem Umfang, in dem es das Außerstreitgesetz ausdrücklich anordnet, z.B. die Bestimmungen über die Prozessfähigkeit, subsidiär über Bevollmächtigten, über die Anleitungs- und Belehrungspflicht des Richters, die die Aufnahme von Beweisen, die Berichtigung und Ergänzung von Beschlüssen, über Protokolle, Akten, Sitzungspolizei, Beleidigungen in Schriftsätzen, Strafen, über Fristen u.a.m.
Nicht in der Zivilprozessordnung, sondern im Gesetz vom 1. August 1895 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm), RGBl. 111/1895, geregelt ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Zivilrechtssachen einschließlich des Instanzenzugs im Rechtsmittelverfahren sowie die Besetzung der Gerichte je nach Zuständigkeit (Einzelrichter - Senat, siehe Gerichtsorganisation in Österreich).
Auch die Zwangsvollstreckung ist nicht in der Zivilprozessordnung, sondern im Gesetz vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungvserfahren (Exekutionsordnung), RGBl. 79/1896, geregelt.
Jedoch spielt das wegen der zunehmenden wirtschaftlichen Vernetzung aufgrund der Rechtsgrundlage der Art. 61 lit. c) iVm Art. 65 EGV ergangene europäische Sekundärrecht der EG (vgl. Europäisches Recht) im Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen eine immer erheblichere Rolle. So sind u.a. folgende Verordnungen im Bereich des Zivilprozessrechts ergangen:
Rechtsquelle (Deutschland) | Rechtsquelle (Österreich) | Zivilprozessrecht
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Zivilprozessordnung".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world