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Als Zitiergebot bezeichnet man die in Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes festgelegte Pflicht des Gesetzgebers, bei einer Einschränkung von Grundrechten durch ein Gesetz oder auf Grundlage eines Gesetzes das betroffene Grundrecht unter Angabe des Grundgesetzartikels zu nennen. Bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot ist das Gesetz verfassungswidrig.

Das Zitiergebot soll den Gesetzgeber vor einer leichtfertigen oder unbeabsichtigten Einschränkung der Grundrechte warnen. So bestimmt beispielsweise § 21 des Luftsicherheitsgesetzes, dass die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt werden können.

Das Zitiergebot gilt weder für nicht einschränkbare Grundrechte (z.B. Art. 8 Abs.1 GG), noch für Inhalts- und Schrankenbestimmungen der Grundrechte, die einem sog. Regelungs- oder Ausgestaltungsvorbehalt unterliegen (Art. 2 Abs. 1, 12, 14 GG u.a.).

Die Weimarer Verfassung kannte kein vergleichbares Gebot. Dies führte mehrfach zu einer unbewussten Einschränkung der Grundrechte durch den Reichsgesetzgeber. Dies galt umso mehr, als ein Gesetz, das vom Reichstag mit entsprechender Mehrheit verabschiedet wurde, bei einem Verstoß gegen die Reichsverfassung automatisch als Verfassungsänderung aufgefasst wurde.

Ebenfalls als Zitiergebot wird die Verpflichtung in Artikel 80 Absatz 1 Satz 3 des Grundgesetzes bezeichnet, wonach in jeder Rechtsverordnung anzugeben ist, auf welcher Rechtsgrundlage sie beruht.

Weblinks


Staats- und Verfassungsrecht | Grundrechte

 

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